German University of Administrative Sciences
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Roadmap zur Umsetzung der Inklusiven Lösung in Kommunen
Diese Roadmap und fünf vertiefende Handreichungen sind Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet.
Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen
Organisation des Umstellungsprozesses
Diese Handreichung ist zusammen mit einer Roadmap und vier weiteren Handreichungen Ergebnis des vom BMBFSFJ geförderten Projekts „Umsetzungsbegleitung KJSG: Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“ mit einer Laufzeit von 2022 bis 2025.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Behinderung vollständig auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, sofern bis zum 01.01.2027 ein entsprechendes Bundesgesetz verkündet wurde. Die Aufgaben werden mithin zukünftig durch die Jugendämter wahrgenommen. Das Ziel dieser Zuständigkeitsverschie-bung besteht in der Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle für alle jungen Menschen, unabhängig vom Bestehen einer (drohenden) Behinderung. Diese Neustrukturierung der Zuständigkeiten wird als Inklusive Lösung (manchmal auch Große Lösung) bezeichnet.
Roadmap und Handreichungen können als Wegweiser dienen und sollen Orientierung bieten. Adressatinnen und Adressaten der Roadmap und der Handreichungen sind alle Personen, die in Kommunen mit der Umsetzung der Inklusiven Lösung befasst sind oder Vorüberlegungen für eine solche Umsetzung anstellen
Wege zu einem starken und lebendigen Föderalismus
Podiumsdiskussion anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Instituts für Rechtspolitik an der Universität Trier am 6. Juni 2025 im Kurfürstlichen Palais in Trie
Datenschutz in der medizinischen Forschung
Der Vortrag geht der Frage nach, ob und wie die derzeitige Ausgestaltung des Datenschutz-rechtes die medizinische Forschung beeinträchtigt. Neben einer Analyse auf grundrechtlicher Ebene, wird das einfache Recht kurz skizziert. Insbesondere das Problem der Zweckbindung versucht die Praxis und ein Großteil der Literatur durch eine weite Einwilligung (sog. Broad Consent) zu umgehen. Dieser birgt indes erhebliche Rechtsunsicherheiten, weshalb vorzugs-weise Forschungsklauseln wie der § 27 BDSG vermehrt genutzt werden sollten. In einem Lösungsvorschlag wird eine Modifikation des § 27 BDSG vorgeschlagen sowie eine Differen-zierung zwischen Primär- und Sekundärnutzung sowie zwischen klinischer, epidemiologi-scher Forschung und Grundlagenforschung vorgenommen
Behördliche Entscheidungsunterstützung durch automatisierte Datenzusammenführung
Der Vortrag befasste sich mit der Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Zusammenführung von Daten zur behördlichen Entscheidungsunterstützung. Hierfür wurde insbesondere auf die generelle Digitalisierungsagenda nach dem Onlinezugangsgesetz, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz automatisierter Systeme sowie der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten eingegangen
Dark-Pattern-Blocker: ein zulässiges Instrument des Verbraucherschutzes?
Werbeblocker, die wie unsichtbare Türsteher aufdringliche Online-Werbung sperren, haben sich längst als Instrument des digitalen Verbraucherselbstschutzes etabliert. Ihr Konzept lässt sich auch auf einem anderen Feld fruchtbar machen: Sie könnten Nutzern einen wirksamen Eigenschutz gegen verbraucherschädigende Designmuster auf Webseiten (sog. Dark Pat-terns) eröffnen. Ob und wie sich ein solcher Schutzschild in rechtlich zulässiger Weise aus-formen lässt, wirft einige intrikate Fragen auf. Ihnen geht der Beitrag nach
Die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge
Der öffentlich-rechtliche Vertrag gleicht in den Augen vieler Studierender einem Minenfeld. Wer seinen Tücken entrinnen will, braucht fundiertes Wissen zur Systematik des § 59 VwVfG. Anhand eines praxisnahen Falles führt der Beitrag durch das unwegsame Gelände der Nichtigkeitsgründe öffentlich-rechtlicher Verträge
New Work im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
In dem Vortrag wurden die ersten quantitativen Ergebnisse der laufenden Evaluation von New Work Elementen im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg vorgestellt
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete (Stand 18.12.2024)
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch verschiedene Maßnahmen innerhalb des Mietrechts den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu vereinfachen. Diese Maßnahmen sollen insge-samt einen verbesserten Schutz von Mieterinnen und Mietern bewirken. Maßnahmen, die der Entwurf vorsieht, bestehen beispielsweise in der Anhebung des Betrachtungszeitraums für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestimmten Gebieten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Referenzzeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre verlängert werden (§ 558 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies kann dazu führen, dass die zu-lässige Miethöhe bei Mietbeginn bzw. Mieterhöhungen von bestehenden Mietverhältnissen weniger hoch für Mieterinnen und Mieter ausfallen. Hierdurch kann sich für junge Menschen ein erleichterter Zugang zu Wohnraum ergeben bzw. können finanzielle Engpässe durch starke Mieterhöhungen verringert werden. Junge Menschen ziehen oftmals in die von hohen Mietpreisen betroffenen Metropolregionen, um dort z. B. einem Studium nachzugehen.
Des Weiteren soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 15 auf elf Prozent (§ 558 Abs. 3 S. 2 BGB) für Gebiete abgesenkt werden, in denen die ausreichende Versorgung der Be-völkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann junge Menschen vor finanziellen Engpässen durch Mieterhöhungen besser schützen. Vor allem, weil Jugendliche und junge Erwachsene sich oftmals noch in Ausbildung, Studium oder Berufseinstieg befinden, können Mieterhöhungen für sie eine starke Belastung darstel-len. Die Neuregelung soll jedoch nur für Mieterinnen und Mieter gelten, die in hierfür ausge-wiesenen Gebieten wohnen.
Bei möblierten Wohnungen soll der auf die Möbel entfallenen Betrag der Mietzahlung künftig explizit ausgewiesen werden müssen (§ 556g Abs. 3a S. 1 BGB). Dies könnte zur Schaffung von mehr Transparenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Miete führen. Möblierte Woh-nungen sind beispielsweise für Studierende interessant, die nur für einen kurzen Zeitraum in einer Stadt bleiben wollen oder auch für Praktikantinnen und Praktikanten