German University of Administrative Sciences
DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver SpeyerNot a member yet
6419 research outputs found
Sort by
Rechtsprechungsübersicht zum Migrationssozialrecht 2023
Rechtsprechungsübersicht zum Migrationssozialrecht 202
Kommunen als Anker des Zusammenhalts im Europäischen Mehrebenensystem: Empirische Befunde zu kommunalen Strategien und Kapazitäten im Europäisierungsprozess.
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Stand 06.03.2024)
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch unmittelbar nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziellen Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesellschaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren.
Künftig soll die Möglichkeit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken.
Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) (Stand 16.09.2024)
Mit dem Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) soll die dritte Stufe zur sogenannten „Inklusiven Lösung“ vollzogen werden, die die vorrangige Zuständigkeit des Trägers der öf-fentlichen Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinderungen vorsieht. Das IKJHG dient damit der konkreten Umsetzung des 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und schafft die notwendigen bundesrechtlichen Voraussetzungen für die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Hierfür sollen durch das Gesetz die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt werden. Das Gesetz soll zum 01.01.2028 in Kraft treten, vgl. Art. 8 Abs. 1 IKJHG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem IKJHG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die Hilfen zur Erziehung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Behinderung umfasst (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen mit und ohne eine (drohende) Behinderung in ihrem Recht auf Entwicklung und Erziehung unterstützt werden.
• Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes sollen zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (§§ 27 Abs. 2 und Abs. 3, 27a, 35a SGB VIII). Durch die Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe könnten Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unter-stützungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe bestehen.
• Durch den einheitlichen Leistungstatbestand können Jugendliche und junge Erwachsene Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig voneinander, jedoch auch gleichzeitig beziehen. Dadurch können sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen, da die Bedarfe zukünftig einheitlich betrachtet werden und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen erbracht werden können.
• Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt und ihre Beratungsfunktion insgesamt auf die Leistungen zur Teilhabe i. S. d. § 4 SGB IX erweitert werden (§ 10b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII).
Dadurch können junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu und in der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 11.10.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind insbesondere Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die auch für minderjährige Geflüchtete gelten sollen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll es künftig möglich sein, dass minderjährige Geflüchtete, die einen Asylantrag für Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmefällen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden können (§§ 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vorübergehende Freiheitsbeschränkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen.
Auch minderjährige Geflüchtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen künftig während eines Asylverfahrens inhaftiert werden können, wenn dies für sie einen Schutz darstellt (§ 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Hier stellt sich allerdings die Fra-ge, unter welchen Voraussetzungen eine Inhaftierung ihrem Schutz dienen kann. Die sich in Haft befindlichen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten sollen zwar grundsätzlich in Einrichtungen untergebracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Ein-richtung der Jugendhilfe liegen sollen.
Der Gesetzentwurf schreibt ferner die Berücksichtigung „alterstypischer Belange“ im Rahmen der Inhaftierung vor (§ 70a Abs. 3 S. 6 AsylG). Allerdings werden diese nicht näher gesetzlich konkretisiert, sodass offenbleibt, welche spezifischen Belange junger Menschen hier berück-sichtigt werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Stand 18.09.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind u. a. Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erforderlich, welche die Gesundheitsversorgung minderjährigen Geflüchteter betreffen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig sollen minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 - 52 SGB XII uneingeschränkt be-anspruchen können (§ 4 Abs. 4 S. 1 AsylbLG). Dadurch kann ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung für minderjährige Kinder von Asylantragsstellenden gegenüber Minderjährigen mit deutscher Staatsbürgerschaft und unbegleiteten minderjährigen Ge-flüchteten gewährleistet werden. Junge Betroffene können somit fortan einen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten und beispielsweis eine medizinische Behand-lung bei chronischen Erkrankungen in Anspruch nehmen.
Werden medizinische Maßnahmen gewährt, so sollen diese nicht zum Zeitpunkt der Voll-endung des 18. Lebensjahres eingestellt werden, sondern bis zur Beendigung der Maßnah-me weiter gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Der Grundsatz der Weitergewährung soll auch für medizinische Leistungen, die für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach § 40 SGB VIII geleistet werden, gelten (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Dies kann sich förderlich auf die Gesundheit minderjähriger Kinder von Asylantragstellenden sowie von unbegleiteten min-derjährigen Geflüchteten auswirken.
Einen Anspruch auf diese umfangreichen medizinischen Leistungen sollen allerdings nicht alle minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erhalten. Beispielsweise soll die Erweiterung der medizinischen Hilfen nicht für (vollziehbar) ausreisepflichtige minder-jährige Ausländerinnen und Ausländer gelten (§ 4 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AsylbLG). So werden
z. B. Kinder von ausreisepflichtigen Asylantragsstellenden von der Neuregelung ausge-schlossen, wodurch es weiterhin zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gesundheits-versorgung minderjähriger Gruppen kommen kann
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 06.11.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind insbesondere Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die auch für minderjährige Geflüchtete gelten sollen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll es künftig möglich sein, dass minderjährige Geflüchtete, die einen Asylantrag für Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmefällen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden können (§§ 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vorübergehende Freiheitsbeschränkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen.
Auch minderjährige Geflüchtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen künftig während eines Asylverfahrens inhaftiert werden können, wenn dies für sie einen Schutz darstellt (§ 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Die sich in Haft befindlichen un-begleiteten minderjährigen Geflüchteten sollen zwar grundsätzlich in Einrichtungen unterge-bracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe liegen sollen.
Das Recht auf Bildung soll auch während der Asylverfahrenshaft gewährleistet sein, es sei denn, der Haftaufenthalt ist so kurz, dass Bildung für die jungen Inhaftierten nur von be-grenztem Wert wäre (§ 70a Abs. 3 S 6 AsylG). Unklar ist jedoch, wie und durch wen festge-stellt werden soll, ob Bildung in einem kurzen Haftzeitraum von begrenztem Wert ist. Im Falle einer Nichtbereitstellung von Bildungsangeboten könnten für die jungen Geflüchteten wich-tige Kontakte zu Gleichaltrigen und der Austausch über die Lerninhalte wegfallen
New Work
Das Projekt New Work wurde bei der Sitzung des Nutzerbeirats und wissenschaftlichen Beirats des FÖV anhand der folgenden Punkte vorgestellt:
Tragweite von New Work im aktuellen Forschungsprogramm des FÖV und in der öffent-lichen Verwaltung; Genese des Projekts; Vorstellung der Workshopreihe mit Rückblick auf den ersten Workshop im Juni 2023 und Ausblick auf den Workshop im September 2024
und Vorstellung der thematischen Schwerpunkte der beiden Workshops
Art. 15 – Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
Der Wert und Nutzen künstlicher Intelligenz für die Wirtschaft und Gesellschaft bemessen sich maßgeblich danach, wie verlässlich intelligente Anwendungen im alltäglichen Gebrauch tatsächlich sind. Das betrifft nicht nur die Korrektheit ihrer Ergebnisse. Sie müssen auch Fehlern und Störungen – gleich, ob diese technisch bedingt sind oder unbefugte Dritte sie hervorgerufen haben – möglichst trotzen. Die KI-VO statuiert daher für Hochrisiko-KI-Syste-me in Art. 15 einen Anforderungsdreiklang aus Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Sie stellt sich damit in den Dienst des übergeordneten strategisch-politischen Ziels der EU, vertrauenswürdige und ethische KI im Binnenmarkt zu fördern sowie das Niveau der Cyber-sicherheit (insbes. von Schlüsseltechnologien wie KI) zu erhöhen
Art 68 (Europäischer Datenschutzausschuss), Art. 69 (Unabhängigkeit)
Der EDSA spannt gleichsam ein gemeinsames verwaltungsorganisatorisches Dach über die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, das ihre Tätigkeit überwölbt. Seine Mission ist es, eine unionsweit einheitliche Anwendung der DS-GVO sicherzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 1 S. 1). Wie der EDSA seine Tätigkeit organisiert und wie er als Einrichtung Daten-schutzaufsicht konstituiert ist, erläutert die Kommentierung zu Art. 68 DSGVO.
Art. 69 verbürgt dem EDSA eine ganz besondere Schutzposition: Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Was die DSGVO damit meint und wie sich diese Ausnahme von demokratischer Rückbindung verwaltungsorganisatorisch abbildet und mitgliedstaatlich auswirkt, erläutert die Kommentierung zu Art. 69 DSGVO