German University of Administrative Sciences

DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver Speyer
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    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete (Kabinettsbefassung: 18.12.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    New Work im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

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    Der Vortrag wurde im Rahmen einer Veranstaltung des Netzwerks für (Nachwuchs-) Führungskräfte in der digitalen Verwaltung des Landes Brandenburg der DigitalAgentur Brandenburg gehalten. In ihm wurden die Ergebnisse einer Reihe explorativer Interviews im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg dargestellt, wo im Rahmen einer New Work Initative in einigen Referaten Desksharing eingeführt wurde

    Ein verbindliches KI-Transparenzregister für Deutschland

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    Das Policy Paper beleuchtet das Potenzial von Künstlicher Intelligenz (KI) in der öffentlichen Verwaltung, weist jedoch auf erhebliche Risiken wie mangelnde Transparenz und mögliche Grundrechtsverletzungen hin. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird die Einfüh-rung eines verbindlichen KI-Transparenzregisters für Bund und Länder gefordert. Dieses Register soll alle eingesetzten KI-Systeme erfassen und detaillierte, verständliche In-formationen zu deren Zweck, Einsatz und potenziellen Auswirkungen bereitstellen. Dies geht über die Anforderungen der KI-VO hinaus, die sich auf Hochrisiko-Systeme konzentriert. Das Papier erörtert zudem die rechtlichen Hürden einer solchen Implementierung im deutschen Föderalismus und schlägt eine Verfassungsreform vor, um eine kohärente, bundesweite Lö-sung zu ermöglichen. Eine unabhängige Aufsichtsbehörde und ein interdisziplinärer Beirat sollen die Qualität und Akzeptanz des Registers sichern

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)(Stand: 08.08.2025)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, insbesondere für ukrainische Geflüchtete, die nach dem 01. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, den Leistungsbezug künftig dem Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG) zuzuordnen, anstelle wie bislang den Regelungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II und SGB XII). Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Personen, die nach dem 31. März 2025 in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufent-haltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten oder beantragt haben, sollen in Zukunft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) u. Nr. 8 AsylbLG). Für junge Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach Deutschland geflüchtet sind, führt dies zu einem Rechtskreiswechsel vom SGB II und SGB XII zum AsylbLG und geht mit zahl-reichen Änderungen im Leistungsbezug- und -zugang einher. Mit dem Rechtskreiswechsel stehen jungen Betroffenen geringere finanzielle Mittel im Ver-gleich zur bisherigen Rechtslage zur Verfügung. Ein Teil der Leistung nach dem AsylbLG kann zudem als Sachleistungen erbracht werden, was die frei zur Verfügung stehenden finanziel-len Mittel der Betroffenen weiter beschränken kann. Dies kann sich nachteilig auf eine gesun-de und ausgewogene Ernährung junger Menschen auswirken und ihre Teilhabe am sozialen Leben insgesamt erschweren. Der Leistungszugang kann für Betroffene über eine Bezahlkarte geregelt werden, die nur ge-ringe Bargeldabhebungen ermöglicht. Für Minderjährige gibt es dabei keine eigene Bezahl-karte und der Anteil, der als Bargeld abgebhoben werden kann, wird auf die Bezahlkarte des Erziehungsberechtigten gebucht. Die geringeren Geldleistungen in Verbindung mit der be-schränkten Bargeldabhebung könnten dazu führen, dass junge Menschen nicht in vollem Umfang am sozialen Leben mit Gleichaltrigen, z. B. in Form von gemeinsamen Ausflügen oder anderen Unternehmungen, teilhaben können. Mit dem geplanten Rechtskreiswechsel stehen Betroffenen außerdem keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung, sondern lediglich Zugang zu einer Basisver-sorgung. Durch eine eingeschränkte gesundheitliche Versorgung kann für betroffene jungen Menschen eine verschlechterte Gesundheitslage erzeugt werden, die für den Rest ihres Lebens mit Folgekosten einhergehen kann

    Jugend-Check zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Stand 10.09.2025)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch verschiedene steuerrechtliche Einzelmaßnahmen finan-zielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Für junge Menschen sind in die-sem Rahmen insbesondere die Neuregelungen für Übungsleiterinnen und -leiter und ehren-amtlich Tätige sowie zum E-Sport von Bedeutung. Die für den Jugend-Check relevanten Ände-rungen sollen zum 01. Januar 2026 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 2 Steueränderungsgesetz 2025. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Die geplante Erhöhung der Freibeträge für Nebeneinkünfte aus Tätigkeiten, die im Gemein-wohlinteresse stehen, in Form der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EstG) sowie der Ehren-amtspauschale (§ 3 Nr. 26a EstG), kann ehrenamtlich engagierten jungen Menschen finan-zielle Entlastung bringen. Durch die geplante Erhöhung der Steuervergünstigungen könnte der Anreiz für ehrenamt-liches Engagement junger Menschen steigen und damit dazu beitragen, dass Vereine ggf. personell besser aufgestellt sind. Davon könnten mittelbar auch diejenigen jungen Menschen profitieren, die als Mitglieder in den Vereinen aktiv sind oder die an bestimmten Angeboten, wie Jugendfreizeiten, teilnehmen. Die geplante Aufnahme von E-Sports in den Katalog gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) kann für Jugendliche und junge Erwachsene, die dieses Hobby ausüben, bedeu-ten, dass ihr Interesse an diesen Spielen mehr Förderung durch Vereine und gesellschaftliche Anerkennung erhalten kann. Dies könnte allerdings auch dazu führen, dass junge Menschen mehr Zeit vor dem Bildschirm verbringen, was sich wiederum negativ auf ihre Gesundheit auswirken könnte

    Informationsbrief Neues aus der UB Speyer - Nr. 8, Oktober 2025

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    Vierseitiger Informationsbrief, der über Neuigkeiten, Wissenswertes und Interessantes aus der Universitätsbibliothek Speyer sowie des Bibliothekswesens informiert

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Kabinettsbefassung: 03.09.2025)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) (Stand: 08.10.2025)

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    Der Gesetzesentwurf zielt u.a. darauf ab, die im Rahmen der Krankenhausreform 2024 ein-geführten Leistungsgruppen (LG) anzupassen. Für den Jugend-Check relevant sind hierbei vor allem die Streichung der LG 16 „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ und LG 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“. Krankenhäuser müssen je nach Leistungsgruppe unterschiedliche Qualitätsvoraussetzungen erfüllen und werden neben der Fallpauschale anhand der Leistungsgruppen vergütet. Die Anpassung der Leistungsgruppen soll der Effizienz der Krankenhausversorgung und Qualitätsverbesserung dienen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das Gesetz sollen die beiden spezialisierten Leistungsgruppen „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ (LG 16) und „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“ (LG 47) wegfallen (§ 135e Abs. 2. S. 2 Hs. 2 SGB V i.V.m. Anlage 1 SGB V). Dadurch könnte die medizinische Versorgung von Jugendlichen, die Behandlungen in hochspezialisierten Bereichen benötigen, in die Leis-tungsgruppe der allgemeinen Kinder- und Jugendchirurgie bzw. -medizin fallen oder auch in die Behandlung durch Erwachsenenmediziner übergehen. Im Falle einer Behandlung durch Erwachsenenmediziner könnte dies bspw. dazu führen, dass die Behandlung der betroffenen Jugendlichen weniger spezialisiert ist oder durch einen weniger altersgerechten Umgang ge-prägt sein kann. Zudem könnte es durch den geplanten Wegfall der beiden genannten spezialisierten Leis-tungsgruppen insbesondere in strukturschwachen Regionen mit geringer Krankenhausdichte zu einer nicht ausreichenden altersgerechten Versorgung mit spezialisierten Behandlungs-methoden in der Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendchirurgie kommen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) (Stand: 23.10.2025)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist die Weiterentwicklung der Spitzensportförderung, um den Spit-zensport künftig „attraktiver, international wettbewerbsfähiger und zukunftsfest“ zu machen. Dazu sollen u. a. effizientere Förderungsmodalitäten verabschiedet und die Rahmenbedin-gungen der Förderung angepasst werden. Es soll ein Sportfördergesetz (SpoFöG) geschaffen werden, welches die Aufgaben sowie die Förderung des Spitzensports regeln soll. Vor diesem Hintergrund soll auch eine Spitzensport-Agentur als eine Stiftung öffentlichen Rechts gegrün-det werden, die mit der Mittelvergabe betraut sein soll und somit als zentraler bundesein-heitlicher Ansprechpartner im Kontext der Sportförderung fungieren soll. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch die Verabschiedung des Sportfördergesetzes soll erstmalig eine gesetzliche Förderung des Spitzensports zur Erreichung kontinuierlicher Weltspitzenleistungen ermöglicht werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 SpoFöG). Dies kann die Stellung des Spitzensports aufwerten und die Rahmen-bedingungen sowie die Wertschätzung für Spitzenathletinnen und -athleten verbessern. Da-durch könnten junge Nachwuchsathletinnen und -athleten ermutigt werden, den Karriere-weg des Spitzensports einzuschlagen. Besonders erfolg- und potenzialreiche Spitzenathletinnen und -athleten sollen im Einzelfall während ihrer sportlichen Karriere zur Deckung ihrer sportfachlichen und sonstigen Bedarfe unmittelbar durch die Spitzensport-Agentur gefördert werden können (§ 6 Abs. 2 SpoFöG). Die Möglichkeiten der individuellen Förderung könnten dazu führen, dass fortan die Bedürf-nisse junger Spitzenathletinnen und -athleten stärker in den Blick genommen werden. Durch die mögliche Förderung einer Berufsausbildung oder -qualifikation von erfolg- und potenzialreichen Spitzenathletinnen und Spitzenathleten soll deren berufliche Zukunft ge-sichert werden (§ 6 Abs. 1 Nr.2). Parallel dazu sollen sie beim Aufbau der Altersvorsorge unterstützt werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 3). Dies könnte ihnen künftig eine bessere soziale und finanzielle Absicherung ermöglichen. Insbesondere für junge Athletinnen und Athleten am Beginn ihres Erwerbslebens kann dies eine wichtige Vorrausetzung dafür sein, sich für eine Karriere im Spitzensport zu entscheiden

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