German University of Administrative Sciences
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Wissenschaftliche Evaluation des IKZ-Modellprojekts Südwestpfalz, Präsentation der Ergebnisse
Präsentation der Ergebnisse der Wissenschaftlichen Evaluation des IKZ-Modellprojekts Südwestpfalz im Stadtrat der Stadt Zweibrücken im Rahmen der Sitzung vom 20.03.202
Wettbewerbsförderung nach § 105 TKG im Lichte des EU-Beihilfenrechts am Beispiel der Verlängerung von Mobilfunkfrequenzen
Die neue Vorschrift des § 105 TKG soll den Wettbewerb um knappe und daher begehrte Fre-quenznutzungsrechte fördern. Im Zuge der Neuzuweisung der Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz, deren Nutzungsrechte Ende 2025 auslaufen, favorisiert die zuständige Bundesnetzagentur es, die ursprünglich versteigerten Frequenzen zunächst nicht erneut in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben, sondern vielmehr über-gangsweise zu verlängern. § 105 TKG könnte sie aber dazu zwingen, kompensierende Maß-nahmen zu ergreifen, um etwaige Vorteile der Inhaber auszugleichen. Der Beitrag zeigt auf, dass eine unentgeltliche Verlängerung – insbesondere aus beihilfenaufsichtsrechtlichen Gründen – von solchen Ausgleichsregelungen flankiert sein muss, um Wettbewerbsneutra-lität herzustellen
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Stand 07.11.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind u. a. Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erforderlich, welche die Gesundheitsversorgung minderjähriger Geflüchteter betreffen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig sollen minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 - 52 SGB XII uneingeschränkt be-anspruchen können (§ 4 Abs. 4 S. 1 AsylbLG). Dadurch kann ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung für minderjährige Kinder von Asylantragsstellenden gegenüber Minderjährigen mit deutscher Staatsbürgerschaft und unbegleiteten minderjährigen Ge-flüchteten gewährleistet werden. Junge Betroffene können somit fortan einen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten und beispielsweise eine medizinische Behand-lung bei chronischen Erkrankungen in Anspruch nehmen.
Werden medizinische Maßnahmen gewährt, so sollen diese nicht zum Zeitpunkt der Voll-endung des 18. Lebensjahres eingestellt werden, sondern bis zur Beendigung der Maßnah-me weiter gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Der Grundsatz der Weitergewährung soll auch für medizinische Leistungen, die für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach § 40 SGB VIII geleistet werden, gelten (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Dies kann sich förderlich auf die Gesundheit minderjähriger Kinder von Asylantragstellenden sowie von unbegleiteten min-derjährigen Geflüchteten auswirken
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Stand 19.06.2024)
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu stärken, wozu u.a. das Gemeinsam-gegen-Kindesmissbrauch-Gesetz – UBSKMG eingeführt werden soll. Darin soll u.a. die Stelle der oder des Unabhängi-gen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gesetz-lich verankert und die Berichterstattung zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder verbes-sert werden. Darüber hinaus sollen die Belange für von sexueller Gewalt Betroffener stärker beachtet werden und die Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung und den Ausbau der beratenden Unterstützung zur individuellen Aufarbeitung durch die Etablierung von Bera-tungssystemen ausgeweitet werden. Des Weiteren soll durch Änderungen im Achten Sozial-gesetzbuch (SGB VIII) der Gewaltschutz als Kriterium für die Qualitätsentwicklung auf die ge-samten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erstreckt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem Gesetz soll das Ziel, Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen verankert werden und Maßnahmen, zur Prävention und Intervention in Betreu-ungs- und Erziehungseinrichtungen oder zur Beratung und Aufarbeitung Betroffener, getrof-fen werden(§ 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 UBSKMG ). Durch das Gesetz kann der be-sondere Schutzgedanke gegenüber Minderjährigen und die staatliche Verantwortung dafür hervorgehoben und ein Beitrag zur nachhaltigen Etablierung von Standards, Fachwissen und Kompetenzen, die junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens vor sexueller Gewalt schützen, geleistet werden.
Das Amt der oder des Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen soll gesetzlich verankert werden und pro Legislaturperiode ein Bericht über den Stand zu Prävention, Intervention sowie zu Aufarbeitung und Forschung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen erstellt werden (§§ 2 Abs. 1; 7 Abs. 1 S. 1UBSKMG). Die gesetzliche Verankerung kann dazu beitragen, dass es eine langfristige Inte-ressenvertretung für die Belange betroffener junger Menschen gibt und konkrete Vorschläge und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention vorangetrieben werden. Der Bericht kann dabei unterstützen, die Prävalenz der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu ermitteln, die Dunkelfeldforschung voranzutreiben und damit Maßnahmen befördern, die dem Schutz betroffener Jugendlicher dienen
Die Zukunft der Sozialleistungen: zwischen Haushaltsdisziplin und Transformation
In jüngerer Zeit wird intensiv über die Zukunft des Sozialstaats diskutiert. Nachfolgend wird der Änderungsbedarf im Sozialrecht erörtert, der angesichts der gesellschaftlichen Transfor-mation geboten ist. Die damit verbundenen Herausforderungen verbergen sich hinter den „3d“: Dekarbonisierung (II.), Digitalisierung (III.) und demografischer Wandel (IV.
Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (Kabinettsbefassung: 27.03.2024)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen
Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Kabinettsbefassung: 17.07.2024)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen
Kommentierung zu §§ 34-34c SGB XII
SGB XII, Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt; Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe (§ 34 - § 34c
Die Kommunen in der deutschen Finanzverfassung - Grundlagen, Ausgestaltung, Probleme
Vortrag im Rahmen des Gangwon Decentralization Global Forum 2024 in Chuncheon (Südkorea) am 27. Juni 2024