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No equivalence: A new principle of no synonymy
Goldberg’s (1995, 67) principle of no synonymy features among the foundational conceptual tools of Construction Grammar. This principle states that when two constructions differ in form, they must be semantically or pragmatically distinct. In recent years, increasing concerns have been raised as to its theoretical and descriptive accuracy however (e.g. Kinsey et al., 2007; Uhrig, 2015; Laporte et al., 2021), leading Uhrig (2015) to argue that it is largely ‘overrated’. The aim of this paper is twofold. First, we present a critical discussion aimed at answering these concerns and we contend that the principle is neither overrated nor inaccurate. Second, we argue that the principle would gain in precision and explanatory power if it were to be conceptually fine-tuned under a new name: the ‘principle of no equivalence’. We show that the notions of competition and distributional niche are crucial to understanding the principle and that, alongside the ‘semantic’ and ‘pragmatic’ types of meaning, the notion of ‘social’ meaning is another crucial factor that needs to be taken into account.
Text © Benoît Leclercq & Cameron Morin, CC-BY 4.0. Fig. 1 © John Benjamins Publishing Company, used with permission
Deutsch
Dass gutaussehende Politiker*innen ihren Parteien bei Wahlen einen systematischen Wettbewerbsvorteil verschaffen, ist ein durch die einschlägige Forschung inzwischen gut dokumentierter Befund. Kaum etwas ist bisher jedoch darüber bekannt, ob die physische Attraktivität bereits bei der Kandidierendenaufstellung durch die Parteien eine Rolle spielt. Am Beispiel der Nominierung der Direktkandidierenden zur Bundestagswahl 2021 durch die Selektorate von AfD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, CSU, Die Linke, FDP und SPD wird daher untersucht, ob die äußere Anmutung der Nominierten einen Einfluss auf den Aufstellungsprozess hat. Als Datengrundlage dienen die Nominierungsstudie 2021 der GLES, Informationen des Bundeswahlleiters sowie eigens für die Zwecke dieser Untersuchung erhobene Daten. Tatsächlich lässt sich auf der Grundlage dieser Datensammlung empirisch nachweisen, dass die schließlich von ihren Parteien nominierten Politiker*innen – selbst unter Kontrolle weiterer Einflussfaktoren – tendenziell mit höheren Stimmenanteilen aufgestellt werden, seltener auf Gegenkandidierende treffen und häufiger bereits im ersten Wahlgang erfolgreich sind
Deutsch
Entscheidungen in eigener Sache sind Akte der Selbstbestimmung. In eigenen Angelegenheiten zu entscheiden, bedeutet Wahrnehmung von Freiheit. Für sich genommen stellen solche Entscheidungen kein Problem dar. Zum Problem werden die sogenannten Entscheidungen in eigener Sache erst dann, wenn sie auch andere betreffen, wie es regelmäßig der Fall ist bei Entscheidungen der organisierten Staatlichkeit. Entscheidungen des beschriebenen Typus lassen sich in einem ausdifferenzierten politischen System allerdings nicht vermeiden. Die damit verbundenen Gefahren lassen sich aber durch verschiedene Maßnahmen minimieren. Zu diesen zählt nicht zuletzt eine politische Kultur, die auf solche Entscheidungen ein besonders kritisches Auge wirft
Deutsch: Deutsch
In jüngster Zeit stellt sich insbesondere im Bereich des Wahlrechts immer mehr die Frage, wer hier eigentlich Entscheidungen in eigener Sache trifft. Der Beitrag möchte sowohl beleuchten, was dafürspricht, dass es das Bundesverfassungsgericht ist, das in Fragen des Wahlrechts eine „eigene Sache” vertritt, als auch Ursachen für diese Entwicklung benennen
Deutsch Deutsch: Deutsch
Wenn Wahlgesetzgebung kritisiert wird, ist der Hinweis auf die „Entscheidung in eigener Sache“ rasch zur Hand. Wer will schon bestreiten, dass die Abgeordneten bei Wahlrechtsänderungen auch an ihre eigenen Wiederwahlchancen denken? Bei der Rede von der „Entscheidung in eigener Sache“ geht es aber nicht nur um diesen Gemeinplatz. Die Floskel suggeriert Befangenheit, Missbrauch und Willkür. Aus der Perspektive des Demokratieprinzips des Grundgesetzes ist die Entscheidung über das Wahlrecht an keiner Stelle besser aufgehoben als beim Parlament
Analyse der Rechenschaftsberichte politischer Parteien des Deutschen Bundestags – Adressatenorientierte Adaption betriebswirtschaftlicher Kennzahlen der Bilanzanalyse und Entwicklung spezifischer Kennzahlen hinsichtlich der staatlichen Teilfinanzierung
Die Entwicklung von Kennzahlen für die Rechenschaftsberichte ermöglicht den Adressaten eine effiziente Analyse der Einnahmen sowie der Vermögens- und Finanzlage politischer Parteien. Die Anwendung dieser Kennzahlen zum Überschuss, der Ei-gen- und Fremdkapitalquoten und zur Liquidität auf die Rechenschaftsberichte der Bundestagsparteien 2016 bis 2021 zeigt die finanzielle Entwicklung einzelner Parteien im Zeitablauf sowie Unterschiede zwischen den Parteien. So hat bspw. die FDP den höchsten Verschuldungsgrad, während die AfD den höchsten staatlichen Anteil an ihren Gesamteinnahmen in Anspruch nimmt. Auch Lücken in den Transparenzvorgaben des Parteiengesetzes können so festgestellt werden.Zwei Kennzahlen zur staatlichen Parteienfinanzierung und der Wirkung der relativen und absoluten Obergrenze geben Einblicke und Vergleiche der Bundestagsparteien, die weitere Analysen und Diskussionen anregen. So kann bspw. die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023 geäußerte Vermutung, mit der als verfassungswidrig beurteilten Anhebung der absoluten Obergrenze 2018 sollte die bereits 2015 erhöhte anteilige Parteienfinanzierung nachvollzogen werden, auf Basis der zusätzlich analysierten Festsetzungsbescheide 2015-2023 empirisch belegt werden. Es zeigt sich auch, dass die AfD als einzige Bundestagspartei von der im November 2023 erneut als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebrachten rückwirkenden Anhebung der absoluten Obergrenze nicht profitieren würde, da es ihr bis-her nicht gelingt, ausreichend eigene Finanzmittel aus Spenden oder Mitgliedsbei-trägen zu generieren
Die Grenze der geschlechtlichen Selbstbestimmung bei politischen Kandidaturen: Anmerkung zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichts Bündnis90/Die Grünen vom 22.12.2022, Az. BSchG 05/2022
Das Bundesschiedsgerichtsgerichts BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN rang in einer Entscheidung mit der Herausbildung fairer Anforderungen an eine belastbare Selbstdefinition: es ging konkret um die Grenze der geschlechtlichen Selbstbestimmung bei politischen Kandidaturen. Dieses Ringen ist durch die aktuelle Rechtslage begründet, in der, wegen des (noch) hürdenreichen Änderungsverfahrens, ein Abstellen auf das eingetragene Geschlecht Persönlichkeitsrechte der Betroffenen tangiert. Da nicht nur das grüne Satzungsrecht, sondern auch der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur „Dritten Option“ das Geschlecht – hier im Sinn des Art. 3 GG – an die empfundene Geschlechtsidentität anknüpft, sind Fremdzuschreibungen stets diskriminierungsverdächtig. In diese „Falle“ tappte auch das Bundesschiedsgericht. Die Einführung eines selbstbestimmten Änderungsverfahrens, flankiert durch präventiven Missbrauchsschutz, die der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz (RefE-SBBG) ankündigt, ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und vor Diskriminierung dringend geboten
Whatever happened to the Scene Encoding Hypothesis? : Salience and pertinence as the missing links between the Usage-Based Model and Scene Encoding
We argue that there has been a shift of focus from the Scene Encoding Hypothesis (SEH) to the Usage-Based Model (UBM) within the research on CxG and that this shift was (and continues to be) characterized by the negligence of the SEH tradition. It is discussed what is the relationship between the respective explanatory scopes of the SEH and the UBM within the larger context of cognitive constructionist linguistics. A practical though not programmatic one-sided focus on the UBM produces theoretical problems leading to “flat” explanations. The UBM crowd in cognitive-functional linguistics has increasingly become aware of that problem which has led to the parallel increase in the prominence of the notion of “salience” within the UBM. We will argue that this notion, as it is applied in current research, is a potential bridge between the SEH and the UBM, since it may potentially (re-)introduce the neglected phenomenal qualities into the modeling of language competence and structure. However, in its current state within the theory of the UBM, the notion of “salience” falls short of the involved cognitive and practical intricacies and thus needs a careful theoretical and empirical re-evaluation. We will attempt to indicate a potential direction of this re-evaluation by introducing the concepts of ‘salience and pertinence under a pragmatic motive’. In the course of our considerations, we will show that not only the UBM needs complementation by the SEH, for which salience and pertinence may be the bridge, but also that the SEH, despite its principal correctness, is itself fundamentally underspecified with respect to its qualifications. The potential bridge between the UBM and the SEH via salience and pertinence will also provide the qualifications the SEH was lacking so far
CONFERENCE DEBRIEFING (36): EU COMPETITION CONFERENCE
Es gibt zwei Arten von Besuchern in Brüssel: Die einen verbringen den Donnerstagabend auf dem Plux, staunen beim Blick des strahlend erleuchteten Grand-Place und kehren heim mit Schlafmangel und belgischen Pralinen im Gepäck. Die anderen tummeln sich auf Konferenzen, lauschen andächtig den Gedanken der Größen der Kartellrecht-Community und träumen auf dem Rückweg in den roten Polstern des Thalys vom more economic approach. Die Autoren dieses Beitrags verbanden in 26 Stunden Brüssel beides. Alexander Kirk und Philipp Bongartz schildern ihre Highlights der EU Competition Conference