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    Mit der Formel von der „Entscheidung des Parlaments in eigener Sache“ wird der Selbstgestaltung der Demokratie im Aspekt des Wahlrechts (und in weiteren Aspekten) ein grundsätzliches Misstrauen entgegengebracht. Das richtet sich wesentlich gegen die Parteien. Dieses Misstrauen knüpft daran an, dass die Parteien im Wahlrecht, sowie ähnlich gelagert etwa im Bereich der Parteienfinanzierung, nach ihrem Eigeninteresse im politischen Wettbewerb agieren können. Dass die Demokratie sich nicht selbst vermeiden kann, schließt aber ein, dass die Entwicklung ihrer rechtlichen Grundstrukturen politisch konflikthaft ist. Die Parteien haben legitimerweise unterschiedliche Vorstellungen auch von einem guten und richtigen Wahlrecht. Dass sie daneben auch um wettbewerbliche Vor- und Nachteile ringen, ist kein Grund dafür, die gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts grundsätzlich zu diskreditieren. Die wesentlich auf proportionaler Repräsentativität beruhende freiheitliche und gleichheitsbezogene Offenheit und pluralistische Kapazität des politischen Prozesses scheint grundsätzlich hinreichend, um robust sichern zu können, dass der politische Prozess sich selbst demokratisch organisiert

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    A phrase like „Parliament decisions on its own behalf“ has not been codified in Spanish legal and political discourse. Nevertheless, it is acknowledged that there are certain issues where political parties within parliament possess distinct interests that may influence their legislative choices. To counter the potential hazards involved, various elements have demonstrated varying degrees of efficiency in ensuring that decision are being made for the common good, despite the influence of party-specific concerns. Eine Formulierung wie „Parlamentsentscheidungen in eigener Sache“ ist im spanischen juristischen und politischen Diskurs nicht etabliert. Dennoch wird anerkannt, dass es bestimmte Themen gibt, bei denen die politischen Parteien im Parlament unterschiedliche Interessen haben, die ihre gesetzgeberischen Entscheidungen beeinflussen können. Um den damit verbundenen potenziellen Gefahren zu begegnen, haben sich verschiedene Maßnahmen als unterschiedlich effizient erwiesen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen trotz des Einflusses parteispezifischer Belange im Sinne des Gemeinwohls getroffen werden

    ANTITRUST SUPER TUESDAY

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    Eine solche Massierung kartellrechtlicher Entwicklungen an einem einzigen Tag ist selten: Deutschland bekommt das „New Competition Tool“, also eine GWB-Novelle, der EuGH hat in Sachen Bundeskartellamt vs Facebook entschieden, und bei der Europäischen Kommission haben sich die Unternehmen angezeigt, die sich selbst als digitale Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act verstehen. Uff. Am 4. Juli 2023, dem Fourth of July, fand in Europa geradezu ein Antitrust Festival statt. Rupprecht Podszun hat die Ereignisse des Tages gesichtet

    ANTITRUST SUPER TUESDAY (English version)

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    Such a mass of competition law developments on a single day is rare: Germany is getting the “New Competition Tool”, i.e. an amendment to its competition act, the ECJ has ruled in the matter of the Federal Cartel Office vs Facebook, and the companies that see themselves as digital gatekeepers in the sense of the Digital Markets Act have reported to the European Commission. Whew. On the Fourth of July 2023, an antitrust festival virtually took place in Europe. Rupprecht Podszun sifted through the events of the day

    In court: Pharmacy customer magazines

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    It’s about elderly ladies, an arrow diagram and has somethig to do with media: the German Bundeskartellamt defended a merger clearance decision before the Düsseldorf Higher Regional Court – a competitor would have preferred a prohibition. Rupprecht Podszun was at the oral hearing of the 1st Cartel Senate and reports

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    Die parteinahen Stiftungen sind einflussreiche Akteure der politischen Bildung, selbständig organisiert, erfüllen ihre Aufgaben aber in betonter Parteinähe. Ihre Tätigkeit im Umfeld der politischen Parteien dient zuvorderst der Demokratieförderung, ihr mannigfaltiges Engagement ist aber durch die Nähe zur politischen Partei determiniert. Öffentlichkeitswirksame parlamentarische Beratungen über die Finanzierung der partei-nahen Stiftungen unterbleiben. Obgleich ihre Arbeit und Finanzierung weder in der Verfassung noch einfachgesetzlich Erwähnung finden, übertrifft ihre staatliche Alimentierung die (Teil-)Finanzierung der politischen Parteien um ein Vielfaches und unterliegt dabei – trotz ihrer Nähe zu der Arbeit und den Zielen einer politischen Partei – keinerlei gesetzlich fixierten Regeln, insbesondere keiner Obergrenze. Dieser Umstand ist mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 erstmals seit 1986 wieder Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung geworden. Angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen staatliche Förderung politischer Stiftungen und aktueller Diskussionen über die verfassungsrechtliche Möglichkeit, eine parteinahe Stiftung von der staatlichen Finanzierung auszuschließen, wirft der Beitrag Schlaglichter auf ihre einflussreiche Arbeit und die Frage, ob ihrem Wirken, das für die nahestehende politische Partei einen erheblichen Vorteil im Wahlwettbewerb begründet, ein besonderer rechtlicher Schutz zuteilwerden muss

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    Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Ein ganz wesentlicher Teil der aus Art. 9 Abs. 1 GG folgenden und im Vereinsrecht geltenden Privatautonomie liegt darin, dass der Verein sich gerade aussuchen darf und soll, wer Mitglied werden und sein kann

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    Entscheidungen des Parlaments „in eigener Sache“ und ihre rechtliche Einhegung sind eine ewige Frage im Recht des politischen Prozesses. Mit dem jüngsten Stakkato von verfassungsgerichtlichen Urteilen zur Politikfinanzierung und den Diskussionen um die Wahlrechtsreform sind sie wieder in den Fokus gerückt. Als juristische Kategorie sind sie durchaus ambivalent: Auch wenn die grundlegenden institutionellen Mechanismen dafür bekannt sind, bedürfen sie der fortwährenden Diskussion und der Schärfung an den Anwendungsfällen

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    Als Odysseus auf seiner langen Heimfahrt an der Insel der Sirenen vorbeikam, mussten er und seine Männer Mittel und Wege finden, dem verzaubernden Gesang der Sirenen zu entgehen. Odysseus ließ sich fest an den Mast seines Schiffes binden, und seine Männer stopften sich Wachs in die Ohren. Vor einem ähnlichen Problem stehen Parteien und Politiker, wenn sie Entscheidungen in eigener Sache treffen, also Entscheidungen, in denen sie selbst die Regeln des politischen Wettbewerbs und damit ihres Machterwerbs bestimmen können. Es besteht der durchaus verlockende Anreiz, diese Macht zu persönlichen Gunsten auszunutzen. Der Beitrag geht der Frage nach, wie verhindert werden kann, dass Machtmissbrauch in solchen Konstellationen stattfindet

    MIP 2023 | Heft 2: Sonderausgabe „Parlamentsentscheidungen in eigener Sache“

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    Wie ist es verfassungsrechtlich und politikwissenschaftlich zu analysieren und zu bewerten, wenn das Parlament „in eigener Sache“ entscheidet? Welche Bedeutung haben solche Konstellationen für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Demokratie? Welche Mechanismen können den Konflikt entschärfen? Können aus der Verfassung bestimmte prozedurale Pflichten oder aber die Notwendigkeit der Einschaltung unabhängiger Akteure abgeleitet werden? Diese Ausgabe der MIP stellt die zum Teil erweiterte Fassung der Beiträge dar, die im Rahmen des gleichnamigen Online-Symposiums auf dem Verfassungsblog erschienen sind

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