German University of Administrative Sciences

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    6419 research outputs found

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung (Kabinettsbefassung: 07.02.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) (Kabinettsbefassung: 06.03.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Die 15. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht und der Friedhof als 'Mehrzweckinstitut'

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    Der Beitrag zeichnet u.a. die Diskussion zum Thema "Mehrzweckinstitut Friedhof" nach, die während der "15. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht" stattfand

    Jugend-Check zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Stand 18.03.2024)

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    Ziel des Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist es, das Leistungsangebot des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) weiter zu ver-bessern, um stetig hochqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und die höherqualifizierende Berufsausbildung damit insgesamt in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Änderungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten, vgl. Art. 2 AFBG-ÄndG. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG). Zudem soll der Erlassbetrag des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Bestehen der Fortbildungsprüfung von 50 auf 60 Prozent erhöht werden (§ 13b Abs. 1 AFBG). Dies kann dazu führen, dass junge Menschen bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme eine stärkere finanzielle Entlastung als bisher erfahren und mögliche Einstiegshürden abgebaut werden. Weiterhin soll der maximale Gesamtbetrag für die Förderung der Erstellung des Meister-stücks oder gleichwertigen Aufgaben von 2.000 auf 4.000 Euro erhöht werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AFBG). Dadurch können gestiegene Materialkosten, z.B. für Holz oder Metall, leichter aufgefangen werden, wodurch junge Menschen bei ihrem Meisterstück finanziell besser unterstützt werden können. Insgesamt kann die Erhöhung der finanziellen Fördermaßnahmen bewirken, dass die Att-raktivität der Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen gesteigert wird und sich langfristig bessere beruflichen Chancen für sie eröffnen, wie z.B. der Weg in die Selbstständigkeit oder die Berechtigung zu einem Hochschulstudium

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz) (Stand 18.06.2024)

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    Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsför-derung (SGB III – Modernisierungsgesetz) sollen u. a. junge Menschen im erwerbsfähigen Alter bei ihrem Berufseinstieg unterstützt und dazu beraten werden, ihre beruflichen Kom-petenzen auszubauen. Hierzu sollen nicht nur (finanzielle) Förderinstrumente, die sich bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bereits bewährt haben, angepasst werden, sondern auch bürokratische Abläufe vereinfacht und diverse Kosten (darunter auch Unterkunftskosten) übernommen werden. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten, vgl. Art. 7 SGB III – Modernisierungsgesetz. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Beratung und Betreuung von jungen Menschen mit dem Ziel der „Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit“ (§§ 28b, 30a SGB III) vor. Dadurch können Jugendliche und junge Erwachsenen auf ihrem Weg hin zu einem finanziell abgesicherten und unabhängigen Leben unterstützt und in ihrer Selbstständigkeit gestärkt werden. Gleichzeitig kann ihnen auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht bzw. vereinfacht werden. Mit der Einführung zusätzlicher Förderinstrumente für schwer erreichbare junge Menschen (§ 31b SGB III) soll ein Weg geschaffen werden, um junge Menschen durch niedrigschwellige Beratungsangebote in komplexen Lebenslagen an das Sozialleistungssystem heranzuführen. Sind diese Angebote vor allem auch für junge Menschen ohne bzw. mit wenig institutionellen Bezügen (bspw. Careleaver, Wohnungslose) gut erreichbar und verständlich kommuniziert, könnten sich diese Förderinstrumente förderlich auf den Zugang zu Erwerbsarbeit auswirken. Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (§§ 48a Abs. 3 S. 3, 123 S. 1 Nr. 4, 124 S. 1 Nr. 4 SGB III), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individu-ellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfal-len, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. Durch die Ausweitung der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Übernahme von Weiterbildungskosten (§ 81 Abs. 3 u. 3a SGB III) können junge Menschen, die ihren Schulab-schluss nachträglich erwerben wollen, finanziell unterstützt werden. Es sei jedoch angemerkt, dass eine Beratung für betroffene junge Menschen zu einem viel früheren Zeitpunkt, z.B. noch zu Schulzeiten, sinnvoll sein könnte

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Stand 15.08.2024)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, unter anderem das KiTa-Qualitäts- und Teilhabegesetz weiter-zuentwickeln um so bestehende Unterschiede beim Zugang zu und in der Qualität der Erzie-hung, Bildung und Betreuung in den Bundesländern auszugleichen. Zusätzlich zu bereits lau-fenden Anstrengungen der Bundesländer sollen fortan weitere Maßnahmen zur Verbesse-rung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung ermöglicht werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll den Ländern die Verpflichtung obliegen, mindestens eine Maßnahme zur Gewin-nung und Sicherung von Fachkräften durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz). Die Maßnahme kann z.B. in der Einführung von vergüteten und angeleiteten Modellen in der Erstausbildung in den Assistenzberufen liegen. Dies könnte die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen in Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder anderen pädagogischen Ausbildungen verbessern, da dadurch ggf. mehr junge Menschen die Möglichkeit einer vergüteten Ausbildung erhalten. Als eine weitere in der Gesamtstrategie „Fachkräfte in Kitas und Ganztag“ benannte Maßnah-me soll die Einführung bzw. der Ausbau von Einstiegsmodellen für junge Menschen ohne mittleren Schulabschluss umgesetzt werden können. Dies kann die Bildungschancen betrof-fener junger Menschen verbessern und ihnen künftig Ausbildungsmöglichkeiten im sozialen Bereich ermöglichen. Inwiefern sich die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen in pädagogi-schen Ausbildungen verbessern, hängt jedoch von den in den Ländern tatsächlich gewählten Maßnahmen ab

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (Kabinettsbefassung: 04.09.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Die Neuordnung der EU Wirtschaftsverfassung durch Art. 122 AEUV? Eine Analyse am Beispiel des Solidaritätsbeitrags als Notfallmaßnahme

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    The economic crisis triggered by the Covid‑19 pandemic in 2020 was followed by an energy crisis within the EU that was dramatically exacerbated by the Russian war of aggression in 2022. European measures in response to these crises have recently increasingly been adop-ted on the basis of Art. 122 TFEU. Recent scholarly contributions therefore point to the rising importance of Art. 122 TFEU. In this contribution, Art. 122 TFEU will be presented as an emer-gency clause. Its first paragraph empowers the Council, acting by a qualified majority, to take »measures appropriate to the economic situation«. The increasing importance of this clause and its broad and indeterminate scope make it necessary to analyse its legal requirements in depth. In order to illustrate the significance of Art. 122 paragraph 1 TFEU, the so-called soli-darity contribution, introduced by the Council Regulation of 6 October 2022, will be presen-ted as a case of application. The solidarity contribution is also subject of ongoing proceedings before the General Court of the European Union. The foreseeably low prospects of success of these proceedings will be taken as an opportunity to scrutinise the justiciability of the fre-quent use of Art. 122 TFEU in recent times and to examine the thesis that the emergency clause will increasingly gain autonomy. In conclusion, this leads to an assessment of the current state of development of the EU's economic constitution

    Jugend-Check zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) (Stand 11.01.2024)

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    Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen. Über-geordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleu-nigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten. In diesem Zusammenhang sollen in einzel-nen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratie-abbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) vorgesehen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitneh-mende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Men-schen sind. Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereit-gestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu füh-ren, dass junge Arbeitnehmende diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissen-heit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeits-schutz verringern

    Jugend-Check zum Entwurf eines neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Stand 12.01.2024)

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    Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziel-len Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesell-schaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren. Künftig soll die Möglich-keit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken. Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig

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