German University of Administrative Sciences

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    ePA, DiGA, SaMD & Co. - Regulatorische Trends und Entwicklungen einer datengetriebenen Medizin

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    Jugend-Check zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen (Stand 22.04.2024)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Reform der Lebendorganspende, um den Kreis von poten-ziellen Organspenderinnen und -spendern zu erweitern und ihren Schutz zu stärken. Wesentliche Vorhaben sind die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Über-kreuzlebendnierenspende sowie der nicht gerichteten anonymen Nierenspende. Zudem soll für nicht einwilligungsfähige Personen die Weiterverarbeitung und Übertragung von Organen und Gewebe (Operationsreste) ermöglicht werden. Weiterhin soll die Gewinnung mensch-licher Samenzellen für nicht einwilligungsfähige Personen, die sich einer keimzellenschädi-genden Therapie unterziehen, gestattet werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Organe oder Gewebe (Operationsreste), die einer nicht einwilligungsfähigen Person Rahmen einer medizinischen Behandlung entnommen worden sind, sollen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters auf andere Personen übertragen werden können (§ 8c Abs. 2 TPG). Dadurch können z.B. noch funktionsfähige Herzklappen entnommen und aufbereitet werden, um sie für herzkranke Jugendliche zu verwenden. Die Neuregelung kann somit zu einer verbesserten medizinischen Versorgung beitragen. Die Gewinnung menschlicher Samenzellen soll für eine spätere medizinisch unterstütze Befruchtung für nichteinwilligungsfähige Personen, die sich einer keimzellenschädigenden Therapie unterziehen, ermöglicht werden (§ 8c Abs. 2 und 3 TPG). Damit kann zum Beispiel Jungen, die an Krebs erkrankt sind, eine spätere Familienplanung ermöglicht werden

    Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz) (Stand 04.09.2024)

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    Der Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassis-tenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz ) zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Beruf decken zu können. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Rege-lungen für die Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden. Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten, Art. 11 PflFAssEinfG. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden (§ 1 PflFAssG). Dies kann die Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbessern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistische Ausbildung ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden

    Das Internet von morgen? Europa-, verfassungs- und verwaltungsrechtliche Überlegungen zum Metaversum

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    Dr. Jonas Botta hielt diesen Vortrag am 07.06.2024 auf dem 75. Deutschen Anwaltstag in Bielefeld

    Evaluation des Gesetzes über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung Schleswig-Holstein (ODaG)

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    Das Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung Schleswig-Holstein (ODaG) ist seit dem 15. April 2022 gültig. Ziel des Gesetzes ist es „den freien und ungehinder-ten Zugang der Allgemeinheit zu allen nicht schützenswerten, digitalen Daten zu stärken“. Das Gesetz regelt die Bedingungen der Bereitstellung offener Daten und legt die Kompeten-zen der zuständigen Leitstelle fest. §7 ODaG legt eine Pflicht zur Überprüfung der Auswir-kung des Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und danach laufend alle vier Jahre fest. Das FÖV wurde in diesem Zusammenhang mit der Erstellung von Teilbereichen des Berichts zur ersten Überprüfung des Gesetzes nach Inkrafttreten anhand von wissenschaftlichen Maßstäben beauftragt. Die Evaluation erfolgte im Zeitraum von Januar 2023 bis Juni 2024 und stellte den Umset-zungsstand des Gesetzes fest. Das Projekt begann Ende Januar 2023 mit einem Auftaktwork-shop, bei dem das methodische Vorgehen zur Evaluation konkretisiert wurde. Es umfasste eine empirische Analyse der intendierten und nicht intendierten Folgen des Gesetzes sowie eine kritische Bewertung des Umsetzungsstandes anhand theoretisch fundierter Maßstäbe zur Bereitstellung offener Daten in rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht. Im Rahmen der empirischen Untersuchung wurden Nutzungs- und Metadaten des Open-Data-Portals analysiert, eine teilstandardisierte Befragung sowohl der im Gesetz adressierten Landesbehörden als auch der Nutzerinnen und Nutzer des Portals durchgeführt sowie ein leitfadengestütztes Interview mit der für die Betreuung des Open-Data-Portals zuständigen Leitstelle geführt. Hieraus wurden Optimierungsmöglichkeit identifizieren

    Aufgabenorientierte Organisation der öffentlichen Verwaltung:

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    Der Beitrag beschreibt das Konzept der Aufgabenorientierung, die als Werkzeug zur Errei-chung einer krisenfesten und resilienten Arbeitsweise in der öffentlichen Verwaltung dienen kann. Inhaltlich bedeutet dies, mithilfe einer Aufweichung der Linienorganisation aktuellen Herausforderungen der Verwaltung besser gerecht zu werden und die Handlungsfähigkeit der Verwaltung in einer von multiplen Krisen und raschen Veränderungen geprägten Gegen-wart zu erhalten. Es werden Beispiele aus OECD-Staaten vorgestellt, in denen Elemente von Aufgabenorientierung erprobt worden sind. Potenzialen einer verbesserten Koordination und Kooperation sowie einer verbesserten Handlungsfähigkeit und Flexibilität steht gegen-über, dass Aufgabenorientierung voraussetzungsreich ist und von allen Beteiligten einen ho-hen Grad an Mitwirkungsbereitschaft verlangt. Für die zukünftige Bearbeitung des Themas sind neben einer vertieften rechtlichen Analyse empirische Erhebungen im Rahmen von Pilotprojekten unabdingbar

    Polizeiroboter: Freund, Helfer, Datensammler

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    Das Arsenal der deutschen Polizei erweitert sich um robotisierte Vierbeiner: Das Modell „Spot“ von Boston Dynamics ist ein Verkaufsschlager unter Sicherheitsbehörden weltweit – die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich bereits Exemplare angeschafft. Die Roboter sind mit Kameras sowie anderen Sensoren ausgestattet und er-heben Daten in ihrer Umgebung. Dadurch lassen sich für Streifengänge, zur Erkundung von Gefahren oder zur taktischen Unterstützung nutzen. Erfassen sie personenbezogene Daten, greift ihr Einsatz in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen ein. Betreten sie private Räume, tastet ihr Einsatz die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) an. Bislang sieht das Gefahrenabwehr-recht keine ausdrücklichen Befugnisse für den Einsatz von Polizeirobotern vor. Manche Unterstützungsleistungen der Roboter lassen sich allerdings auf die bestehenden (Daten-verarbeitungs-)Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden stützen

    Neutralitätsregelungen in der öffentlichen Verwaltung und der unionsrechtliche Diskriminierungsschutz wegen der Religion: FÖV Praxishinweis Europäisierung öffentlicher Dienst

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    Besprechung von EuGH, Urteil vom 28.11.2023, Rs. C-148/22, OP / Commune d’Ans, ECLI:EU:C:2023:924 Der EuGH erweitert seine Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Neutralitätsregelungen am Arbeitsplatz privater Arbeitgeber mit dem Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion nach der RL 2000/78 auf öffentliche Arbeitgeber. Der EuGH verstetigt seine Rechtsprechung zur unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung, räumt den Mitgliedstaaten jedoch einen großen Wertungsspielraum für die Einführung und Ausgestaltung von Neutralitätsregelun-gen ein und verzichtet auf das Erfordernis eines „wirklichen Bedürfnisses“. Das Urteil stellt das erste höchstrichterliche Urteil in Bezug auf die öffentliche Verwaltung dar und lässt eini-ge Schlussfolgerungen für den öffentlichen Dienst in Deutschland zu. Hiernach kann die bis-herige deutsche Rechtsprechung zu Neutralitätsregelungen im öffentlichen Dienst, primär in Bezug auf sog. Kopftuchverbote, grundsätzlich beibehalten und weiterentwickelt werden

    Art. 14 – Menschliche Aufsicht

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    KI-Systemen ist zwar eine beeindruckende Leistungskraft eigen. Ihnen unterlaufen aber teils auch überraschende Fehler. Denn im Unterschied zum Menschen fehlt ihnen der Common Sense. Treffen sie falsche Entscheidungen, ist das jedoch für Dritte regelmäßig nicht erkenn-bar. Gerade in (grundrechts-)sensiblen Bereichen birgt diese Intransparenz neue Gefahren. Dem setzt die KI-VO zahlreiche Schutzinstrumente entgegen (insbes. Risikomanagement, Qualität und Relevanz der verwendeten Datensätze, technische Dokumentation, Aufzeich-nungs-, Transparenz- und Informationsbereitstellungspflichten für die Betreiber sowie nor-mative Vorgaben für die Robustheit, Genauigkeit und Cybersicherheit). Ergänzend gehört auch die menschliche Aufsicht zu den zentralen Anforderungen, die die KI-VO für den gesam-ten Lebenszyklus von Hochrisiko-KI-Systemen aufstellt (Erwgr. 65, 66). Sie soll Risiken senken und dazu beitragen, dass der Einsatz von KI vertrauenswürdig und ethisch vertretbar ist. Der Unionsgesetzgeber möchte damit einen ausgewogenen Kompromiss zwischen Innovations-förderung und Risikoschutz herstellen

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Kabinettsbefassung: 27.11.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

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