OJS Bayreuth
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Rechtmäßigkeitsprüfung, Eintragung und Bestandsschutz bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln nach dem Company Law Package
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen in den Bereichen Rechtmäßigkeitsprüfung, Eintragung und Bestandsschutz bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln, die sich im Zuge des Company Law Package (MobilRL und DigiRL) ergeben. Hierbei handelt es sich um ein brandaktuelles Thema, da die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinien zur GesRRL in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten demnächst zu erfolgen hat.
Der Fokus der Betrachtung liegt auf der Missbrauchskontrolle und dem ihr zugrundeliegenden unbestimmten Missbrauchsbegriff, der zugleich die größte Schwachstelle der Rechtmäßigkeitsprüfung insgesamt darstellt. Detailliert wird insbesondere untersucht, ob der (unionsautonome) Missbrauchsbegriff durch die Richtlinie, die Rechtsprechung des EuGH o. a. Anhaltspunkte näher konkretisiert werden kann. Gleichwohl werden auch die Eintragung und der Bestandsschutz näher erläutert und dabei einige positive wie negative Aspekte der sekundärrechtlichen Änderungen aufgedeckt. Darüber hinaus werden vorhandene Verbesserungsvorschläge diskutiert sowie eigene Vorschläge zur Umsetzung der GesRRL unterbreitet.
Der Beitrag beschäftigt sich allerdings nicht nur mit den vorhandenen Problembereichen, sondern enthält zudem eine Darstellung des grundsätzlichen Ablaufs der Rechtmäßigkeitskontrolle, der Eintragung und des Bestandsschutzes bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungsvorhaben. 
Die Weiterentwicklung des Chromatischen Salzburger Hackbretts am Beispiel des Projekts „Hackbrett XL“ – eine Zwischenbilanz
Ist das BtMG bei Suizidwilligen einschränkend auszulegen?
Der Beitrag untersucht, ob das BtMG bei Suizidwilligen einschränkend auszulegen ist. Berücksichtigung finden hierbei Urteile aus der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG sowie die Grundrechte des Suizidwilligen. Zudem werden die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere von Ärzten, definiert. Diese werden der Auslegung der einschlägigen Normen des BtMG zugrunde gelegt. Insbesondere wird auf das Spannungsfeld zwischen ärztlichem Berufsrecht, dem Gesetzeszweck des BtMG und den Grundrechten des Suizidwilligen eingegangen. Im Ergebnis wird argumentiert, dass dem Suizidwilligen – unter engen Voraussetzungen - ein Betäubungsmittel zum Zwecke des Suizides zur Verfügung gestellt werden darf
Instrumentelle Begründungsansätze der Menschenrechte
Die Arbeit befasst sich mit der Rechtsnatur von Menschenrechten als moralischen Rechten und deren notwendiger Begründung. Dabei werden sog. instrumentelle Begründungsansätze untersucht. Es werden drei verschiedene instrumentelle Ansätze zur Begründung der Menschenrechte vorgestellt, analysiert und in ihrer Verwendbarkeit als Begründung nach bewertet. Die dabei behandelten Ansätze sind die der Menschenrechtsgewährung nach dem do-ut-des-Grundsatz, dem Sklavenvertrag von James Buchanan und als Notwendigkeit für zwischenmenschliches Zusammenleben nach David Gauthier. Nach einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Stärken und Schwächen der Ansätze werden die daraus gezogenen Erkenntnisse in ihrer Verwendbarkeit zur Etablierung eines menschenrechtlichen Mindeststandards eingeordnet
Die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers nach Art. 17 Abs. 1 BasisVO [VO (EG) Nr. 178/2002] unter besonderer Berücksichtigung seiner Pflichten aus Art. 19 BasisVO
Der Beitrag befasst sich mit der Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers nach den sekundärrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts in der BasisVO (Art. 17 Abs. 1 und Art. 19). Zunächst wird dabei der Frage nachgegangen, welcher Inhalt der maßgeblichen Norm des Art. 17 Abs. 1 BasisVO angesichts dessen offener Formulierung beizumessen ist. Es wird herausgearbeitet, dass es sich im Kern um eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit handelt und von diesem Ausgangspunkt aus die Haftungsprinzipien Ketten- und differenzierte Stufenverantwortlichkeit vertieft beleuchtet. Im Anschluss werden einzelne Pflichten des Lebensmittelunternehmers dargestellt, gefolgt von einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rücknahme-/Rückrufverpflichtung nach Art. 19 BasisVO. Dabei werden einige (aktuelle) Streitfragen aus dem Bereich des Art. 19 Abs. 1, 2 BasisVO behandelt und teilweise einer neuen Lösung zugeführt. Der Beitrag schließt mit einer Übersicht und einer kritischen Würdigung des Pflichtenprogramms der Lebensmittelunternehmer. 
"Alles hat ein Ende?": Die Missbrauchskontrolle des BAG
"Alles hat ein Ende?" – Die Missbrauchskontrolle des BA