German University of Administrative Sciences
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Trust and distrust in public governance settings: Conceptualising and testing the link in regulatory relations
The relationship between trust and distrust in public governance is still an open question. In the literature, three different perspectives on how trust and distrust are related are inten-sively debated: (1) trust and distrust as two ends of the same conceptual continuum; (2) trust and distrust as opposites, but with neutral ground in between; and (3) trust and distrust as related, yet distinct concepts. Employing a new measure for distrust and by using perceptual data on trust and distrust in regulatory agencies from multiple types of stakeholders in nine countries and three sectors, this article shows that high trust and high distrust can co-exist at the same time, and that trust and distrust are negatively correlated only to a limited extent. Moreover, while trustworthiness correlates strongly with trust, trustworthiness does not or only weakly correlate with distrust in a negative way. These findings are robust even when controlling for respondents' characteristics, different types of stakeholders, sectors and countries. This suggests that in public governance settings trust and distrust should be con-sidered as distinct concepts, and the article calls for more research into the distinctiveness of the measurement, causes and effects of distrust, compared to trust
Editorial
Gespannt blickte alle Welt jüngst nach Brüssel: Nach einem Verhandlungsmarathon erzielten die Unionsorgane eine politische Einigung über die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO). Am 13.3.2024 hat das Europäische Parlament den Rechtsakt verabschiedet, am 21.5.2024 folgte der Rat.
Das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI hat damit alle legislativen Hürden genom-men. Seine allgemeinen Bestimmungen und die Verbote bestimmter Praktiken gelten bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der KI-VO, alle übrigen Vorschriften weitere 6, 18 bzw. 30 Monate späte
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Stand 07.02.2024)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden. Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typischen Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (Stand 27.03.2024)
Der Gesetzesentwurf verfolg u.a. das Ziel, die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an staatlich anerkannten Hochschulen und For-schungseinrichtungen in frühen Karrierephasen verlässlicher, planbarer sowie transparenter zu machen und dadurch zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft zu erhöhen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine regelmäßige Mindestdauer von drei Jahren für die Befristung von Arbeits-verträgen festgelegt werden, die mit Personen geschlossen werden, welche in der Qualifi-zierungsphase vor der Promotion stehen und ihren ersten Arbeitsvertrag als wissenschaft-liches oder künstlerisches Personal mit einer Einrichtung des Bildungswesens abschließen
(§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Dies kann künftigen jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftlern mehr Planungssicherheit aufgrund der verlässlicheren Vertragslaufzeit verschaffen.
Vor dem Hintergrund, dass Promovierende im Durchschnitt 5,7 Jahre für die Fertigstellung ihrer Dissertation benötigen, kann für zukünftige Nachwuchswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftler mit Bestrebung einer Qualifizierung der Druck, die Promotion innerhalb der regelmäßigen Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren abzuschließen, weiterhin bestehen bleiben, da sie möglicherweise keine Weiterbeschäftigung erhalten.
Für studentische Hilfskräfte soll die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge zur Erbrin-gung studentischer Hilfstätigkeiten künftig insgesamt acht Jahre betragen (§ 6 WissZeitVG). Dadurch kann es Studierenden ermöglicht werden, auch bei Überschreiten der Regel-studienzeit ihre Nebentätigkeit als studentische Hilfskraft fortzuführen
Elektronische Personalaktenführung
A. Begriff der Personalakte
B. Allgemeine Grundsätze der Personalaktenführung
C. Zulässigkeit der Datenerhebung in der digitalisierten Personalakte
D. Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalra
Territorialprinzip als Grundlage sozialer Rechtsgewährleistung : Entwicklungslinien und theoretische Implikationen
In einer mobilen Welt mit internationalen Lebensentwürfen und Erwerbsbiografien müssen die Voraussetzungen des Zugangs zu sozialen Rechten klar definiert werden. Hintergrund ist, dass die Ausgestaltung des Sozialrechts Angelegenheit der Nationalstaaten ist. Diese erlas-sen Kollisionsnormen, die die Anknüpfungsmomente der nationalen Rechtsordnung regeln. Teilweise wird aus einem Missverständnis des Konzepts der social citizenship eine Anknüp-fung an die Staatsangehörigkeit, zumindest aber eine besondere Verantwortung des Sozial-staats für die eigenen Staatsangehörigen, nahelegt. Eine solche personale Anknüpfung stün-de jedoch im Widerspruch zu grund- und menschenrechtlichen Verbürgungen und würde Mobilität behindern. Typischerweise wird daher auf den Aufenthalt oder die Ausübung einer Beschäftigung in einem Staat und damit auf einen territorialen Bezug abgestellt.
Der Beitrag setzt sich zunächst mit der Bedeutung der Staatsgrenzen für die Konturierung der Solidargemeinschaft auseinander (I.). Er analysiert die Verankerung des Territorial-prinzips im deutschen Sozialrecht (II.), bevor er sich dem europäischen koordinierenden Sozialrecht zuwendet (III.). Nach einem Blick in das Völkerrecht (IV.) werden die Gren-zen sozialer Ungleichbehandlung – die zwangsläufig an aufenthaltsrechtliche Kategorien anknüpft – ausgelotet und Zugangskriterien abseits territorialer Bezüge diskutiert ( V.)
Kommentierung zu §§ 81-87a SGB III
SGB III Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung. Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung (§ 81 - § 87a
Sozialrechtliche Grundlagen kommunaler Sozialpolitik
Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung des Sozialrechts über einen weiten Spiel-raum. Das Leistungsspektrum, der Kreis der Berechtigten und die Leistungsvoraussetzun-
gen sind im Bundesrecht detailliert vorgegeben. Kommunale Sozialpolitik ist damit in einen engen Rahmen eingebunden. Dieser lässt gleichwohl Raum für eigene Schwerpunkte und institutionelle Gestaltungsmöglichkeiten, die exemplarisch anhand des Bürgergeldes, der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe vorgestellt werden
Bedeutung von Universitäten und Forschungseinrichtungen in der Exportkontrolle und jüngste Festnahmen wegen Verstößen gegen Dual-Use-VO
Die Bundesanwaltschaft ermittelt wegen eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Dual-Use-Verordnung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Wissen-schaftstransfers mit einer deutschen Hochschule angebahnt zu haben, um sensible Informa-tionen an China weiterzuleiten. Zudem sollen sie einen Speziallaser ohne Genehmigung nach China ausgeführt haben.
Der Beitrag bespricht die Konsequenzen des Falls für die außenwirtschaftsrechtliche Compliance
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) (Stand: 21.02.2024)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Un-fallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) zielt darauf ab, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt anzupassen. Dafür sollen Lücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschlossen und ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz u.a. für Studierende, darunter auch Früh- und Jungstudierende, international Freiwilligendienstleistende sowie Bewerberinnen und Bewer-ber in Auswahlverfahren eingeführt oder ausgeweitet werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII). Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.
Zudem sollen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin einwilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigen-initiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.
Des Weiteren sollen auch Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungs-kosten aufbringen müssten