OPUS-Hochschulschriftenserver der HVF
Not a member yet
1788 research outputs found
Sort by
Moderne Verwaltungssprache
Diese Bachelorarbeit zeigt die Bedeutung der Sprache als Element einer modernen Verwaltung. Sie beschreibt Kriterien für eine moderne Verwaltungssprache. Die Anwendung der Kriterien veranschaulichen Praxisbeispiele der Stadtverwaltung Konstanz
Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuregelung des SGB II und die Umsetzung durch den Gesetzgeber
Zu Anfang soll dem Leser der Einstieg in die Thematik erleichtert werden. Dazu dient eine zeitliche Entwicklung vom Gerichtsurteil im Februar 2010 bzgl. der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II bis zum Inkrafttreten des fertigen Gesetzes. Anschließend folgt ein weitergehender Rückblick in die Geschichte, wobei der Leser erfährt, wie es, ausgehend von ersten Ansätzen einer Sozialpolitik in Deutschland, zur Einführung von „Hartz IV“ im Jahr 2005 kam. Nach einer Beschreibung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, einer Auslegung des Sozialstaatsprinzips und der Erläuterung der Aufgaben und Funktionen des Bundesverfassungsgerichtes, folgt eine Abhandlung über die Vorgaben des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils. Da das BVerfG bei der Neuberechnungen der Regelsätze eine bessere Transparenz und Nachvollziehbarkeit forderte, werden diese Begriffe anschließend diskutiert. Danach wird detailliert nachvollzogen, anhand welcher Wertentscheidungen und aus welchen Berechnungsschritten sich der neue Regelsatz für Einpersonenhaushalte ergibt. Ergänzend dazu wird auch auf grundlegende Berechnungsmethoden für die Regelsatzermittlung von Paarhaushalten mit einem Kind eingegangen. Da im Zuge der vom BVerfG geforderten Neuregelung des SGB II, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen nachgebessert wurde, wird der Leser auch über die Leistungen des Bildungspaketes informiert. Abschließend werden in einem Fazit mehrere Kritikpunkte und Vorschläge für Verbesserungen aufgeführt und dem Leser durch einen kurzen Ausblick eine zukünftig mögliche Entwicklung der Thematik näher gebracht
Kommunale Begehren und Entscheide - die unmittelbare Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg seit Änderung der Gemeindeordnung 2005 und mögliche Optimierungen der gesetzlichen Ausgestaltung
Zunächst stellt diese Bachelorarbeit die beiden wichtigsten Instrumente unmittelbarer Bürgerbeteiligung – kommunale Begehren und Entscheide – vor und erläutert deren gesetzliche Ausgestaltung (§ 21) vor und nach der Änderung der Gemeindeordnung mit Gesetz vom 28. Juli 2005. Darauf folgt eine Analyse der Nutzung und der Effektivität von Begehren und Entscheiden seit in Kraft treten der neuen Regelungen. Ein Vergleich mit den zuvor durchgeführten direktdemokratischen Verfahren zeigt zum einen, welche Erfolge die bereits angepassten Regelungen erzielt haben und zum anderen, welche Vorgaben (immer) noch als Schwachpunkte zu werten sind. Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Schwachpunkte (Zulässigkeitsentscheidung, Themenausschluss, Frist für Korrekturbegehren, Kostendeckungsvorschlag und Abstimmungsquorum) wird im weiteren Verlauf der Arbeit auf mögliche Optimierungen hin geprüft. Die Ergebnisse der Untersuchung fließen schließlich in einen eigenen Gesetzesentwurf des § 21 der Gemeindeordnung ein, der das Resultat vorliegender Bachelorarbeit ist
Mobbing und Stalking - Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Opferentschädigungsgesetz
Im Rahmen der Arbeit werden die Phänomene „Mobbing“ und „Stalking“ näher bestimmt, die Folgen und die Handlungsweisen hiervon aufgezeigt und die strafrechtlichen Aspekte untersucht. Desweiteren wird auf die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 OEG eingegangen. Im Anschluss wird der Versuch unternommen, beide Phänomene unter die Anspruchsgrundlage zu subsumieren und die verwaltungsrechtliche Relevanz anhand einer Umfrage unter den Versorgungsbehörden in Baden-Württemberg aufzuzeigen
Die Pflegezusatzversicherung
Es wird erläutert, welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt und warum es sinnvoll ist, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Außerdem werden die drei Versicherungsformen Pflegerentenversicherung, Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeldversicherung näher beleuchtet und verglichen. Es wird ein kurzer Ausblick auf die geplante Pflegereform 2011 gegeben
Nach welchen Kriterien die Studierenden im Rahmen des Bachelorstudiengangs Public Management ihre Praaxisstellen auswählen
In der vorliegenden Bachelorarbeit geht um die Praxisphase im neuen Bachelorstudiengang „gehobener Verwaltungsdienst – Public Management“. Die vorliegende Arbeit ist in sieben Teile gegliedert. Nach Einleitung (Kapitel 1) folgte in Kapitel 2 ein kurzer Überblick über Ziele und Entwicklung des „Bologna-Prozesses“. Kapitel 3 befasst sich mit der Studienreform des gehobenen Verwaltungsdienstes in Baden-Württemberg. Es geht hierbei zunächst um die Implementierung der internationalen Bologna-Beschlüsse in deutsches Recht und anschließend um die konkreten Auswirkungen dieser Umsetzung auf das Studium in Kehl und Ludwigsburg. Welchen Rahmenbedingungen die Personalauswahl im öffentlichen Dienst unterliegt und welche Anforderungen die Verwaltungen bei der Stellenbesetzung an die Bewerber stellen sollte , wird im 4. Kapitel beschrieben. Kapitel 5, als praktischer Teil der Arbeit, befasst sich mit den empirischen Erhebungen zum Thema „Praxisphase“ bei den Studierenden der Fachhochschulen Kehl und Ludwigsburg als Praktikanten einerseits und den baden-württembergischen Städten und Gemeinden als Praxisstellen auf der anderen Seite. Es wurde hierzu eine Umfrage bei den Studierenden des ersten Bachelorjahrgangs in der Innenverwaltung in Kehl und Ludwigsburg sowie eine Umfrage bei den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg durchgeführt und anschließend die Ergebnisse dieser Befragung ausgewertet und analysiert. Im 6. Kapitel werden die in Kapitel 5 gewonnenen Erkenntnisse in Empfehlungen an die Fachhochschulen sowie die Städte und Gemeinden als fachpraktische Ausbildungsstellen gepackt. Abschließend erfolgt in Kapitel 7 ein kurzes Fazit über die Ergebnisse der hier vorgelegten Arbeit
Sozialsponsoring am Beispiel der Landeshauptstadt Stuttgart - Entwicklung einer Leitlinie für die öffentliche Verwaltung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit Sponsoring in der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der Landeshauptstadt Stuttgart. Einem kurzen Überblick über Sponsoring allgemein folgt die besondere Hervorhebung des Sozialsponsoring. Die besondere Bedeutung und die Unterschiede zu den anderen Sponsoring-Bereichen werden dargestellt und anhand eines aktuellen Fallbeispiels aus Stuttgart verdeutlicht. Danach wird am Beispiel der Stadtverwaltung Stuttgart untersucht, - ob die Kommunen ihre Mitarbeiter selbst, z. B. mit Hilfe von Verwaltungsvorschriften, über den richtigen Umgang mit Sponsoring informieren müssen oder ob Sponsoring unter § 78 Abs. 4 GemO subsumiert werden kann, bzw., ob bereits eine gesetzliche Regelung besteht, - ob diese Verwaltungsvorschriften überhaupt notwendig sind und - was deren Inhalt sein sollte. Abschließend wird das schrittweise Vorgehen bei der Akquirierung und Verwendung von Sponsoring-Mitteln am Beispiel von Stuttgart ermittelt. Die Ergebnisse werden in einer allgemeinen Sponsoring-Leitlinie dargestellt, welche sowohl von den Ämtern Stuttgarts als auch von anderen öffentlichen Verwaltungen herangezogen werden kann
Rückforderung von Anwärterbezügen nach § 59 Bundesbesoldungsgesetz
In dieser Bachelorarbeit werden die rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Anwärterbezügen bei Auflagenverstoß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dargestellt. Weiterhin werden Umfang und Abwicklung einer Rückforderung beschriebe
Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten von Spielhallen
Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Teile werden im zweiten und dritten Kapitel die Grundlagen für den Hauptteil dieser Arbeit gelegt. Im zweiten Kapitel wird auf die BauNVO allgemein eingegangen. Es wird aufgezeigt, welche Fassung der BauNVO für welche Bebauungspläne gilt. Ebenso werden die allgemeinen Vorschriften des § 1 BauNVO erläutert. Kapitel drei widmet sich der begrifflichen Unterscheidung von Vergnü-gungsstätten und der Spielhallen im Besonderen und ob die Vergnü-gungsstätten vom Begriff der Gewerbebetriebe erfasst werden. Desweiteren wird die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den einzel-nen Baugebieten nach der BauNVO 1990 dargestellt (4). Abgerundet wird das Kapitel mit Erläuterungen zu § 15 BauNVO, der im Einzelfall zur Un-zulässigkeit eines Vorhabens führen kann (Gebot der Rücksichtnahme). Den breitesten Raum dieser Bachelorarbeit nimmt Kapitel 5 ein, das die bauplanungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten einer Kommune gegen Vergnügungsstätten und insbesondere gegen Spielhallen aufzeigen soll. Da die besonderen Festsetzungen des § 1 Absatz 4 ff. BauNVO im Rah-men eines Bebauungsplans gute Möglichkeiten zur Einschränkung eines Vorhabens bieten, wird auf diese ausführlich eingegangen. Um zu ge-währleisten, dass die Kommune ihre Planungen verwirklichen kann, ste-hen ihr Instrumente zur Sicherung zur Verfügung. Gerade im Zusammen-hang mit der Spielhallenproblematik spielen die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen eine bedeutende Rolle. Ebenso wie die Sicherungsinstrumente kann für eine Kommune die Entwicklung eines Vergnügungsstätten- oder Spielhallenkonzepts wichtig sein; welche Schrit-te hierbei unternommen werden sollten und was dabei zu beachten ist wird dargestellt. Zuletzt werden weitere Möglichkeiten im Bauplanungs-recht sowie Bauordnungsrecht, Gewerberecht und Steuerrecht aufgeführt, aber nicht weiter thematisiert. Die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs (6) sowie ein zusammen-fassendes Fazit mit Ausblick (7) schließen die Arbeit ab
Die Leistungen nach dem SGB II an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Darstellung der Leistungen des SGB II an unter 25-Jährige. Insbesondere das Prinzip „Fördern und Fordern“, das Auszugsverbot nach § 22 Abs.2a SGB II und die besondere Sanktionsregelung nach § 31 Abs.5 SGB II, deren Rechtmäßigkeit zusätzlich geprüft wird. Außerdem werden die Regelleistung, die Eingliederungsvereinbarung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 näher betrachtet