German University of Administrative Sciences

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    Art. 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

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    Art. 29 sichert die Hoheit des Verantwortlichen über Datenverarbeitungen ab, die in seinem Namen stattfinden: Weder der Auftragsverarbeiter noch Personen, die ihm bzw. dem Verant-wortlichen unterstehen, dürfen die personenbezogenen Daten eigenmächtig verarbeiten. Sie sind grds. vollständig der Weisung des Verantwortlichen unterworfen (Hs. 1). Die Vorschr. verleiht dem Verantwortlichen nicht nur die Entscheidungsbefugnis darüber, ob der Norm-adressat die personenbezogenen Daten verarbeiten darf („Ob“). Sie gesteht ihm auch die Rechtsmacht zu, über den Inhalt der Verarbeitung, insbes. über deren Zwecke und Mittel, zu bestimmen („Wie“). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Recht der Union oder der Mit-gliedstaaten eine Verarbeitungspflicht begr. (Hs. 2). Die gesetzliche Pflicht geht vor und substituiert dann die Weisung des Verantwortlichen

    Art. 50 - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

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    Art. 50 etabliert spezifische Informations- bzw. Offenlegungspflichten, um den Manipula-tions- bzw. Verwechslungsrisiken solcher KI-Systeme zu begegnen, deren Leistungen hohe Irreführungsrisiken bergen. Für sie hat der Unionsgesetzgeber eine eigene Risikoklasse in die KI-VO eingeführt. Er misst ihnen zwar ein geringeres Risiko als den verbotenen KI-Praktiken (Art. 5) und den Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 6 ff.) zu. Gleichwohl unterwirft er sie aufgrund des ihnen inhärenten Schadenspotenzials besonderen Transparenzvorgaben. KI-Systeme iSd Art. 50 können zugleich auch Hochrisiko-KI-Systeme sein. Überschneidungen zwischen den beiden Risikoklassen sind also möglich: Ein KI-System unterfällt dann sowohl den Anforde-rungen der Art. 8 ff. als auch der Informations- bzw. Kennzeichnungspflicht des Art. 50

    Art. 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

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    Art. 33 legt dem Verantwortlichen und (in abgeschwächter Form) dem Auftragsverarbeiter eine Meldepflicht auf. Ihr Ziel ist es, die Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Betroffe-nen (vgl. ErwGr 75) zu minimieren, die aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 12) resultieren: Die Meldung soll die ASB über das Risiko in Kenntnis setzen, damit diese ggf. von ihren Befugnissen aus Art. 58 Gebrauch machen kann. Soweit es dem Verantwortlichen möglich ist, hat er die Meldung binnen 72 Stunden abzugeben, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde

    Art. 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung

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    Art. 35 ist Ausdruck des risikobasierten Regulierungsansatzes der DS-GVO. Er trägt Verant-wortlichen auf, bei risikobehafteten Verarbeitungsformen eine Datenschutz-Folgenab-schätzung (englisch: „Data Protection Impact Assessment“) durchzuführen: Verarbeitungs-vorgänge, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten Betroffener mit sich bringen, sind vorab auf ihre Folgewirkungen für den Privatsphären-schutz zu prüfen. Die Vorschr. adressiert in erster Linie den Verantwortlichen (Abs. 1–3, 7–9 und 11), teilweise aber auch die ASB (Abs. 4–6) und die Mitgliedstaaten (Abs. 10)

    Art. 28 - Auftragsverarbeiter

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    Art. 28 ermöglicht dem Verantwortlichen, seinen eigenen Handlungsradius dadurch zu ver-längern, dass er Datenverarbeitungen nicht selbst, sondern durch eine andere Person vor-nimmt. An die Auftragsbeziehung knüpft die Vorschr. zugleich strikte Vorgaben. Sie formu-liert sowohl formelle (Abs. 9) als auch materielle Anforderungen (Abs. 3). Ebenso wie die an-deren Absätze der Norm sind sie von dem Geist getragen, die grundrechtlichen Risiken zu minimieren, die entstehen, wenn der Verantwortliche zusätzliche Personen in den Daten-verarbeitungsvorgang einbezieht. Dementsprechend steckt Art. 28 gleich in seinem ersten Abs. den Kreis zulässiger Auftragsverarbeiter ab, indem er dem Verantwortlichen eine bes. Auswahlverantwortung auferlegt

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Stand: 19.11.2025)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, wesentliche Verbesserungen im Bereich des zivilrechtlichen Gewaltschutzes zu erreichen. Dafür ist u.a. vorgesehen, die elektronische Aufenthaltsüber-wachung (eAü) im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu verankern sowie eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die häusliche bzw. Partnerschaftsgewalt ausüben, zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatungen verpflichten zu können. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Zukünftig sollen auch Familiengerichte dazu ermächtigt werden, Personen, die häusliche bzw. Partnerschaftsgewalt ausüben, zum Tragen einer elektronischen Fußfessel zu verpflich-ten (§ 1a Abs. 1 GewSchG). Auf diese Weise können Verstöße gegen bestehende Gewalt-schutzanordnungen verhindert werden. Junge Menschen können von dieser Schutzwirkung profitieren, da Erfahrungen von direkter häuslicher Gewalt sowie von indirekter Partner-schaftsgewalt für sie erhebliche psychische und physische Belastungen nach sich ziehen können. Beide Gewaltformen können langfristig Entwicklungsprozesse junger Menschen be-einträchtigen und sich nachteilig auf ihre schulische Laufbahn, Persönlichkeitsentwicklung, psychosoziale Prozesse und Wertevorstellungen auswirken. Betroffene von häuslicher bzw. Partnerschaftsgewalt sollen mit einem Empfangsgerät aus-gestattet werden können, sofern für die gewaltausübende Person das Tragen einer Fußfessel angeordnet wird (§ 1a Abs. 2 S. 1 GewSchG). Hierdurch könnte das subjektive Sicherheits-gefühl betroffener junger Menschen gestärkt werden. Umgekehrt könnte jedoch auch die Gefahr bestehen, dass sie kontinuierlich an ihre Gewalterfahrungen sowie an das Risiko einer erneuten Gewalttat erinnert werden. Minderjährige sollen nur dann mit einem Empfangsgerät ausgestattet werden können, so-fern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (§ 1a Abs. 2 S. 2 GewSchG). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Minderjährige vor psychischen Beeinträchtigungen durch den Ge-brauch eines Empfangsgeräts bewahrt werden, sofern sie die notwendige psychische Reife noch nicht besitzen. Überdies soll Familiengerichten künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, Personen, die häusliche bzw. Partnerschaftsgewalt ausüben, zur Teilnahme an einem sozialen Trainings-kurs oder einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten (§ 1 Abs. 4 GewSchG). Für junge Menschen, die von häuslicher oder Partnerschaftsgewalt betroffen sind, könnte dies eine spürbare Reduktion von Gewaltgeschehen bewirken und somit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz ihrer Gesundheit und zu einer ungestörten Entwicklung leisten

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Kabinettsbefassung: 05.11.2025)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Aufbau- und Ablauforganisation

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    Diese Handreichung ist zusammen mit einer Roadmap und vier weiteren Handreichungen Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025. Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet. Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen

    Kernbereich der Umstellung

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    Diese Handreichung ist zusammen mit einer Roadmap und vier weiteren Handreichungen Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025. Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet. Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen

    Deutschland: Auswirkung der Digitalisierung auf die Kompetenzverteilung im bundesstaatlichen Mehrebenensystem

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    The article analyzes the impact of digitalization on the distribution of powers in the multilevel federal system in Germany, highlighting the challenges and opportunities associated with this process. The situation in the German legal system still appears to be characterized by a predominantly analog administration, with a strong preference for paper documents. The two main obstacles to digitalization are the eminent value placed on personal data protec-tion, which is deeply rooted in German legal and administrative culture, and the federal structure of the state with the resulting regulatory and competency fragmentation, which is a brake on cooperation between the various levels of government. The 2017 constitutional reform gave the federal level exclusive legislative power over digital access to administrative services. This led to the introduction of a unified portal, which gave considerable impetus to digital administration. The contribution highlights the structural and legal challenges Germany faces in its digital transition, emphasizing the need for better intra-federal cooperation and regulatory harmonization.L'articolo analizza l'impatto della digitalizzazione sulla distribuzione delle competenze nel sistema federale multilivello in Germania, evidenziando le sfide e le opportunità associate a questo processo. La situazione nell’ordinamento tedesco appare ancora caratterizzata da un’amministrazione prevalentemente analogica, con una forte predilezione per i documenti cartacei. I due principali ostacoli alla digitalizzazione sono l’eminente valore attribuito alla protezione dei dati personali, profondamente radicato nella cultura giuridica e amministra-tiva tedesca, e la struttura federale dello Stato con la conseguente frammentazione norma-tiva e delle competenze, che rappresenta un freno alla cooperazione tra i vari livelli di go-verno. Con la riforma costituzionale del 2017 è stata attribuita al livello federale la potestà legislativa esclusiva in materia di accesso digitale ai servizi amministrativi. Si è così giunti all’introduzione di un portale unificato, con cui si è dato notevole slancio all’amministrazione digitale. Il contributo evidenzia le sfide strutturali e giuridiche che la Germania si trova ad affrontare nella propria transizione digitale, sottolineando la necessità di una migliore cooperazione intra-federale e di una maggiore armonizzazione normativa

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