German University of Administrative Sciences
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Art. 13 - Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
Viele KI-Systeme gleichen einer Blackbox: Ihre Funktions- und Arbeitsweise sowie Entschei-dungsprozesse liegen im Dunkeln. Insbesondere lernende Systeme sind so komplex, dass selbst ihre Entwickler bzw. Programmierer häufig nicht sagen können, auf welchen ver-schlungenen Pfaden sie zu ihren Ausgaben gelangen.
Erst die Möglichkeit, Technik zu verstehen, schafft aber Vertrauen in ihre Funktionsweise. Vor diesem Hintergrund hatte die Wissenschaft hinreichende Transparenz schon früh zu einer Kernvoraussetzung für vertrauenswürdige KI erhoben. Diesem Ziel verschreibt sich Art. 13. Seine Vorgaben sollen helfen, Bedenken hinsichtlich der Undurchsichtigkeit und Komplexität von Hochrisiko-KI-Systemen auszuräumen, sowie Betreiber zu befähigen, die Funktionsweise der Systeme zu verstehen, ihre Funktionalität zu bewerten sowie Stärken und Grenzen zu er-fassen (Erwgr. 72 S. 1, 2). Die Informationen, insbes. über beabsichtigte und ausgeschlossene Verwendungszwecke des Systems, sollen Betreiber besser in die Lage versetzen, das richtige KI-System auszuwählen sowie es „korrekt und angemessen [zu] verwenden“ (Erwgr. 72 S. 6 und 7). Im Idealfall beugt der verbesserte Informationsstand auch Fehlanwendungen vor, welche Risiken für die Gesundheit, Sicherheit und die Grundrechte Betroffener mit sich brin-gen könnten (vgl. Erwgr. 65 S. 9 sowie 72 S. 5 und 6). Um das angestrebte Transparenzniveau zu erreichen, setzt Art. 13 auf zwei Instrumente: integrierte Transparenzmechanismen des Hochrisiko-KI-Systems (Abs. 1) und Betriebsanleitungen (Abs. 2–3). Letztere sind im Technik-regulierungsrecht kein Novum, sondern insbes. im Produktsicherheitsrecht längst ein etabliertes Instrument der Kundeninformation
Art. 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Art. 22 schützt Betroffene gegen Risiken vollständig automatisiert generierter Einzelent-scheidungen: Er bewahrt sie grds. vor solchen Entscheidungen, denen ein algorithmen-basierter Datenverarbeitungsprozess vorausgeht, ohne dass ein Mensch (substanziell steuernd) dazwischentritt (→ Rn. 16 ff.). Als Anwendungsfälle nennt ErwGr 71 UAbs. 1 S. 1 exemplarisch „die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Ein-stellungsverfahren“. Art. 22 repräsentiert eine regelungstechnische Anomalie: Anders als andere Vorschr. der DS-GVO reglementiert er nicht die Datenverarbeitung als solche, sondern die Entscheidung, die darauf basiert
Art. 27 - Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Art. 27 zielt darauf ab, das Marktortprinzip des Art. 3 Abs. 2 konsequent operational abzu-sichern: Dienstleister aus dem EU-Ausland, etwa die mächtigen Internetgiganten Amazon, Google oder der Facebook-Konzern Meta, sollen sich nicht kraft räumlicher Distanz faktisch der datenschutzrechtlichen Pflichten entledigen können, die sich aus der DS-GVO ergeben. Die Vorschr. trägt ihnen daher auf, einen Vertreter in der Union zu benennen. Das Gebot trifft nicht nur nicht in der EU niedergelassene Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7), die personen-bezogene Daten verarbeiten, um in der EU Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten oder
das Verhalten in der Union befindlicher Personen zu beobachten, sondern auch Auftrags-verarbeiter (Art. 4 Nr. 8, Art. 28) – Abs. 1
Partizipative Verwaltung und Co-Produktion
Bürgerinnen und Bürger begegnen „ihrer“ öffentlichen Verwaltung in verschiedenen Rollen: als mehr oder weniger passive „Subjekte“ und „Kunden“, als passive „Finanziers“ (Steuerzah-lende), als aktive politische „Prinzipale“ oder als „Co-Produzenten“ von öffentlichen Gütern. Zusätzlich agieren Bürgerinnen und Bürger in einigen ihrer Interaktionen mit dem öffent-lichen Sektor als Individuen, in anderen als Mitglieder (oder Nutzende) von Organisationen wie Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen und Non-Profit-Organisationen
§ 1 SGB V und die Quadratur des Kreises: Wie können sich Solidarität und Eigenverantwortung ergänzen?
Der Beitrag untersucht das in § 1 SGB V verankerte Spannungsverhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung als zentrale Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Während der Gesetzgeber beide Prinzipien als weitgehend unproblematisch miteinan-der vereinbar betrachtet, zeigt der Beitrag auf, dass eine verstärkte Betonung der Eigenver-antwortung soziale Ungleichheiten eher vertieft und verfestigt. Politische Forderungen nach einem Ausbau individueller Eigenverantwortung verkennen dabei grundlegende empirische Erkenntnisse, wonach nicht primär persönliche Leistung, sondern vor allem die soziale Lage die gesundheitliche Situation des Einzelnen bestimmt. Der Beitrag plädiert daher dafür, Ei-genverantwortung nur dort einzufordern, wo zuvor die Voraussetzungen tatsächlicher Eigen-verantwortlichkeit geschaffen wurden. Erst unter dieser Bedingung kann Eigenverantwortung langfristig in ein tragfähiges Verhältnis zur Solidarität treten
Art. 14 - Menschliche Aufsicht
KI-Systeme bestechen zwar durch eine beeindruckende Leistungskraft und Effizienz. Ihnen unterlaufen aber auch überraschende Fehler. Denn im Unterschied zum Menschen fehlt ihnen der Common Sense. Treffen sie falsche Entscheidungen, ist das für Dritte regelmäßig auch nicht erkennbar. Gerade in (grundrechts-)sensiblen Bereichen birgt diese Intransparenz Gefahren. Ihnen setzt die KI-VO zahlreiche Schutzinstrumente entgegen – nicht nur ein Risi-komanagementsystem (Art. 9), Anforderungen an die Qualität und Relevanz der verwendeten Datensätze (Art. 10), eine technische Dokumentation (Art. 11), Aufzeichnungs- (Art. 12), Trans-parenz- und Informationsbereitstellungspflichten (Art. 13) sowie normative Vorgaben für die Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15), sondern auch die menschliche Aufsicht
Art. 26 - Gemeinsam Verantwortliche
Art. 26 ordnet die datenschutzrechtliche Verantwortung in komplexen Akteursnetzwerken normativ zu. Wirken mehrere Beteiligte auf die Zwecke und Mittel eines Verarbeitungspro-zesses ein, bedarf es einer klaren Abgrenzung ihrer Verantwortungssphären. Das Bedürfnis nach transparenten Verantwortungsstrukturen wächst mit der Vielfalt und Komplexität neuer Geschäftsmodelle der digitalen Welt, insbes. Cloud-Diensten (Hessel/Schneider ZD 2024, 620 (622 ff.)) und der Sharing-Economy, sowie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken in sozialen Netzwerken oder dem Angebot von Waren über Verkaufsplattformen im Internet der Dinge. Aber bspw. auch bei digitalen Bildungsangeboten (Botta, Datenschutz bei E-Learn-ing-Plattformen, 2020, 219 ff.) oder beim autonomen Fahren, bei der E-Mobility (Rammos/
Schilling CR 2021, 648 ff.), der Zusammenarbeit vieler Akteure in einer Blockchain sowie zwischen Banken und FinTech-Unternehmen im Kontext von Finanz- und Zahlungsdienst-leistungen tritt die Frage nach der Zurechnung von Mitwirkungsbeiträgen immer drängender auf den Plan (Spoerr in BeckOK DatenschutzR DS-GVO Art. 26 Rn. 66; Plath in Plath DS-GVO Art. 26 Rn. 26). Auch die digitale Transformation der Justiz (Schneider/Hajric/Leicht jM 2023, 134) sowie Portallösungen der öffentl. Hand, die (teilw. gemeinsam digitalisierte) Verwal-tungsleistungen verschiedener (Gebiets-)Körperschaften (ggf. in Zusammenarbeit mit priva-ten IT-Dienstleistern) bündeln, sind auf klare Regeln der Verantwortungszurechnung ange-wiesen (dazu Böllhoff/Botta NVwZ 2021, 425; vgl. auch § 1 Abs. 2 OZG; § 11 EGovG; Art.-29-Datenschutzgruppe Stellungn. 1/2010, 26; ebenso DSK Kurzpapier Nr. 16, S. 4 f.; Lang in Taeger/Gabel DSGVO Art. 26 Rn. 2; Petri/Stief in NK-DatenschutzR DS-GVO Art. 26 Rn. 3). Konsequenterweise fordert ErwGr 79 für solche Konstellationen eine „klare [.] Zuteilung der Verantwortlichkeiten“, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hinreichend wirksam zu schützen, insbes. Überwachungs- und sonstige aufsichtsbehördliche Maßnah-men wirksam durchsetzen zu können. Diese Zielsetzung übersetzt Art. 26 in konkrete normative Handlungsbefehle und Vorgaben
Art. 79 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Art. 79 flankiert das materielle Datenschutzrecht mit prozessualen Sicherungsmechanismen. Er verleiht der Rechtspositionen des Betroffenen eine unmittelbare gerichtliche Durchset-zungsmöglichkeit
Informationsbrief Neues aus der UB Speyer - Nr. 9, Januar 2026
Vierseitiger Informationsbrief, der über Neuigkeiten, Wissenswertes und Interessantes aus der Universitätsbibliothek Speyer sowie des Bibliothekswesens informiert
Öffentliche Finanzen
Die öffentlichen Haushalte sind „Regierungsprogramme in Zahlen“, weil sie die finanzielle Seite der Regierungstätigkeit darstellen. In ihnen sind die Gehälter der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Zinszahlungen auf Schulden des Staates und eine breite Palette von Transferzahlungen an Unternehmen und Privathaushalte sowie zwischen den Regierungen abgebildet. Auf der Einnahmeseite stehen Steuern, Gebühren und erhaltene Zuschüsse. Mit diesen finanziellen Transaktionen werden öffentliche Leistungen der Gebietskörperschaften auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene produziert, die private Wirtschatstätigkeit beeinflusst und die Einkommensverteilung korrigiert