OJS Bayreuth
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    277 research outputs found

    Das Dilemma der Evidenzkontrolle: Ein Plädoyer zur Ausweitung der Prüfkompetenz des Bundespräsidenten gem. Art. 82 GG

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    Der Beitrag befasst sich mit der Prüfkompetenz des Bundespräsidenten und zeigt auf, dass ohne eine solche Kompetenz eine Lücke im Schutzinstrumentarium der Verfassung besteht und das BVerfG hier keinen vollständigen Schutz bieten kann. Er stellt weiter dar, dass diese Kompetenz umfassend sein muss, um Widersprüche innerhalb des Verfassungsprozessrechts zu vermeiden. Insbesondere wird so vermieden, den Bundespräsidenten mittels Organstreitverfahren und Präsidentenanklage in eine Lage zu versetzen, die ihn zur Verletzung der Verfassung nötigt. &nbsp

    Strafbarkeitsrisiken des dopenden Wettkampfsportlers

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    Der Beitrag zeigt auf, inwiefern sich ein dopender Wettkampfsportler selbst strafbar machen kann. Betrachtet wird hierbei das AntiDopG, der Tatbestand des Betruges sowie die Körperverletzung des Gegners durch den gedopten Sportler. Den Schwerpunkt bildet die Möglichkeit der Verwirklichung eines Betruges zum Nachteil von Konkurrenten, Sponsoren, Veranstalter und Zuschauern.&nbsp

    Das Schöffenamt - ehrenamtliche Richter*innen beim Strafgericht

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    Unsere Redakteurinnen Lena Bitz und Kathrin Gruber haben einen Beitrag zum Thema Schöffenamt verfasst und hierfür ein Interview mit der Bayreuther Schöffin Michaela Franke geführt.&nbsp

    Rainer Markgraf Stiftung: Wissenschaftsförderung in der Region

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    Ein besodnerer Dank gebührt an dieser Stelle der Rainer Markgraf Stiftung, welche durch ihre Unterstützung die Veröffentlichung der Zeitschrift als Druckausgabe ermöglicht. Hier erfahren Sie mehr über die Stiftung und ihre Projekte

    Tripolare Interessensituationen im Patentrecht

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    Der Beitrag befasst sich mit der Lizenzierung standardessentieller Patente (SEP) zu FRAND-Bedingungen im Mehrpersonenverhältnis. Wird bei einem mehrteiligen Produkt auf Stufe der Endherstellerin eine Komponente eines Zulieferers verbaut, die bereits die technische Lehre eines SEPs implementiert, stellt sich die Frage, wer die FRAND-Lizenz abschließen kann bzw. muss – Zulieferer, Endherstellerin oder beide. Schwerpunkt bildet die Analyse, inwieweit der Zulieferer eine berechtigte Erwartung auf den Erhalt einer Lizenz hat, sodass sich die SEP-Inhaberin missbräuchlich nach Art. 102 AEUV verhielte, wenn sie dem lizenzwilligen Zulieferer den Abschluss einer FRAND-Lizenz verwehren würde. Hierbei gilt es unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten zwischen dem Erhalt eines freien Wettbewerbs und der Gewährleistung der Rechte des geistigen Eigentums abzuwägen. Zudem wird erörtert, ob die Berechnung eines FRAND-konformen Lizenzentgelts auf Grundlage der Einzelkomponente oder des Endprodukts zu erfolgen hat und inwieweit, kartell-, patent- und vertragsrechtliche Ansprüche auf Lizenzerteilung in Betracht kommen

    Inhaltsverzeichnis

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    Hier finden Sie das Inhaltsverzeichnis der vierten Ausgabe der BayZR

    Inhalt

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    Änderungen in der formellen Fusionskontrolle im Rahmen der 10. GWB-Novelle: Eine Bewertung aus Sicht des BKartA und der Unternehmen

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    Durch die 10. GWB-Novelle mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitalisiertes Wettbewerbsrechts 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)“ realisierte der Gesetzgeber am 19.1.2021 das schon im Koalitionsvertrag von den Regierungsparteien gefasste Vorhaben über eine „Modernisierung des Kartellrechts“. Im Kontext der formellen Fusionskontrolle kam es dabei zu zwei beachtenswerten Änderungen. Zum einen hob der Gesetzgeber die beiden Inlandsumsatzschwellenwerte in § 35 GWB an, um so der steigenden Zahl der angemeldeten Zusammenschlüsse Einhalt zu gebieten und das BKartA und die Unternehmen gleichermaßen zu entlasten. Während diese Änderung kurz- bis mittelfristig wohl die gewünschten Entlastungseffekte bringen wird, ist das aus langfristiger Perspektive zu bezweifeln. Der Autor fordert deshalb eine Dynamisierung der Umsatzschwellenwerte, um eine Entlastung des BKartA und der Unternehmen langfristig zu gewährleisten. Zum anderen wurde mit § 39a GWB eine gänzlich neue Norm eingeführt, die mit der bisherigen strikten Systematik der Umsatzschwellenwerte im Rahmen der formellen Fusionskontrolle bricht. Dem BKartA ist es nun möglich, unter bestimmten Voraussetzungen ein Unternehmen per Verfügung zur Anmeldung eines jeden Zusammenschlusses zu verpflichten, ohne dass ein Erreichen der einzelnen Umsatzschwellen erforderlich ist. Mit der Einführung der Norm ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen bezüglich der einzelnen Voraussetzungen, die dieser Aufsatz beleuchtet. Außerdem ist fraglich, ob der gewünschte Normzweck aufgrund der hohen Anforderungen erreicht wird. Der Aufsatz kommt zu dem Ergebnis, dass mit § 39a GWB ein "zahnloser Tiger" geschaffen wurde und schlägt aufgrund dessen Änderungen an § 39a GWB vor

    Die Verantwortung von Unternehmen für ihre Umweltbelastungen in Nicht-EU-Ländern

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    Die Arbeit beschäftigt sich mit der privatrechtlichen Haftung von Unternehmen für den durch ihren CO2-Ausstoß verstärkten Klimawandel und dessen Folgeschäden im grenzübergreifenden Kontext. Nach einer Einordnung, wo und nach welchem Recht deutsche Unternehmen haften können, werden mögliche Haftungsnormen des deutschen Rechts untersucht. Dabei wird ein Schwerpunkt auf der Kausalität zwischen CO2-Emissionen und Klimawandelschäden und der Genehmigung von emittierenden Anlagen gelegt. Am Ende wird kurz darauf eingegangen, welchen Beitrag eine privatrechtliche Haftung von Unternehmen zur Bekämpfung des Klimawandels haben kann

    Karlsruhe macht "Klimapolitik" – und das ist auch gut so!

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    Der sog. Klima-Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 wurde – trotz vieler positiver Reaktionen – unter anderem dafür kritisiert,  dass die Karlsruher Richter*innen ihre Kompetenzen überschritten hätten. Der vorliegende Beitrag argumentiert hingegen, dass das BVerfG in dem Beschluss lediglich die ihm zugewiesene Aufgabe als „Hüter der Verfassung“ wahrgenommen hat. Dass durch verfassungsgerichtliche Entscheidungen in den politischen Prozess eingegriffen wird, liegt in der Natur der Sache – und ist auch wichtig. Denn gerade mit Blick auf einen auf Langfristigkeit angewiesenen Bereich wie den Klimaschutz ist der weite Auslegungsspielraum des BVerfG hinsichtlich grundgesetzlicher Normen essentiell.&nbsp

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