German University of Administrative Sciences
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Welthandelsrecht
Seit ihrer Gründung steht die Welthandelsorganisation (WTO) samt den von ihr verwalteten Übereinkommen über den Handel mit Waren (GATT), Dienstleistungen (GATS) sowie dem Schutz geistigen Eigentums (TRIPS) im Mittelpunkt der Diskussionen über Globalisierung, global governance, Umweltschutz und internationale Verteilungsgerechtigkeit.
Aus dem Inhalt: WTO in schwierigen Zeiten; Grundprinzipien des Multilateralismus; Streitbeilegungsverfahren; Regelungen über den Warenhandel und technische Handels-hemmnisse; Regionale Integration; Handelspolitische Schutzinstrumente; Internationales Währungssystem; Investitionen und Investitionsschutz; Handel mit Dienstleistungen und Schutz geistigen Eigentums; Entwicklungsländer; E-Commerce und Digital Trade; Menschen-rechte, Umwelt- und Sozialstandards; Zukunft der WTO.
Zur Neuauflage: Für die Neuauflage wurde das Werk grundlegend aktualisiert und im Hin-blick auf die krisenhaften neuen Herausforderungen für die WTO und den Multilateralismus (Anstieg des Unilateralismus, Handelskriege, Aufstieg Chinas, zunehmend geostrategische Ausrichtung der Handelspolitik, Lähmung des Appellate Body), die neuen Themen im Welt-handel (Digital Trade, E-Commerce, Gesundheitsschutz) und die einschlägige Recht-sprechungsentwicklung überarbeitet
Social Entrepreneurship nach dem Hype: Zwischen Konsolidierung, Skalierung und permanenter Innovation.
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) (Stand: 25.03.2022)
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen könnten sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Es könnten auch mehr junge Menschen eine Arbeitsförde-rung erhalten, da sich parallel z.B. die Freibeträge für die Berufsausübungsbeihilfe erhöhen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III). Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Rich-tung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität junger Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen
Relational coupling of multiple streams: The case of COVID-19 infections in German abattoirs
After a series of COVID-19 outbreaks among employees in the German meat-processing in-dustry, the Work Safety Control Act protecting these workers made it on the government's agenda in July 2020. From a Multiple Streams perspective, local corona hotspots may be un-derstood as policy windows for introducing respective measures. However, this alone is not sufficient to explain agenda setting. This study investigates the coupling of streams within policy windows. Introducing the notion of relational coupling to the MSF research agenda, discourse network analysis provides a new methodology to reveal entrepreneurial activities. Studying the German mass media discourse on the issue identifies two stages: (1) An initial problem brokerage without coupling of core policies, followed by (2) a coupling across all streams based on a focusing event. We argue that relational coupling allows for an enhanced understanding of agenda setting
Die Nutzung offener Verwaltungsdaten in Deutschland
Im Rahmen der Veranstaltung wurden zentrale Ergebnisse des Forschungsprojekts "Die Nutzung offener Verwaltungsdaten in Deutschland: Eine Anwendungs- und Bedarfsanalyse" vorgestellt
Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Stand: 06.07.2022)
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen
Hearing von Expertinnen und Experten zur Herabsetzung des Wahlalters zur Wahl zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament
Seit einigen Jahren wird in Deutschland eine Diskussion um die Herabsetzung des aktiven Wahlalters für Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen Bundestag auf
16 Jahre geführt. Um für den Prozess der politischen Befassung mit diesem Thema wissen-schaftliche Fakten zur Verfügung zu stellen, führte das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend am 20. Juni 2022 ein Hearing mit sieben Expertinnen und Experten aus unter-schiedlichen Fachrichtungen sowie mit zwei Jugendlichen als Expertinnen in eigener Sache durch
Steuerfinanzierte Sozialleistungen für Unionsbürger: Wer prüft das Aufenthaltsrecht?
Neu eingereiste Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht sind vom Bezug existenzsichernder Leistungen und von Familienleistungen weitgehend ausgeschlossen. Die Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse mit dem Unionsrecht wie auch mit dem Verfassungs-recht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage soll an dieser Stelle nicht erneut diskutiert werden, sondern der Beitrag geht der Frage nach, wer zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts berufen ist. Müssen die Sozialleistungsträger dies inzident als Leistungsvoraussetzung prüfen oder bedarf es wegen der Freizügigkeitsvermutung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörden? Um dies zu klären, wird zunächst der Zusammenhang zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialleistungs-berechtigung aufgezeigt. Sodann werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Leistungsausschlüsse im SGB II, SGB XII, BKGG, BEEG und UnterhVG verdeutlicht und mögliche Quellen des Aufenthaltsrechts aufgezeigt, um anschließend mit dem klassischen juristischen Methodenkanon die Reichweite der Prüfungsbefugnis der Sozialleistungsträger zu determinieren. Dabei wird auch ein Blick auf die Implikationen der Inzidentprüfung für die Verwaltung geworfen