German University of Administrative Sciences
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How do elite core actors assess trust in national and EU authorities? The varying role of generalised trust at different governmental levels
In this paper, we position generalised trust as central to the debate on elites’ assessments of trust in EU multi-level governance. We leverage one of the most influential factors in explai-ning political trust in single-government studies to understand variations in trust towards political authorities at various levels. Departing from existing studies, we hypothesise the dual nature of generalised trust: while it influences how individuals assess their trust in poli-tical authorities, its impact varies depending on different degrees of perceived similarity of these authorities at either the national or the EU level. To test our hypotheses, we conducted an elite vignette experiment involving 567 decision-makers from public and private stakehol-ders within regulatory regimes in eight countries. The results reveal a significant positive effect of generalised trust on political trust when evaluating a national-level regulatory agency. However, trust assessments of EU-level regulatory agencies appear to be largely unaffected by generalised trust levels. Furthermore, we observed notable differences in trust assessment between private and public stakeholders, reinforcing our argument that simila-rity and community belonging underlie the influence of generalised trust on political trust. Our study suggests that EU-level political authorities may derive less benefit from high levels of generalised trust, compared to national political authorities. However, in instances where generalised trust is low, political authorities at the EU level have comparatively more opportunities to cultivate trust in them
Public Administration and the Transformation of Civil Service: A Comparative (Law) Perspective
The articles published in this special issue of CERIDAP are a revised version of papers presen-ted at the "Public Administration in the New Millennium" conference, which took place on December 15 and 16, 2022, at the University of Milan. The conference was held to celebrate the third anniversary of CERIDAP, the Research Centre and Scientific Journal.
The last session of the CERIDAP conference took place on December 16, was held in English only, and focused on conducting a comparative analysis of the transformation of the public sector in a group of European countries (Norway, Italy, France, Poland, Germany, Spain, Portugal, and the United Kingdom), aligning with CERIDAP's international and pro-European objectives. This special issue comprises the majority (but not all) of the contributions that were presented in a preliminary form during that panel of the conference.
The contributions published in this special issue emphasise very clearly how, despite the adherence to rules, institutions, and diverse national administrative cultures, the challenges posed by cross-fertilisation processes resulting from European integration and the increa-singly influential role of the Court of Justice and the EDU Court are significant. By examining the impact of European law and the subsequent process of approximation and even "homo-genization," the contributions shed light on a fundamental paradigm shift in the public sector. This shift undermines longstanding traditions that were once considered indisputable prerogatives of public administration, such as employment stability and other privileges.
This special edition of CERIDAP Journal aims to stimulate discussions on a complex and relatively understudied subject from a comparative and EU law perspective. It recognises the crucial role played by human resources within a public administration that aspires to remain modern, efficient, and competitive on the international stage
Art. 50 – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Art. 50 etabliert besondere Schutzbestimmungen gegen die Gefahren solcher KI-Systeme, die dafür bestimmt sind, direkt mit Menschen zu interagieren. Für diese führt der Unionsgesetz-geber eine eigene Risikokategorie in die KI-VO ein. Er misst ihnen im Rahmen seines risiko-basierten Ansatzes zwar ein geringeres Risiko als den gänzlich verbotenen Praktiken (Art. 5) oder den Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 6) zu. Gleichwohl unterwirft er sie aber aufgrund des ihnen inhärenten Schadenspotenzials besonderen Transparenzpflichten
Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Kabinettsbefassung: 06.11.2024)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Stand 11.12.2024)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn soll die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert und deren Anwendungsbereich auf nach dem 1. Oktober 2014 bis zum 1. Oktober 2019 erstmals ge-nutzte und vermietete Mietwohnungen erweitert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, den Mietanstieg zu verlangsamen und bezahlbaren Wohnraum für möglichst viele Menschen zu sichern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die sogenannte Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden und um Mietwohnungen, die bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, er-weitert werden (§§ 556d Abs. 2 S. 4; 556f S. 1 BGB). Damit sollen die von den Landesregierun-gen erlassenen Rechtsverordnungen für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für vier Jahre länger in Kraft bleiben können. Dadurch können junge Menschen, die in diesen Ge-bieten leben, vor einer finanziellen Mehrbelastung geschützt werden, da es bei einem Aus-laufen der Mietpreisbremse zu einem starken Anstieg der Mieten in den betroffenen Gebie-ten kommen könnte. Zudem können durch die Neuregelung mehr Wohnungen in den An-wendungsbereich der Mietpreisbremse fallen, was den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für junge Menschen und ihre Familien erleichtern kann.
Die Mietpreisbremse kann einen Zuzug in diese Gebiete für junge Menschen, die ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen, ggf. überhaupt erst ermöglichen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Mietpreisbremse nur bedingt etwas zum Zugang zu Wohnraum in Universitäts-städten beitragen kann, da die durchschnittlichen Preise für studentisches Wohnen häufig über der Höhe der Wohnkostenpauschale im BAföG liegen.
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss durch junge Mieterinnen und Mieter selbst ge-rügt und damit ggf. vor Gericht geltend gemacht werden. Gerade für junge Menschen kann dies eine große Herausforderung darstellen und sie könnten aus Angst davor, die Wohnung zu verlieren, davon absehen
Das Verhältnis von Sozialer Entschädigung und gesetzlicher Unfallversicherung - Grenzen, Gemeinsamkeiten und Überschneidungen mit Blick auf die Einführung des SGB XIV
Ausgabe 19 – 18. Januar 2024
Inhaltsübersicht:
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO LL.M.)
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Public Administration der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO M.A. Public Administration)
Erste Ordnung zur Änderung der Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Erste Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speye
Dark Patterns und die innere Sphäre der Grundrechte
Dark Patterns können Entscheidungen gerade im Internet zum Nachteil von Verbraucherin-nen und Verbrauchern wirkmächtig steuern. Quirin Weinzierl legt dar, wie Dark Patterns gängige Schutzkonzepte des (Verfassungs- und Verbraucherschutz-)Rechts in Frage stellen. Er zeigt aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive, wie der Gesetzgeber tätig werden sollte, um Autonomie zu schützen und ein Marktversagen abzuwenden
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (Stand: 28.11.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verabschiedung eines Suizidpräventionsgesetzes (SuizidPrävG), um effektiv und nachhaltig die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden zu stärken. Hierfür sollen verschiedene Maßnahmen vorgesehen werden, die der Unter-stützung von Menschen mit Suizidgedanken dienen und die Prävention von Suiziden und Suizidversuchen durch Aufklärungs- und Informationsarbeit stärken. Zudem soll eine nationale Koordinierungsstelle zur Suizidprävention installiert werden, die mit der Aufgabe der Weiterentwicklung von Maßnahmen der Suizidprävention und zur Vernetzung der Hilfs- und Beratungsangebote von Bund und Ländern betraut werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Verabschiedung eines eigenen SuizidPrävG sowie den Aufbau einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention sollen zielgruppenorientierte Informationen zum Thema Suizidprävention entwickelt sowie verschiedene Akteure in diesem Feld miteinander vernetzt und fachlich unterstützt werden (§§ 1; 8; 9 SuizidPrävG). Hierdurch könnten für junge Menschen mit Suizidgedanken altersgerechte Aufklärungsangebote entstehen, die es ihnen ermöglichen, auf entsprechende Hilfsangebote aufmerksam zu werden. Die Inan-spruchnahme kann dem Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit dienen.
Die nationale Koordinierungsstelle soll konkrete Maßnahmen zur Suizidprävention ent-wickeln, wodurch altersgerechte und zielgruppenspezifische Angebot entstehen könnten. Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen Hilfsangebote aufgezeigt bekommen und konkrete Unterstützungsleistungen wahrnehmen können. So kann beispielsweise die Weiterentwicklung der bestehenden Telefon- und Online-Beratungsangebote speziell für Kinder und Jugendliche dazu beitragen, dass die Sorgen und Nöte der Betroffenen gehört werden.
Ferner sollen Geheimnisträgerinnen und -träger verschiedener Berufsgruppen künftig offen-sichtlich suizidgefährdeten Personen Informationen über bestehende Beratungs- und Hilfs-angebote geben müssen (§ 5 SuizidPrävG). Hierdurch könnten die Rolle von Schulen und Lehrkräften in der Suizidprävention gestärkt, junge Menschen an einem zentralen Ort ihres Aufwachsens erreicht und so frühzeitig Auswege aus Krisensituationen aufgezeigt werden