German University of Administrative Sciences

DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver Speyer
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    How (not) to regulate online speech: the Polish draft on the freedom of expression in social media

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    The chapter analyses the attempt to regulate online speech in Poland. It argues that the discretion of social media does not automatically mean that there is a possibility to prohibit the removal or moderation by the platforms of lawful content

    Organisationen und Orte der Wissenschaft

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    Wissenschaft, so könnte man meinen, hat und benötigt keinen Ort. Eine Relativitätstheorie, die Raum und Zeit beschreibt, ist selbst zeit- und raumlos. Eine solche Einschätzung hängt aber davon ab, was man genau unter Wissenschaft versteht beziehungsweise welchen Aspekt man hervorheben will (siehe auch Kapitel 1, Kaldewey & Schauz). Je nach Perspektive braucht Wissenschaft sehr wohl konkrete Orte, an denen sie sich manifestiert. Die „soziale Organisation“ baut auf einer Infrastruktur auf (Labore, Vortragssäle, etc.), in der sie das Wissen schafft und bewahrt. Diese Infrastruktur war lange Zeit an zentralen Orten konzen-triert und ist mit diesen auch heute weiterhin eng verbunden. So denken wir bei Oxford oder Princeton oft weniger an die konkreten Städte als an die universitären Stätten der Wissen-schaft

    Jugend-Check zum Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit (Stand: 16.12.2022)

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    Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit ist es, die „Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Aus-bildungssuchende weiterzuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeits-welt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestal-tet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll. Neben den Förderungsvorhaben, die insbesondere junge Menschen im Blick haben, sollen Weiterbildungsangebote insgesamt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter ausgebaut werden und damit auf die voranschreitende Veränderung des Arbeitsmarktes und die Verschiebung der Bedarfe reagiert werden. Dazu soll u.a. eine Bildungs(teil)zeit mit einem Bildungsgeld eingeführt werden, mit welcher außerbetriebliche Weiterbildungen absolviert oder Schulabschlüsse nachgeholt werden können. Die einzelnen Maßnahmen sollen schritt-weise bis zum 1. Juli 2024 in Kraft treten. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht er-füllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren. Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort. Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können. Es soll eine Bildungs(teil-)zeit eingeführt werden, die sozialversicherungspflichten Beschäftig-ten die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Weiterbildung durch den Bezug eines Bildungs-geldes ermöglichen soll (§ 87b SGB III). Junge Menschen könnten diese nutzen, um neben ihrem Beruf einen höherqualifizierenden Schulabschluss nachzuholen und sich damit ggf. weiter qualifizieren

    Möglichkeiten und Grenzen der Veranlassung einer rechtlichen Betreuung von Intensivpetenten

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    Kapitel 5 geht den betreuungsrechtlichen Dimensionen nach, also der Frage, ob Intensiv-petenten gleichsam für handlungsunfähig erklärt werden können, und zeigt auf, warum sich dies nicht als geeignete Strategie im Umgang mit Intensivpetenten erweist

    Diskriminierungsschutz in der KiTa: Benachteiligungen vermeiden

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    Bürokratielasten der kommunalen Ebene in Nordrhein-Westfalen

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    Vorliegender Forschungsbericht behandelt die wahrgenommenen Bürokratielasten der kommunalen Ebenen in Nordrhein-Westfalen. Der Bericht bildet die empirische Grundlage für den in 2022 veröffentlichten Bericht der Transparenzkommission Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Transparenzkommission eingerichtet, um nordrhein-westfälische Kommunen zu stärken und sie in Bezug auf Bürokratielasten durch das Land zu entlasten. Zentral ist dabei die Erarbeitung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau durch Aufgabenkritik und Standard-Überprüfung. Die Grundlage dafür bildet eine Befragung der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände in NRW, die eine möglichst solide Daten-grundlage für die weitere Arbeit der Transparenzkommission bilden soll. Der Band berichtet die wesentlichen Ergebnisse der Befragung und ordnet sie in die Diskussion über den Abbau von Bürokratielasten und eine zeitgemäße Aufgabenkritik ein

    Evaluationen von Gesetzen, Maßnahmen und Initiativen im Bereich Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Vortrag des FÖV im Rahmen der 26. Jahreskonferenz der DeGEval am 15.09.2023 in Magdebur

    Digitalisierung und Kompetenzverteilung im föderalen Mehrebenensystem

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    Vorstellung des KomJC

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    Vorstellung des KomJC Besuch der türkischen Delegation der türkischen Ministerien für Jugend und Sport, nationale Bildung sowie Arbeit und Soziales im Rahmen des deutsch-türkischen Fachkräfteausschusses des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation (Stand 19.12.2023)

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    Mit dem Gesetzesvorhaben soll unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Bislang werden V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eingesetzt. Es sollen für einen entsprechen-den Einsatz klare Einsatzvoraussetzungen und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen fest-gesetzt werden, die den Maßstäben des Kernbereichsschutzes und des Identitätsschutzes entsprechen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig sollen Einsatzvoraussetzungen für V-Personen durch Strafverfolgungsbehörden ge-setzlich festgelegt werden. Der Einsatz von minderjährigen Personen soll verboten werden. (§ 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO). Dies kann dem Schutz von Minderjährigen entgegenkommen, da sie die weitreichenden Folgen des Einsatzes als V-Person oftmals nicht einschätzen kön-nen und sich den Risiken einer solchen Rolle oftmals nicht bewusst sein können. Die Regelung kann Minderjährige zudem vor potenziellen Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld schützen. Insbesondere können sie vor der psychi-schen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in po-tenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren. Die Regelung kann außerdem zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen, da so klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffe-nen jungen Menschen vertrauen können

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