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Pluralismus als Maxime des Versammlungsrechts
In der rechtspolitischen Diskussion mehren sich die Aufrufe nach Restriktionen und Verschärfungen im Versammlungsrecht. Der vorliegende Beitrag soll als Gegenaufruf verstanden werden. Er möchte die Versammlungsfreiheit gerade in Zeiten von scheinbaren Zuspitzungen weiter vom Bürger und seinen Rechten her verstehen, die die demokratische Offenheit bei der Gemeinwohlfindung gewährleisten. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Verortung der Versammlungsfreiheit im repräsentativ-demokratischen System sowie der Deutung des Grundrechts in der Rechtsprechung des BVerfG soll eine Betrachtung von Bedeutung und Funktion des Art. 8 GG im Lichte der Pluralismustheorie erfolgen um diese schließlich auf eine für die Rechtsanwendung taugliche Formel zu bringen
Brand, Franziska: Europapolitische Kommunikation zwischen Bundestag und Bundesregierung, Duncker & Humblot Berlin 2015
Die substanzielle Repräsentation von Frauen in der Kommunalpolitik: Eine empirische Analyse der Bürgermeisterkandidaturen in NRW 2020
Bei der substanziellen Repräsentation von Frauen wird zwischen Fraueninteressen und feministischen Perspektiven unterschieden. Letztere Repräsentanzform setzt im Kern die Positionen der Frauenbewegung und führenden Feministinnen um (z. B. Einführung von Quoten). Nach einem Überblick über den empirischen Forschungsstand zur substanziellen Repräsentation werden beide Repräsentationsformen am Beispiel der NRW-Bürgermeisterkandidaturen 2020 untersucht. Im Ergebnis der flächendeckenden Befragung zeigt sich unter Drittvariablenkontrolle, dass weibliche Kandidaturen für die Wirtschaftsförderung weniger und für die ÖPNV-Förderung mehr Geld ausgeben wollen. Noch deutlicher sind die Unterschiede der Geschlechter bei der feministischen Repräsentation. Bürgermeisterkandidatinnen befürworten deutlich stärker die Quoten und halten Frauen für weniger gleichberechtigt als dies ihre männlichen Kollegen sehen. Allerdings gibt es beträchtliche Unterschiede zwischen den Parteien. Die Quote sehen CDU-Frauen ambivalent, während CDU-Männer mehrheitlich dagegen sind. Bei den Grünen wird sie von beiden Geschlechtern überwiegend befürwortet
Digitalisierung, Parteitage und innerparteiliche Demokratie
Parteitage haben einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung einer Partei in der breiten Öffentlichkeit haben. Sie dienen der Selbstdarstellung der Partei. Man könnte auch sagen ihrer Selbstinszenierung – vor allem der ihrer Führungskräfte. Parteitage ohne physische Präsenz sind in erster Linie der Außendarstellung gewidmet, während die Binnenfunktion, die innerparteiliche Demokratie, also das Ringen um Lösungen und Kompromisse, notwendigerweise stark in den Hintergrund treten. Dieses etwas ernüchternde Fazit steht im Widerspruch zu der weit verbreiteten Euphorie hinsichtlich der Digitalisierung des politischen Prozesses
Probieren geht über Studieren! Online-Parteitage und Parteienfreiheit
Die Online-Beteiligung der Parteimitglieder weist zwei grundlegende Aspekte auf: Die Relativierung der Delegierten sowie die Verlagerung der Beteiligung ins Internet. Beide Aspekte weichen deutlich vom tradierten Bild eines Parteitags ab, das aber kritisch zu reflektieren ist. Mit Blick auf Fortentwicklungen des Repräsentationsprinzips ist festzustellen, dass insbesondere auch das Element des Zusammenkommens in physischer Präsenz Veränderungen unterliegt. Bedenken hinsichtlich der Integrität und Sicherheit von Online-Beteiligungen und insbesondere Online-Abstimmungen sind ernst zu nehmen, stehen elektronischen Beteiligungsformen aber nicht zwingend entgegen
Demokratie- und Kommunikationswandel: Parallele Herausforderungen für Öffentlichkeitsregulative im Medien- wie Parteienrecht
Der Beitrag verfolgt das Ziel, Veränderungen in Kommunikationsmustern und deren Demokratieimplikationen zu identifizieren, die als solche nicht nur das für das Medienrecht, sondern zugleich auch für das Parteienrecht relevant werden können. Entsprechend liegt der Schwerpunkt der Darstellungen nicht in der deskriptiven Analyse von Kommunikations- (II.) und Demokratiewandel (III.), sondern fokussiert Wechselwirkungen und ihre Bedeutung für normative Zugriffe (IV.). Sensibilisiert wird dabei insbesondere für Ziel- und Wissensprobleme etwaiger gesetzlich-regulativer Reaktionen und die Vorzüge einer kompetitiv-reflexiven Orientierung an der Ermöglichung gesellschaftlicher Kontingenz
Für ein Update der Wahlprüfung in die Gegenwart
Anhand einer kritischen Hinterfragung von Zuständigkeit, Verfahren und Prüfungsmaßstäben zeigt der Beitrag auf, dass kein anderes Element des demokratischen Verfassungsstaats in Deutschland stärker aus der Zeit gefallen ist als die Wahlprüfung. Sie ist in ihrer Grundstruktur noch in den Denkweisen und Bedürfnissen der konstitutionellen Monarchie verfangen und schützt einseitig die Interessen der etablierten und bei der zu überprüfen Wahl erfolgreichen Parteien
Nicht so zahnlos, wie es aussieht: Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags und seine Möglichkeiten
Noch nie wurde eine Wahl auf Bundesebene teilweise, geschweige denn in Gänze wiederholt. Gemessen daran war bislang also noch kein Wahleinspruch erfolgreich. Dabei ist es keineswegs so, dass der Wahlprüfungsausschuss und seine Mitglieder noch nie Wahlfehler vorgefunden haben. Vielmehr wurde eine Vielzahl kleinerer und größerer Wahlfehler festgestellt, die jedoch nicht zu einer Wahlwiederholung führten. Wenngleich es auf den ersten Blick so wirken mag, ist das Mittel der Wahlprüfung aber nicht so zahnlos, wie es aussieht. Selbst wenn ein Wahleinspruch vor dem Wahlprüfungsausschuss keinen unmittelbar sichtbaren Erfolg hat, kann er doch Wirkung entfalten
Not Too Late, but Still Too Little: Warum der Bundeswahlausschuss bei der Zulassung von Landeslisten nicht das letzte Wort haben darf
Geht bei der Vorbereitung der Bundestagswahl etwas schief, ist Abhilfe vor der Wahl in der Regel ausgeschlossen. Um die termingerechte Durchführung der Wahl sicherzustellen, ist die Rechtskontrolle grundsätzlich dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Dieses findet allerdings nach der Wahl statt und kommt damit zu spät. Das Wahlrecht kennt aber auch Rechtsbehelfe, die vor der Wahl greifen und neben der Wahlprüfung bestehen (§ 49 BWahlG). Zu ihnen gehören insbesondere die Nichtanerkennungsbeschwerde sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Während die Nichtanerkennungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht rechtzeitigen und effektiven Rechts-schutz gewährleistet (I.), bleibt die Beschwerde gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen (selbst-)verwaltungsintern und unzureichend (II.). Das gilt jedenfalls für die Zurückweisung von Landeslisten. Die massiven Folgen dieser Entscheidung für das aktive und passive Wahlrecht verlangen, dass auch vor der Wahl nicht der Bundeswahlausschuss, sondern das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort hat (III.)
Did John really promise Mary to leave?
This paper contrasts finite and non-finite complement constructions containing the matrix verb promise. Using data from the British National Corpus, I show that when no explicit mention is made of the promissee the non-finite form of complement is overwhelmingly preferred to its finite counterparts. The exact opposite is the case when the promissee is mentioned between the matrix verb and the complement clause. In addition, the promiser in the x promise y to infinitive construction is almost always pronominal. I suggest that these two facts, the dispreference for the to infinitive form of complement when the promissee is mentioned and the pronominal encoding of the promiser in such cases, are both related to the very rarity of this form of construction in English. Data is adduced showing that another rare construction, the so-called possessive -ing construction, also occurs with a disproportionate number of pronominal subjects. It is suggested that the preference for pronominal subjects in these constructions may be related to a wish to reduce the overall processing complexity of the predications in question