German University of Administrative Sciences

DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver Speyer
Not a member yet
    6419 research outputs found

    Informationsbrief Neues aus der UB Speyer - Nr. 2, April 2024

    Get PDF
    Vierseitiger Informationsbrief, der über Neuigkeiten, Wissenswertes und Interessantes aus der Universitätsbibliothek Speyer sowie dem Bibliothekswesen informiert

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (Stand 02.04.2024)

    Get PDF
    Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen stellt eine Reaktion auf den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2024 dar, in welchem die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen in seiner derzeitigen Ausgestaltung für ver-fassungswidrig erklärt wurde. Künftig soll die bestehende Unwirksamkeit von Ehen, bei der mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war, um eine Heilungsmöglichkeit ergänzt werden, sowie die Einführung von Unterhaltsansprüchen von Personen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 14 Jahre alt waren, erfolgen. Die Änderungen sollen zum 01.07.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 4 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll eine in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB oder § 1303 Abs. 2 BGB unwirksame Minderjährigenehe bei Eintritt der Volljährigkeit der (unwirksamen) Eheleute und Anzeige gegenüber dem Standesamt geheilt werden können (§ 1305 Abs. 2 BGB). Die Heilungsmöglichkeit kann eine bürokratische Erleichterung für Betroffene bedeuten. Betroffene junge Menschen könnten dann schneller von den mit der Ehe einhergehenden Privilegien profitieren. Ihre Entscheidung zur Fortführung der Ehe könnte allerdings durch psychischen Druck ihrer Familie beeinflusst sein oder weil ihnen Alternativen zum Verbleib in ihrer Ehe nicht bekannt sind. Die geplante Einführung von Unterhaltsansprüchen für die Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 1305 Abs. 1 BGB), kann für diese eine bessere finanzielle Absicherung bedeuten. Sie können dann künftig bei einer Trennung Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer (unwirksamen) Ehepartnerin bzw. Ehe-partner erwirken und so finanziell besser abgesichert sein. Da die Mehrzahl der Minder-jährigenehen junge Menschen mit befristetem Aufenthaltstitel betreffen, ist allerdings fraglich, inwiefern die betroffenen Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner selbst finanziell eigenständig sind, und somit Unterhalt zahlen könnten

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Stand 15.04.2024)

    Get PDF
    Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen zu stärken, wozu u.a. das Gemeinsam-gegen-Kindesmissbrauch-Gesetz – UBSKMG eingeführt werden soll. Darin soll u.a. die Stelle der oder des Unabhängi-gen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gesetzlich verankert und die Berichterstattung zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder verbessert werden. Darüber hinaus sollen die Hilfeleistungen für von sexueller Gewalt Betroffener verbessert werden und die Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung und den Ausbau von Beratungsangeboten ausgeweitet werden. Des Weiteren soll durch Änderungen im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Gewaltschutz als Kriterium für die Qualitätsentwicklung auf die gesamten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erstreckt werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Es soll ein Recht von Kindern und Jugendlichen auf Schutz vor sexueller Gewalt und Aus-beutung gesetzlich verankert werden und der Staat zur Verhütung solcher Taten, begleitende Maßnahmen, wie bedarfsgerechte Hilfe- und Unterstützungsangebote sowie Prävention und Interventionsmaßnahmen in Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen, verwirklichen (§ 1 Abs. 1 S.1 und S. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 UBSKMG ). Durch den Rechtsanspruch wird der besonde-re Schutzgedanke gegenüber Minderjährigen und die staatliche Verantwortung dafür fest-geschrieben und ein Beitrag zur nachhaltigen Etablierung von Standards, Fachwissen und Kompetenzen, die junge Menschen an den Orten ihres Aufwachsens vor sexueller Gewalt schützen, geleistet. Das Amt der oder des Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen soll gesetzlich verankert werden und pro Legislaturperiode ein Bericht über den Stand zu Prävention, Intervention sowie zu Aufarbeitung und Forschung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen erstellt werden (§§4 Abs. 1; 7 Abs. 1 S. 1UBSKMG). Die gesetzliche Verankerung kann dazu beitragen, dass es eine langfristige politische Interessenvertretung für die Belange betroffener junger Menschen gibt und konkrete Vorschläge und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention vorangetrieben werden. Der Bericht kann dabei unterstützen, die Prävalenz der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu ermitteln, die Dunkelfeldforschung voranzutreiben und damit Maßnahmen befördern, die dem Schutz betroffener Jugendlicher dienen

    Inklusive Lösung: Umstellung der Verwaltungsstrukturen. Bericht aus der Umsetzungsbegleitung des KJSG

    Get PDF
    Im Rahmen der Jugendleitertagung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge stellte Frau Dr. Rademann erste Ergebnisse des Projekts "Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe" vor. Der Schwerpunkt des Vortrags lag auf ersten praktischen Hinweisen zur Annäherung an die Verwaltungsumstellung zur Umsetzung der Inklusiven Lösung. Der Vortrag fand am 06.05.2024 vor Jugendamtsleitungen aus ganz Deutschland in Berlin statt

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Kabinettsbefassung: 24.07.2024)

    Get PDF
    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Gnade vor Recht? – Recht vor Gnade! Spannungsverhältnis zwischen bundespräsidialem Gnadenrecht und transparentem Verfassungsstaat

    No full text
    Öffentlichkeit und Demokratie sind zwei Seiten derselben Medaille. Staatliches Handeln le-gitimiert sich auch aus der Sichtbarkeit seiner Entscheidungsergebnisse. Nur so ist gewähr-leistet, dass eine freie und qualifizierte öffentliche Meinung entstehen kann. Der Presse kommt dabei eine Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern zu. Verschließt sich der Staat ihr, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Legitimität. Bundes-präsidiale Gnadenakte stellen nach dem jüngsten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg v. 4.4.2024 (Az. 6 B 18/22) einen solchen „pressefreien Raum“ dar. Mit dem vorliegenden Bei-trag setzt sich der Autor kritisch mit dieser Entscheidung auseinander

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG]) (Stand 16.07.2024)

    Get PDF
    Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegeassistenzausbildung sowie der Ausbildung zur Pflegehilfe zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Berufsfeld decken zu können. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen für die Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung geschaffen werden. Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2027 in Kraft treten, Art. 10 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfG]. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig sollen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung und eine Pflegehilfeaus-bildung geschaffen werden (§ 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann die Ausbildungs-bedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbes-sern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegeassistenzausbildung oder die Pflege-hilfeausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistischen Ausbildungen ein er-weitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege ermöglicht werden. Insgesamt kann dadurch die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe für junge Menschen gesteigert werden. Zudem sollen Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben (§ 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann junge Auszubildende finanziell besserstellen, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Sie können so ggf. ihre Lebenshaltungskosten selbstständig bestreiten. Weiterhin soll die Zulassung zu den Ausbildungen auch ohne Schulabschluss unter bestimm-ten Voraussetzungen möglich sein (§ 10 Abs. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann für junge Menschen ohne Schulabschluss eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeu-ten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden

    Der Streitbeilegungsmechanismus nach dem Bürgergeld-Gesetz

    No full text
    Anfang 2023 ist das neue Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten. Eine der zentralen Neurege-lungen der Reform ist der sog. Kooperationsplan, der die Eingliederungsvereinbarung ab-gelöst hat. Kommt es bei der Erarbeitung des Kooperationsplans zwischen Jobcenter und Antragsteller zu Meinungsverschiedenheiten, ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen. Der Beitrag analysiert den neuartigen auf Kooperation angelegten Streitbeilegungsmechanismus

    Jugend-Check zum Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und zur Errichtung der Sportagentur (Sportfördergesetz – SpoFöG) (Stand 12.08.2024)

    Get PDF
    Ziel des Gesetzentwurfs ist die Weiterentwicklung der Spitzensportförderung, um den Spit-zensport künftig erfolgreicher zu machen. Dazu sollen u. a. verbesserte Förderungsmodali-täten verabschiedet und die Rahmenbedingungen der Förderung angepasst werden. Es soll ein Sportfördergesetz (SpoFöG) geschaffen werden, welches die Aufgaben sowie die Förde-rung des Spitzensports regeln soll. Zudem soll die Sportagentur als eine Stiftung öffentlichen Rechts gegründet werden, die als zentraler bundeseinheitlicher Ansprechpartner im Kontext Sportförderung fungieren soll. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch die Verabschiedung des Sportfördergesetzes soll erstmalig die Förderung des Spitzen-sports als gesamtgesellschaftliche Aufgaben im öffentlichen Interesse bundesgesetzlich fest-gesetzt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 SpoFöG). Dies kann die Stellung des Spitzensportes aufwerten und die Rahmenbedingungen sowie die Wertschätzung für Spitzenathletinnen und -athleten verbessern. Dadurch könnten junge Nachwuchsathletinnen und -athleten ermutigt werden, den Karriereweg des Spitzensportes einzuschlagen. Besonders erfolg- und potenzialreiche Spitzenathletinnen und -athleten sollen im Einzelfall unmittelbar während ihrer sportlichen Karriere zur Deckung ihrer individuellen, sportfach-lichen und sonstigen Bedarfe durch die Sportagentur gefördert werden können (§ 6 Abs. 2 SpoFöG). Die Möglichkeiten der individuellen Förderung könnten dazu führen, dass fortan die Bedürfnisse junger Spitzenathletinnen und -athleten stärker in den Blick genommen werden. Durch die gesetzliche Konkretisierung der Förder- und Unterstützungsziele könnten bestehende Förderungslücken geschlossen werden und die jungen Spitzensportlerinnen und – sportler während und nach ihrer Karriere eine verbesserte soziale Absicherung erfahren

    Art. 13 – Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber

    No full text
    Viele KI-Systeme gleichen einer Blackbox: Ihre Funktions- und Arbeitsweise sowie Entschei-dungsprozesse liegen im Dunkeln. Insbes. lernende Systeme sind so komplex, dass selbst ihre Entwickler bzw. Programmierer häufig nicht sagen können, auf welchen verschlungenen Pfaden sie zu ihren Ergebnissen gelangen. Art. 13 soll dazu beitragen, dass Betreiber in der Lage sind, zu verstehen, wie Hochrisiko-KI-Systeme funktionieren und diese Funktionalität zu bewerten sowie Stärken und Grenzen zu erfassen. Der Verordnungsgeber setzt insoweit insbes. auf zwei Instrumente: Er schreibt integrierte Transparenzmechanismen des Systems und Gebrauchsanweisungen vor. Die Kommentierung arbeitet die damit verbundenen nor-mativen Herausforderungen heraus

    0

    full texts

    0

    metadata records
    Updated in last 30 days.
    DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver Speyer is based in Germany
    Access Repository Dashboard
    Do you manage Open Research Online? Become a CORE Member to access insider analytics, issue reports and manage access to outputs from your repository in the CORE Repository Dashboard! 👇