OJS Bayreuth
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Können das Ein-Platz-Prinzip im Sport und die Doppelrolle von Sportverbänden als Verwalter und Vermarkter aus kartellrechtlicher Perspektive noch weiter aufrechterhalten werden?
Sowohl das Ein-Platz-Prinzip als auch die Doppelrolle von Sportverbänden als regulatorischer Verwalter und kommerzieller Vermarkter fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der grundrechtlich (Art. 9 I GG) und unionsrechtlich (Art. 11 GrCh und Art. 12 EMRK) verankerten Verbandsautonomie. Ebendiese sportrechtlichen Grundprinzipien können zwar als solche nicht abschließend rechtlich bewertet werden, sie sind jedoch im Grundsatz als wettbewerbskonform einzustufen. Anders verhält es sich hingegen bei einzelnen Maßnahmen, welche die monopolistische Sonderrolle der Sportverbände absichern sollen. So wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren entschieden, dass die einzelnen Maßnahmen und allgemeinen Verbandsregelungen Eingriffe in den sportrechtlichen Wettbewerb darstellten und aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auch nicht durch den Meca-Medina-Test gerechtfertigt waren. Im Zuge dessen kommen insbesondere dem ISU-Verfahren (Rs. C-124/21) sowie dem Super League Verfahren (Rs. C-333/21) erhebliche Bedeutung zu
Rainer Markgraf Stiftung - Wissenschaftsförderung in der Region
Ein besonderer Dank gebührt an dieser Stelle der Rainer Markgraf Stiftung, welche durch ihre Unterstützung die Veröffentlichung der Zeitschrift als Druckausgabe ermöglicht. Hier erfahren Sie mehr über die Stiftung und ihre Projekte
Sollten (manche) Beamte streiken dürfen? – die Rezeption der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK durch das BVerfG und das BVerwG
Im Rahmen des Oberseminars „EMRK“ behandelt diese Arbeit die zentrale Frage, wie das BVerwG und das BVerfG die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK in Hinblick auf das Streikrecht für Beamte rezipiert haben. Dabei wird zunächst das Streikrecht in Deutschland und somit Art. 9 III GG grundlegend betrachtet. Im Zusammenhang damit wird das auf Art. 33 V GG gestützte Streikverbot für Beamte erörtert. Ebenso erfolgt ein Überblick über die Bindungswirkung der EMRK und der Urteile des EGMR auf innerstaatlicher Ebene. Der Schwerpunkt der Arbeit weist eine chronologische Struktur auf. Hierbei wird zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR zur Art. 11 EMRK eingegangen und im Anschluss die Rezeption durch das BVerfG und das BVerwG dargelegt: Anfangs erfolgt eine Betrachtung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK und infolgedessen wird die der Arbeit zugrundliegende Diskussion um das deutsche Beamtenstreikverbot herausgearbeitet. Daran anknüpfend folgen die Urteile des BVerwG und des BVerfG mit entsprechender Darlegung der Argumentationsweise und anschließender Einschätzung dieser. Insbesondere die Rezeption des BVerfG, welche neuartige Maßstäbe setzt, wird hierbei analysiert. Zum Ende hin wird auf das sehr junge Urteil des EGMR vom 14.12.2023 eingegangen. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Beurteilung und es wird auf mögliche zukünftige Auswirkungen und Entwicklungen eingegangen
Rezension: "Harry Potter und die Gesetze der Macht" von Jannina Schäffer
Unsere Redakteurinnen Franziska Stein und Lena Bitz haben die viel diskutierte Dissertation „Harry Potter und die Gesetze der Macht – Wie das Strafprozessrecht als ‚Machtinstrument‘ im Kampf zwischen ‚Gut‘ und ‚Böse‘ missbraucht werden kann am Beispiel der Harry-Potter-Bücher von J. K. Rowling und unter Berücksichtigung des deutschen Strafrechts sowie der Besonderheiten im NS-Staat“ von Jannina Schäffer (Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe, ISBN: 978-3-8005-1951-4, Juli 2024) unter die Lupe genommen und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen
Rechtsprobleme der Miturheberschaft
Der Beitrag behandelt ein ausgewähltes Rechtsproblem der Miturheberschaft. Im ersten Teil wird die Rechtsnatur der Miturhebergemeinschaft betrachtet. Dabei werden die dazu vertretenen Ansichten kurz dargestellt. Im Anschluss wird Stellung zu den Ansichten und ihren Argumenten genommen. Im Zwischenergebnis wird die Miturhebergemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft verstanden. Darauf aufbauend wird der Umfang der gesamthänderischen Bindung untersucht. Nach einer Darstellung der Ansichten wird die Auffassung vertreten, dass nur die in § 8 II 1 UrhG genannten Rechte von der gesamthänderischen Bindung umfasst sind
Interviews zum Schwerpunkt mit Dr. Salvatore F. Nicolosi und Frau Hilkka Becker
Die Interviews befassen sich mit dem europäischen Asyl- und Migrationsrecht