OJS Bayreuth
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Corona-Schulden und Einmalige Vermögensabgaben – Alternative Tilgungsmöglichkeiten Kriseninduzierter Staatsverschuldung
Im Beitrag wird die Eignung einmaliger Vermögensabgaben zur Tilgung kriseninduzierter Staatsverschuldung untersucht. Nach zehn Jahren des kontinuierlichen Rückgangs der Schuldenstandsquote lag diese mit 68,7% 2020 wieder deutlich über dem Maastricht-Kriterium von 60%. Der rapide Anstieg seit 2019 erinnert an die Zeit der Finanzkrise.
Die Corona-Schulden belaufen sich auf rund 480 Mrd. Euro. Je nach konkreter Ausgestaltung der Vermögensabgabe könnte ein Aufkommen von rund 310 Mrd. Euro erzielt werden. Infolge der ökonomischen Ineffizienz der Vermögensbesteuerung, welche sich insbesondere aus den bewirkten Ausweichreaktionen sowie den überproportional hohen Erhebungskosten ergibt, fällt das Nettoaufkommen deutlich geringer aus. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Zulässigkeit einer einmaligen Vermögensabgabe zur Finanzierung der Corona-Schulden ebenso fraglich wie die konkrete Ausgestaltung einer solchen.
Insgesamt stellt eine einmalige Vermögensabgabe kein adäquates Instrument zur Tilgung der kriseninduzierten Staatsverschuldung dar
Was versteht man in der Digitalwirtschaft unter dem Begriff „tipping“? Wodurch entsteht das Phänomen und wie kann eine Behörde es verhindern?
Monopolisierungstendenzen in der Digitalökonomie lassen sich heute vermehrt beobachten, sodass im Zuge der 10. GWB-Novelle folgerichtig besonders die Missbrauchsaufsicht eine weitreichende Modernisierung und Verschärfung erfuhr. Die Hauptursache für die hohe Anfälligkeit digitaler Märkte für die Konzentration von Marktmacht und das ein wettbewerbspolitisches Eingreifen durchaus rechtfertigende Differenzierungsmerkmal sind die als Brandbeschleuniger wirkenden Netzwerkeffekte. Der Beitrag untersucht ferner den neu geschaffenen speziellen Tipping-Tatbestand des § 20 IIIa GWB näher auf seine Effektivität und ordnet ihn in die bestehende Missbrauchskontrolle des GWB ein. In diesem Kontext sind einige Entscheidungen des Gesetzgebers – wie etwa die Streichung des KMU-Kriteriums oder der Verzicht auf die Aufnahme von Regelbeispielen oder einer sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit – wenig nachvollziehbar. Dennoch ist das neue wettbewerbsrechtliche Schutzinstrument trotz seiner in Teilen rechtsunsicheren inhaltlichen Ausgestaltung insgesamt ein begrüßenswerter Schritt für das nationale Wettbewerbsrecht, um mit der hohen Dynamik der Digitalökonomie Schritt halten zu können
Empfehlungen für interessante Filme und Serien mit Jurabezug
Das Redaktionsteam hat über die interessantesten Filme und Serien mit Jurabezug abgestimmt. Die vier am meisten gewählten Titel wurden von unseren Redakteur:innen unter die Lupe genommen. Neben den unten aufgeführten Filmen und Serien wurde auch oft für „Better Call Saul“ (Netflix, 5 Staffeln), „How to get away with murder“ (Netflix, 6 Staffeln), „Suits“ (Netflix, 9 Staffeln) und „Die Berufung – Ihr Kampf für Gerechtigkeit“ (121 Minuten) abgestimmt. Vielleicht findet ihr hier den ein oder anderen Titel für euer Abendprogramm
Umfang und Funktion der verwaltungsrechtlichen Instrumente zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und zur Erreichung von Klimaneutralität am Beispiel der Konzentrationsflächenausweisung im BauGB und ausgewählter Regelungen im GEG
Der Schutz des Klimas ist bedeutender denn je. Das Verwaltungsrecht hält zahlreiche Maßnahmen bereit, die in Ansehung der durch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) aufgestellten Minderungsziele auf die Reduktion des Kohlenstoffdioxid-Ausstoßes abzielen. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Verträglichkeit der im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Konzentrationsflächenausweisung mit dem Vorhaben eines beschleunigten Ausbaus der regenerativen Windenergieerzeugung. Weiterhin nimmt er sich des 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, das die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor begrenzen will
Krankheitsbezogene Werbung im Lebensmittelrecht – Das Verbot krankheitsbezogener Werbung sowie Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
Der Beitrag befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot krankheitsbezogener Lebensmittelwerbung, das in Art. 7 III und IV der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [VO (EU) Nr. 1169/2011] auf der Ebene des Sekundärrechts verankert ist. Zunächst werden die Bedeutung und Reichweite der Verbotsnorm untersucht. Indem das Verbot über die lauterkeitsrechtliche Stoßrichtung des Wahrheitsgebots hinaus auch zutreffende Informationen erfasst, ist es als eine präventive Abwehrnorm zugunsten des effektiven Gesundheitsschutzes zu verstehen. Dieser spezifische Schutzzweck ist für die Interpretation und Anwendung von Art. 7 III und IV strukturgebend.
Im Anwendungsbereich des Verbots krankheitsbezogener Werbung existiert allerdings eine gegenläufige Gestaltungsoption der unternehmerischen Verbraucherinformation. Nach Art. 14 I lit. a der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) [VO (EG) Nr. 1924/2006] können Lebensmittelunternehmer freiwillige Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach einem Zulassungsverfahren durch die Europäische Kommission verwenden.
Es wird herausgearbeitet, dass das Verhältnis der beiden Regelungskomplexe durch eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmevorschrift überzeugend zueinander geordnet werden kann. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf Entwicklungsperspektiven de lege ferenda und konstatiert in einem Fazit die Bedeutung des Verbots de lege lata
Vorstellung der Bayreuther Initiative für Legal Tech
Die neu gegründete Bayreuther Initiative für Legal Tech stellt sich auf unserem Blog vor. 
Rainer Markgraf Stiftung: Wissenschaftsförderung in der Region
Ein besonderer Dank gebührt an dieser Stelle der Rainer Markgraf Stiftung, welche durch ihre Unterstützung die Veröffentlichung der Zeitschrift als Druckausgabe ermöglicht. Hier erfahren Sie mehr über die Stiftung und ihre Projekte
Interviews zum Schwerpunkt mit Dr. Franziska Heß und BVR Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff
Für unseren Schwerpunkt Umweltrecht haben wir zwei Interviews mit BVR Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff und Dr. Franziska Heß geführt. Sie haben mit uns über den sog. Klimabeschluss des BVerfG, ihre Forschungsgebiete sowie die Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz gesprochen