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Rederecht in der Bundesversammlung: Ist das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 GG noch zeitgemäß? Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 10. Juni 2014, 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, und zum Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 2014, 2 BvE 2/12
Anlässlich verschiedener Entscheidungen des BVerfG beschäftigt sich der Aufsatz mit dem Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 GG. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens hatte das Bundesverfassungsgericht bezüglich der 13., 14. und 15. Bundesversammlung zu entscheiden, ob ein Antrag auf persönliche Vorstellung der Kandidaten zulässig. Zunächst werden die Auffassungen des Antragstellers und die Begründung des Senates kurz dargestellt. Der Senat bezieht sich dabei insbesondere auf den Vergleich zwischen dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten, was von der Autorin kritisch betrachtet, im Ergebnis jedoch bestätigt wird. Sodann setzt sie sich mit der Frage auseinander, inwiefern das Ausspracheverbot noch zeitgemäß ist
Chancengleichheit
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2015 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Mit der Überlassung öffentlicher Veranstaltungsräume an politische Parteien – hier einer Stadthalle an die NPD für einen Bundesparteitag – befassten sich mehrere Gerichte. Die NPD führte darüber hinaus einen Rechtsstreit um ein Girokonto bei einer Sparkasse und die AfD scheiterte mit dem Versuch, die Allgemeiner Anzeiger GmbH und die Mediengruppe Thüringen Verlag GmbH im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Einladung der AfD zu einem Bürgerdialog über ein Konzept zur Asyl- und Zuwanderungspolitik zu veröffentlichen
Parteien und Parlamentsrecht
In der Rubrik "Parteien und Parlamentsrecht" stehen solche Gerichtsentscheidungen im Fokus, die sich mit den Verbindungsgliedern zwischen parteigetragener Willensbildung des Volkes und staatlicher Willensbildung, mithin den Abgeordneten und Fraktionen befassen. Im Berichtsjahr 2015 stritten zwei ehemalige Abgeordnete des Deutschen Bundestages, sowie die Fraktion „DIE LINKE“ gegen den Ausschluss von der Mitwirkung an einer Arbeitsgruppe und einer informellen Gesprächsrunde im Rahmen eines gesetzgeberischen Vermittlungsverfahrens. Vor dem BGH wurde ein Verfahren wegen Untreue im Zusammenhand mit einem Parteienfinanzierungsskandal aus Rheinland-Pfalz verhandelt, in dem einem Partei- und Fraktionsvorsitzenden der CDU vorgeworfen wurde, aus Mitteln der Landtagsfraktion Zahlungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro an eine Unternehmensberatung für die Erstellung eines Konzeptes „Wahlsieg 2006“ veranlasst und dies im Rechenschaftsbericht der Partei verschleiert zu haben. Ratsmitglieder der Parteien NPD und „Die Rechte“ stritten mit der Stadt Dortmund um ihren gemeinsamen Status als Gruppe und insbesondere einen daraus erwachsenden Anspruch auf finanzielle Zuwendungen. Dem ehemaligen Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg Stefan Mappus fehlte es in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren an dem notwendigen Feststellungsinteresse, um die begehrte Stellung als Betroffener in einem Verfahren des Untersuchungsausschuss zum „Polizeieinsatz Schlossgarten“ zu erlangen. Letztlich wollte eine Ratsfraktion der „Freien Wähler“ erreichen, dass die ständigen Ausschüsse des Rates nicht mehr mit zwölf, sondern mit jeweils 13 Mitgliedern besetzt werden besser entsprochen
Digitaler Bundestagswahlkampf 2021: Desinformation, „Microtargeting“ und „Social-Bots“: Die Integrität der Willensbildung in Gefahr
Im digitalen Zeitalter haben sich für die politischen Parteien zahlreiche neue Möglichkeiten der Wahlwerbung ergeben, die eine kostengünstige, reichweitenstarke und vor allem zielgruppengenaue Kommunikation mit den Wählerinnen und Wählern ermöglicht. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen ist die Nutzung digitaler Kommunikationsräume heute selbstverständlich und gleichermaßen unerlässlich geworden. Im vergangenen Bundestagswahlkampf kam digitalen Plattformen und sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Instagram und TikTok deshalb erwartungsgemäß eine besondere Bedeutung zu. Die freie, offene demokratische Meinungs- und Willensbildung ist in der digitalen Welt allerdings zahlreichen Angriffen ausgesetzt: Desinformation, „Microtargeting“ und „Social-Bots“ ermöglichen politischen Parteien und Anderen die intransparente Steuerung und Manipulation des öffentlichen Diskurses, die mit traditionellen Mitteln der Beeinflussung von Wählerinnen und Wählern nicht vergleichbar ist. Bemühungen der Netzwerkbetreiber gegen die Gefahr der Unterminierung des Vertrauens in demokratische Prozesse und die Verzerrung der öffentlichen Meinungsbildung sind erfolglos, auch verbindliche gesetzgeberische Handlungsmaßstäbe fehlen. Der Beitrag will vor diesem Hintergrund Schlaglichter auf Probleme und rechtliche Fragestellungen werfen, die sich im Zuge des Bundestagswahlkampfs vor allem im digitalen Bereich ergeben haben und untersuchen, inwieweit die zunehmende Verlagerung des politischen Wettbewerbs aus dem analogen in den digitalen Bereich, gesetzgeberisches Handeln verlangt
Das Mengen- und das Intensitätsproblem der Parteitage
Demokratie hat als ein wesentliches Element Regeln zur Herstellung bindender Entscheidungen. Das typisch Demokratische liegt dabei darin, dass diejenigen, die an die Entscheidungen gebunden sind, über diese Herstellungsregeln die Entscheidungen inhaltlich mitbestimmen können. Die etablierte Parteitagsroutine kommt unter Druck durch Bestrebungen direkter Demokratie, sprich, weg vom Repräsentationssystem zu kommen und den Parteimitgliedern unmittelbar Mitwirkungsmöglichkeiten zu geben. Digitalgestützte Entscheidungen unter Abwesenden stellen allerdings eine Verarmung gegenüber der Entscheidungsfindung unter Anwesenden dar. Sie haben zusätzliche Kosten und Gefahren in mehreren Hinsichten
Das Amt nach dem Amt – ein Leben lang: Perspektiven auf Altkanzler und Altbundespräsidenten im Lichte von Demokratie- und Republikprinzip
Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint der Sachverhalt zunächst klar zu sein: Bundeskanzler und Bundespräsident erfüllen in der Ordnung des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Amt, das durch mehr oder weniger klar definierte Aufgaben und Befugnisse bestimmt wird. Dieses Amt wird durch Wahl (durch den Bundestag bzw. die Bundesversammlung) erlangt und kann auf verschiedene Weise enden. Trotzdem hat sich seit einigen Jahrzehnten die Praxis herausgebildet, dass sowohl die ehemaligen Bundespräsidenten als auch die ehemaligen Bundeskanzler (bzw. im Moment allein die ehemalige Bundeskanzlerin) nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur persönliche Versorgungsbezüge erhalten, sondern ihnen auch weiterhin so etwas wie eine Amtsausstattung in Form von „persönlichen Büros“ zusteht. Der Beitrag untersucht die Parameter des auf diese Weise in paradoxer Weise entstehenden Amtes nach dem Amt, indem es seiner historischen Entwicklung (II.), seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung (III.) sowie den dahinterstehenden dogmatischen Fragen von Rechtsgrundlage (IV.) und Verantwortlichkeit (V.) nachgeht
A cognitive analysis of English cognate objects
In this paper, from the perspective of Cognitive Grammar, we consider the question of what kind of verbs can take cognate objects (COs) and what kind of verbs cannot. We investigate the syntactic properties of COs, such as the ability to take modifiers, the passivizability of cognate object constructions (COCs), and the it-pronominalization of COs. It is our contention that a detailed classification of verbs that occur in COCs is required in order to capture the relation between the syntactic properties and the modification of COs. While classifying verbs, we focus on three conceptual factors: the force of energy of the subject, a change of state of the subject, and the objectivity of the cognate noun. The study reveals that these three parameters enable us to capture the difference in the interpretation of COs in relation to modification and syntactic tests
Context types in grammaticalization as constructions
In recent grammaticalization studies, the notion of “context types” has been employed to describe the successive diachronic stages that are associated with grammaticalization processes. It has been shown that a new grammatical function does not arise homogenously in all uses of the linguistic item concerned, but in its origin is bound to specific linguistic “contexts” or “constructions”. However, the notions of “context” as well as “construction” differ greatly among scholars, and research into the impact of constructions in grammaticalization scenarios, and into ways to formalized context types and constructions for diachronic purposes has only begun. The present study advances in this direction as it links the notion of context types of grammaticalization studies with central concepts of construction grammar. Usingdiachronic data from grammaticalization phenomena of German, successive types of contexts, i.e. critical contexts and isolating contexts, which are typically found in grammaticalization processes, are analyzed as specific types of idiomatic constructions in the sense the term is used in construction grammar
An Intonational Construction
The aims of this paper are twofold. First, it introduces an under-documented construction in Persian and investigates its intonational, semantic, pragmatic, syntactic, and information structure properties. A construction is seen here as a non-compositional form-meaning pairing, in line with Construction Grammar/ the Constructionist approach (e.g., Goldberg 1995, 2006). Second, it is in itself an argument in favour of the existence of intonational constructions where the tune determines the meaning (e.g., Liberman & Sag 1974; Marandin 2006). This construction, which has a specific and rather fixed intonation pattern, states the reason or cause of something, usually set in contrast to other possible reasons. The construction has its nuclear pitch accent on the first noun phrase followed by deaccentuation to the end of the utterance and it gets its reason-conveying meaning from this very intonation pattern, regardless of the words used in it