OPUS-Hochschulschriftenserver der HVF
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    Wie können Mitarbeiter einer Organisation ihre Resilienz erhöhen?

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    Das Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, durch eine Analyse individueller und organisationaler Faktoren die Resilienz von Mitarbeitern in der öffentlichen Verwaltung zu verstehen und zu stärken. Diese Untersuchung zielt darauf ab, Einblicke in die Mechanismen zu gewinnen, die die Widerstandsfähigkeit gegenüber beruflichem Stress und Veränderungen beeinflussen, um fundierte Empfehlungen zur Förderung der Resilienz in diesem Arbeitsumfeld abzuleiten

    Das Asylverfahren nach dem Asylgesetz und das Aufnahmeverfahren Geflüchteter Menschen im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie im Vergleich

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    In der vorliegenden Bachelorarbeit wird die aktuelle Differenzierung zwischen dem Asylverfahren nach dem Asylgesetz und dem Aufnahmeverfahren Geflüchteter Menschen im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie betrachtet. Dabei steht im Verfahren nach der Massenzustrom-Richtlinie vor allem der aktuelle Vergleich mit den ukrainischen Geflüchteten im Vordergrund

    Same Same or Different? OER und juristische Fachdidaktik : Der Mehrwert offener Bildungsressourcen (OER) aus Perspektive der rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik

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    Der Artikel beleuchtet den Mehrwert offener Bildungsressourcen (OER) aus der Perspektive der rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik. Es wird hervorgehoben, dass OER zum Experimentierfeld alternativer Lehr-/Lernmedien werden könnten, jedoch rechtliche, technische und kulturelle Hürden überwunden werden müssen. Ein Diskurs über fachspezifische Beschreibungs- und Bewertungskriterien wird angestoßen, um die effektive Nutzung von OER zu unterstützen und aufzuzeigen, wie OER innovativ gestaltet werden können

    Abflussprinzip/Zuflussprinzip (§ 11 EStG)

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    Zufluss- und Abflussprinzip i.S.d. § 11 ESt

    Betriebseröffnung

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    Unentgeltlicher Erwerb

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    Gesetz für das schnellere Bauen - Die aktuelle Reform der Landesbauordnung im Fokus

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    Das Gesetz für das schnellere Bauen ist am 28.03.2025 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet worden und im Wesentlichen am 28.06.2025 in Kraft getreten. Das Artikelgesetz beinhaltet weitreichende Änderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Änderungen der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung, die Aufhebung der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung und Änderungen weiterer Gesetze wie des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die LBO-Novelle zielt darauf, baurechtliche Verfahren zu optimieren und zu beschleunigen, bauliche Standards abzubauen und erneuerbare Energien auszubauen. Das Gesetz führt insbesondere eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren ein, weitet das vereinfachte Verfahren und verfahrensfreie Bauvorhaben aus und schafft das Vorverfahren in Angelegenheiten der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz ab

    Die datenschutzrechtliche Einwilligung in der Kommunalverwaltung und ihr Widerruf

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    Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist eine von sechs möglichen Erlaubnistatbeständen aus der DSGVO, mit der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtlich legitimiert werden kann. Damit die Einwilligung auch wirksam ist, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen. Üblicherweise erfüllen öffentliche Stellen eine dieser Voraussetzung nicht, nämlich die "Freiwilligkeit". Wenn eine öffentliche Stelle dennoch eine rechtlich notwendige Datenverarbeitung mittels Einwilligung der betroffenen Person legitimiert hat, kommen zwei Fragen auf. 1. Wie soll die öffentliche Stelle mit dieser unwirksamen Einwilligung oder noch schlimmer, mit einem Einwilligungswiderruf der betroffenen Person umgehen?. 2. Lässt die DSGVO die Änderung der Rechtsgrundlage zu, wenn z.B. ein Widerruf die zukünftige Datenverarbeitung unterbindet. Diese Arbeit konnte zeigen, dass grundsätzlich eine Änderung der Rechtsgrundlage möglich ist, wenn die Datenverarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erfolgen muss

    Unwirksame Kündigung wegen Hamas-Verherrlichung auf Facebook

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    Antisemitismus, Gewaltverherrlichungen und strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich führen nicht per se zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur bei konkreter Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und der berechtigten Belange des Arbeitsgebers durch das außerdienstliche Verhalten

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