German University of Administrative Sciences

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    Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland: Ausmaß, Erscheinungsformen und Präventionsmöglichkeiten

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    Sowohl in der medialen Berichterstattung als auch in der wissenschaftlichen Literatur wird seit Jahren die Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes thematisiert. Flächen-deckende Zahlen liegen hierzu bislang jedoch nicht vor. Auch ein systematischer Überblick über praktische Erfahrungen mit Ansätzen zur Gewaltprävention fehlte bisher. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Studie in Auftrag gege-ben, die das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes untersucht hat. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen als Grundlage für die Entwicklung nach-haltiger und differenzierter Strategien zum Umgang mit Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dienen. Der Fokus der Untersuchung lag dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalt-tätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden im Rahmen dieser Studie nicht betrachtet. Der Artikel stellt die zentralen Untersuchungsergebnisse vor

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (Stand 19.06.2023)

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    Der Gesetzesentwurf verfolgt u.a. das Ziel, die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an staatlichen anerkannten Hochschulen und Forschungseinrichtungen in frühen Karrierephasen verlässlicher, planbarer sowie trans-parenter zu machen und dadurch zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft zu erhöhen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll eine regelmäßige Mindestdauer von drei Jahren für die Befristung von Arbeits-verträgen festgelegt werden, die mit Personen geschlossen werden, welche in der Qualifi-zierungsphase vor der Promotion stehen und ihren ersten Arbeitsvertrag als wissenschaft-liches oder künstlerisches Personal mit einer Einrichtung des Bildungswesens abschließen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Dies kann jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftlern mehr Planungssicherheit aufgrund der verlässlicheren Vertragslaufzeit verschaf-fen. Vor dem Hintergrund, dass Promovierende im Durchschnitt 5,7 Jahre für die Fertigstel-lung ihrer Dissertation benötigen, kann für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftler mit Bestrebung einer Qualifizierung der Druck, die Promotion innerhalb der regel-mäßigen Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren abzuschließen, weiterhin bestehen bleiben, da sie möglicherweise keine Weiterbeschäftigung erhalten. Für studentische Hilfs-kräfte soll die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge zur Erbringung studentischer Hilfstätigkeiten künftig insgesamt acht Jahre betragen (§ 6 WissZeitVG). Dadurch kann es Studierenden ermöglicht werden, auch bei Überschreiten der Regelstudienzeit ihre Neben-tätigkeit als studentische Hilfskraft fortzuführen

    Clearview AI: das Ende der Anonymität? Teil 1: Zulässigkeit der App

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    Evaluation des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG): Teil II

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    Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu verankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor. Der vorliegende wissenschaftliche Artikel stellt die Ergebnisse dieser Evaluation in kompri-mierter Form dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Ge-setzesziele, die Auswirkungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informa-tionszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Plattform erscheint noch steigerungsfähig

    The Economics of Immigration Beyond the Cities

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    This book explores how migrants and refugees can revitalise peripheral regions and commu-nities economically. The extent to which migrants stimulate the economic activities of these regions through labour market participation, entrepreneurship, innovation and consumption is examined theoretically and empirically for the EU as a whole, as well as through empirical case studies that highlight the impact of migration at macro, company, and individual levels. A particular focus is given to the economic consequences of Third Country Nationals to places beyond the cities, i.e. the peripheral and remote regions of Europe. This book aims to provide insight into the role of migrations in low productive and labour-intensive regions. The authors provide innovative policy recommendations to stimulate the positive economic con-sequences of immigration to places beyond the cities. It will be of interest to students, re-searchers, and policymakers working within labour economics and migration and integration policies

    Hochrisiko-KI-Systeme: risikobasierter Ansatz

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    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) (Stand 11.10.2023)

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    Mit dem Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten so-wie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres soll das Angebot, einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) zu leisten, „erweitert und vereinfacht werden“. Dazu soll es jungen Freiwilligendienstleistenden künftig ermöglicht werden, auch ohne den Nach-weis eines „berechtigten Interesses“ ihren Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren. Zudem soll die Obergrenze des Taschengeldes, das junge Menschen während ihres Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes beziehen, angehoben werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen allen jungen Freiwilligendienstleistenden unter 27 Jahren möglich sein, ihren Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit zu absol-vieren ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) JFDG, § 2 Nr. 2 b) BFDG). Diese Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit im Freiwilligendienst (FWD) kann es jungen Freiwilligen ermöglichen, ihre Zeit flexibler zu gestalten und neben dem FWD noch weiteren Interessen bzw. Verpflichtungen nachzugehen. Für Personengrup-pen, die bisher ihr berechtigtes Interesse nachweisen mussten, wird durch den Wegfall der Nachweispflicht der Zugang zum FWD in Teilzeit vereinfacht. Letztlich erweitert sich der Kreis potentieller Interessenten von Freiwilligen um jene jungen Menschen, die aufgrund der bis-herigen Notwendigkeit des Nachweises eines „berechtigten Interesses“ vom Ausüben eines FWD abgesehen haben, da nunmehr diese Hürde entfällt. Künftig soll die Obergrenze eines möglichen angemessenen, monatlichen Taschengeldes von 6 auf 8 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JFDG, § 2 Nr. 4 a) BFDG). Für das Jahr 2023 würde dies eine Anhebung des Maximalbetrags für das Taschengeld von 483 Euro auf 584 Euro monatlich bedeuten. Hierdurch können sich zum einen finanzielle Entlastungen für die Freiwilligendienstleisten-den ergeben. Zum anderen könnte diese mögliche Erhöhung des Taschengeldes auch dazu führen, dass sich mehr junge Menschen das Ausüben eines FWD leisten können. Auch die Wertschätzung der Arbeit der Freiwilligen könnte hiermit gesteigert werden

    Kommunale Präventionsketten : Eine Chance zur Stärkung benachteiligter Kinder und Jugendlicher hinsichtlich effektiver Wahrnehmung ihrer Grundrechte?

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    Kommunale Präventionsketten: Eine Chance zur Stärkung benachteiligter Kinder und Jugendlicher hinsichtlich effektiver Wahrnehmung ihrer Grundrechte

    Jugend-Check zum Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes (Stand 16.08.2023)

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    Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen. Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten. Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwach-senen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfs-gerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen aus-gesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungs-spektrum zur Verfügung steht wie bisher

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