German University of Administrative Sciences
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Kommunale Unternehmen im Regime des Datennutzungsgesetzes
Über 1.500 Unternehmen in Deutschland sind in kommunaler Hand. Sie hüten einen sehr werthaltigen Datenschatz. In welchem Umfang sie diesen intra- und interorganisatorisch nutzen dürfen und inwieweit sie Dritten eine Nutzung gestatten müssen, ist für ihre Ge-schäftsmodelle von immer größerer Bedeutung. Den normativen Spielraum, in dem sie
sich insoweit bewegen, steckt seit dem Jahr 2021 das Datennutzungsgesetz (DNG) ab. Es sieht zwei unterschiedlich invasive Regelungsregime vor: Öffentliche Stellen unterliegen strengeren Vorgaben als Unternehmen der Daseinsvorsorge.
Kommunale Unternehmen können sowohl in die eine als auch in die andere Kategorie fal-len. Wann sie welcher Gruppe zuzuordnen sind, sagt das Gesetz aber nicht klar. Die daraus erwachsenden Folgen sind gravierend. Der Beitrag entwickelt Antworten auf die offenen Fragen
Ausgabe 20 - 6. Februar 2025
Inhaltsübersicht:
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Public Administration
Wissenschaftsmanagement der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO M.P.A. Wissenschaftsmanagement
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 24.06.2025)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind insbesondere Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die auch für minderjährige Geflüchtete gelten sollen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll es künftig möglich sein, dass minderjährige Geflüchtete, die einen Asylantrag für Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmefällen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden können (§§ 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vorübergehende Freiheitsbeschränkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen.
Auch minderjährige Geflüchtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen künftig während eines Asylverfahrens inhaftiert werden können, wenn dies für sie einen Schutz darstellt (§ 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Die sich in Haft befindlichen unbe-gleiteten minderjährigen Geflüchteten sollen zwar grundsätzlich in Einrichtungen unterge-bracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe liegen sollen.
Das Recht auf Bildung soll auch während der Asylverfahrenshaft gewährleistet sein, es sei denn, der Haftaufenthalt ist so kurz, dass Bildung für die jungen Inhaftierten nur von be-grenztem Wert wäre (§ 70a Abs. 3 S 6 AsylG). Unklar ist jedoch, wie und durch wen festge-stellt werden soll, ob Bildung in einem kurzen Haftzeitraum von begrenztem Wert ist. Im Falle einer Nichtbereitstellung von Bildungsangeboten könnten für die jungen Geflüchteten wich-tige Kontakte zu Gleichaltrigen und der Austausch über die Lerninhalte wegfallen.
Überdies sollen weitere spezifische Anforderungen für Asylverfahren von minderjährigen Geflüchteten gesetzlich implementiert werden. So sollen etwa Jugendämter künftig dazu verpflichtet werden, sämtliche Umstände, die das Alter ausländischer junger Menschen betreffen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln (§ 8 Abs. 1 AsylG). Einerseits könnten hierdurch Entscheidungen über den Schutzstatus der betroffenen jungen Menschen schneller, d.h. ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden. Andererseits könnte die geplante verpflichtende Informationsübermittlung auch zu Vertrauensverlusten und Kooperationshemmnissen aufseiten der minderjährigen Asylsuchenden führen
Ursachen übermäßiger Bürokratie und Handlungsansätze für die Landesebene
In unserem Positionspapier betrachten wir drei Ursachenkomplexe für übermäßige Bürokra-tie. Erstens führt die Trennung von Gesetzgebungskompetenzen und Vollzugsauftrag durch die funktionale Gewaltenteilung und den föderalen Staatsaufbau zu Rechtsunsicherheit und rigidem Verwaltungshandeln. Innerhalb der Verwaltung verursachen zweitens ein tradiertes Mindset der Verwaltungspraxis und eine Kultur des Misstrauens zwischen Staat und Bür-ger*innen erhöhte Dokumentations- und Kontrollpflichten und eine geringe Orientierung an den Bedarfen der Adressat*innen. Hinzu kommen Spartendenken und eine ineffiziente Auf-gabenzuordnung. Drittens fehlt es der Verwaltung selbst an Informationen über die Folgen des Verwaltungshandelns. Abschließend werden Handlungsansätze aufgezeigt, die sich ins-besondere an die Bundesländer richten
Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Kabinettsbefassung: 03.09.2025)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 (Stand: 20.10.2025)
Der Gesetzentwurf zielt u.a. darauf ab, die Struktur von diversen Straftaten gegen die sexu-elle Selbstbestimmung sowie gegen die persönliche Freiheit zu novellieren und insbesonde-re deren (Freiheits-)Strafmaß zu erhöhen. Damit sollen die unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Änderungsrichtlinie Menschenhandel in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die geplante Neufassung des § 179a StGB soll künftig das Veranlassen minderjähriger Personen zur entgeltlichen Vornahme sonstiger sexueller Handlungen unter Strafe gestellt werden. Nicht erfasst werden sollen Situationen, in denen bereits andere, schwerwiegendere Straftatbestände wie Zwangsprostitution oder Menschenhandel greifen (§ 179a Abs. 1 StGB). Dadurch könnten Minderjährige davor geschützt werden, sexuelle Handlungen, die keinen Geschlechtsverkehr im engeren Sinne darstellen, gegen Entgelt zu erbringen. Eine ausbeute-rische Situation soll hierfür ebenfalls nicht erforderlich sein. Sind die Opfer jünger als 14 Jah-re, soll jedoch ein höheres Strafmaß zwischen einem und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe gelten (§ 179a Abs. 3 StGB). Dies könnte eine abschreckende Wirkung entfalten und zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppe beitragen.
Künftig soll auch die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger gegen Entgelt straf-bar sein – unabhängig vom Alter der Tatperson und davon, ob es sich um Handlungen mit (§ 181a Abs. 1 StGB) oder ohne (§ 181a Abs. 2 StGB) Körperkontakt handelt. Hierdurch können bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen und der Schutz Minderjähriger vor sexueller Ge-walt verbessert werden. Zudem könnten auch Straftaten im digitalen Raum – etwa sogenann-te „Taschengeld-Treffen“, bei denen zum Beispiel Bilder mit sexuellem Bezug gegen Entgelt verschickt werden - von der Strafnorm erfasst werden. Dies kann zum Schutz Minderjähriger beitragen, da insbesondere junge Menschen sich der mit solchen Treffen verbundenen Risi-ken häufig nicht bewusst sind.
Mit der geplanten Neufassung des § 232 StGB sollen künftig die verschiedenen, für den Straf-tatbestand des Menschenhandels erforderlichen Ausbeutungsformen konkretisiert und er-weitert werden. Dabei soll u.a. auch die Zwangsheirat explizit als ausbeuterische Situation ge-setzlich erfasst werden (§ 232 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Dies kann zum Schutz junger Menschen vor Menschenhandel beitragen und den Opferschutz insgesamt stärken
Kodifikationen des Verwaltungsverfahrensrechts auf EU-Ebene: Wirkungen und Perspektiven
Der Aufsatz ist Teil des Bandes Nr. 5, der die Vorträge dokumentiert, die bei den "5. Arbeitsgesprächen zum Verwaltungsrecht" am 19. und 20. April 2024 im Internationalen Wissenschaftsforum Heidelberg gehalten wurden
No more fashion victim? Spillovers across multiple streams: The case of fur farming bans during the COVID-19 pandemic
Though spillovers have been initially described in the Multiple Streams Framework (MSF), we know little about how to conceptualize and measure them. To investigate spillovers, we draw on the case of fur farming bans during the COVID-19 pandemic. Whereas fur farming has long been criticized for its animal welfare problems, with the onset of the pandemic, it turned into a public health issue. We argue that COVID-19 outbreaks on fur farms can be character-ized as spillovers from the health to the agricultural sector, opening a window of opportunity for policy change. By means of a quantitative analysis, we explore under which conditions policy change in fur farming took place. By this, our study also presents an innovative at-tempt to quantitatively apply the MSF. We use Cox proportional hazard models based on data from 2017 to 2022 to study the effect of MSF variables on policy change for all countries that documented outbreaks on fur farms. The empirical results demonstrate the relevance of integrating spillovers into the MSF.
The study makes theoretical contributions by conceptualizing spillovers and methodical contributions by offering a novel and quantitative approach to the MSF
Vorbereitungen im Status Quo
Diese Handreichung ist zusammen mit einer Roadmap und vier weiteren Handreichungen Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet.
Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen
Arbeitsaufnahme
Diese Handreichung ist zusammen mit einer Roadmap und vier weiteren Handreichungen Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet.
Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen