German University of Administrative Sciences

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    Exploring the eternal struggle: The Narrative Policy Framework and status quo versus policy change

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    This article proposes an integration of the Narrative Policy Framework (NPF) with prospect theory to investigate how the status quo and policy change are recounted in public debates. By integrating insights from prospect theory into the Narrative Policy Framework (NPF), we investigate narratives in the policy domain of farm animal welfare, which is characterized by a strong polarization of actor coalitions. We compare public debates in France and Germany between 2020 and 2021. Our analysis shows that the NPF’s analytical strength is enhanced by integrating the distinction between status quo and policy change in narrative elements. This distinction enables further empirical nuancing of actors’ narrative communication, and in combination with insights from prospect theory, it allows for new conjectures about actors’ use of narrative strategies such as the devil shift and the angel shift. In addition to the theo-retical contribution, we shed light on debates surrounding farm animal welfare in Western Europe: Both animal welfare and agricultural coalitions are unsatisfied with the status quo, but they promote policy change of different kinds

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) (Stand 08.04.2024)

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    Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) zielt darauf ab, die Gesundheitsver-sorgung zu stärken, sowie die Belange und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten noch besser berücksichtigen zu können. Hierfür soll unter anderem die Möglichkeit der Gründung kommunaler Versorgungszentren (MVZ) erleichtert werden. Darüber hinaus sollen u.a. das Bewilligungsverfahren für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Krank-heiten oder (drohender) Behinderung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln beschleunigt werden sowie der Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessert werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Mit der geplanten Gesetzesänderung soll die Erforderlichkeit eines beantragten Hilfsmittels immer dann vermutet werden, wenn sich junge Menschen regelmäßig in sozialpädiatrischer Behandlung befinden (§ 33 Abs. 5c SGB V). Dadurch kann das Verfahren zur Bewilligung von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln beschleunigt und durch eine zeitnahe Bereitstellung das gesundheitliche Wohlergehen der betroffenen jungen Menschen gefördert werden. Künftig sollen psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche be-handeln, eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe bilden (§ 101 Abs. 4a S. 1 SGB V). Dadurch könnten junge Menschen künftig einen wohnortnäheren und schnelleren Zugang zu ambulanter psychotherapeutischer Versorgung erhalten, da zusätzliche Niederlassungs-möglichkeiten entstehen und diese insgesamt zielgenauer gesteuert werden könnten. Bezieherinnen und Bezieher von Waisenrente bis 25 Jahre, die einen Bundes- oder einen Jugendfreiwilligendienst absolvieren, sollen künftig von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenen-versorgungsleistungen befreit werden (§ 226 Abs. 6 SGB V; § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Dies kann die Betroffenen finanziell entlasten und sie könnten künftig ggf. eher erwägen, einen Frei-willigendienst anzutreten und das damit verbundene Bildungsangebot und die berufliche Orientierung in Anspruch zu nehmen

    Jahresbericht 2024

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    Der Jahresbericht 2024 enthält Informationen über die Aktivitäten des Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung im Jahr 2023

    Migration und soziale Sicherheit: Rechtsprechungsbericht 2023

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    Rechtsprechungsbericht 202

    Jugend-Check zum Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) (Stand 10.07.2024)

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    Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Existenzminimum auf Grundlage des neu errechneten notwendigen Existenzminimums freizustellen und die kalte Progression auszugleichen. Dafür sollen u.a. das Kindergeld, der Kinderfreibetrag sowie der steuerfreie Grundfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 um fünf Euro pro Kind im Monat auf 255 Euro erhöht werden (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Zudem soll der Kinderfreibetrag für die Jahre 2025 und 2026 angehoben werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dies kann u.a. dazu beitragen, die inflationsbedingten Preissteigerungen für junge Menschen und ihre Familien teilweise auf-zufangen. Insbesondere junge Menschen, die für sich selbst Kindergeld beziehen, können davon unmittelbar profitieren, da sie das Kindergeld gezielt für sich verwenden und nicht davon abhängig sind, dass ihre Eltern das bezogene Kindergeld tatsächlich für sie aufwenden. Der steuerfreie Grundfreibetrag für die Einkommenssteuerpflicht soll in zwei Stufen zum 01.01.2025 auf 12.084 Euro und ab dem 01.01.2026 auf 12.336 Euro pro Jahr angehoben werden (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies kann insbesondere Studierende oder Auszubildende mit Nebenjob finanziell entlasten, wenn deren monatliches Einkommen derzeit knapp über der Grenze des Grundfreibetrages liegt. Sie könnten fortan steuerfrei mehr verdienen, wo-durch die Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie leichter zu bewerkstelligen sein könnte

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (Stand 19.07.2024)

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    Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz gewaltbetroffener Eltern und Kinder im familienge-richtlichen Verfahren verbessert werden. Zu den dafür geplanten gesetzlichen Maßnahmen soll u. a. die Stärkung des sog. Verfahrensbeistands gehören. Daneben sollen beispielsweise auch die gerichtlichen Amtsermittlungspflichten in Kindschaftssachen gesetzlich konkretisiert werden, um auf diese Weise Anhaltspunkte für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt zu ermitteln. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Mit dem geplanten Gesetzesvorhaben sollen die bereits bestehenden Aufgaben des Verfah-rensbeistands zur Feststellung und Wahrnehmung der Interessen des Kindes konkretisiert werden (§ 158b Abs. 1 Nr. 1-5 FamFG). Zu diesem Zweck sollen Minderjährige, die von fami-liengerichtlichen Verfahren betroffen sind, künftig u. a. explizit über den Gegenstand, den Ablauf sowie den möglichen Ausgang des Verfahrens informiert werden. Die Konkretisierung der bereits bestehenden Pflichten des Verfahrensbeistands kann zu einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit für junge Menschen führen, wodurch das Kindeswohl generell, aber insbe-sondere in Gerichtsverfahren zu Familiensachen stärker berücksichtigt und damit gefördert werden kann. Durch die klarstellende Einführung des § 156a FamFG soll die Ermittlung des Schutzbedarfs von Kindern und Jugendlichen in Fällen von vermuteter partnerschaftlicher Gewalt explizit berücksichtigt werden. Beispielsweise soll die Gewaltbetroffenheit des Kindes durch eigenes Gewalterleben und durch das Miterleben von häuslicher Gewalt frühzeitig ermittelt werden. Damit kann den Vorgaben der Istanbul-Konvention entsprochen werden und mehr Rechts-sicherheit für betroffene Jugendliche geschaffen werden, die sich wiederum förderlich auf deren Wohlergehen auswirken kann

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Stand 29.07.2024)

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    Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, das Bau- und Bauplanungsrecht zu novellieren, um den Herausforderungen, denen sich der Wohnungsmarkt ausgesetzt sieht, entgegenzutreten. Gegenstand der Reformierung sollen dabei die Vornahme von notwendigen, klimawandel-bedingten Anpassungen des Bau- und Städtebaurechts sowie einzelne Maßnahmen zur Flexibilisierung des Wohnungsbaus sein. Hierfür ist z.B. die Erleichterung einer Nutzungs-mischung durch die Öffnung von Kerngebieten für das Wohnen vorgesehen sowie die Auf-nahme des Nutzungsbegriffs der „Musikclubs“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkung identifiziert: Durch die Einführung von „Musikclubs“ als eigener zu genehmigender Nutzungsbegriff kann es den Städten bzw. Kommunen zukünftig erleichtert werden, die Etablierung bzw. Aufrecht-erhaltung von Musikclubs zu ermöglichen (§§ 4a; 5; 6; 7 BauNVO). Vor allem im Jugendalter werden Musikclubs als Begegnungsstätten des Kennenlernens, der Abgrenzung zu anderen Generationen und des kulturellen Austauschs genutzt. In diesem Sinne kann sich das Vor-haben förderlich auf den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen sowie auf die Entwicklung sozialer Kontakte auswirken

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Kabinettsbefassung: 04.09.2024)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (Stand 04.09.2024)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es u.a., die personelle Einsatzbereitschaft innerhalb der Bundes-wehr zu erhöhen, damit diese angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Bedro-hungslage ihre Aufgaben zur Landes- und Bündnisverteidigung ohne Einschränkung erfüllen kann. Um die Attraktivität des militärischen Dienstes zu erhöhen sowie die gestiegenen und weiter steigenden militärischen Arbeitsbelastungen zu berücksichtigen, sind hierfür Ände-rungen u.a. hinsichtlich der Besoldung und Vergütung vorgesehen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll die Summe der Vergütungszahlung für Soldatinnen und Soldaten der Besol-dungsgruppe A mit besonderer zeitlicher Belastung erhöht werden (§ 50a Abs. 2 BbesG). Zudem soll eine gesonderte zusätzliche Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit beson-deren Alarmierungspflichten eingeführt werden (§ 50d BbesG). Dadurch können junge Sol-datinnen und Soldaten finanzielle Besserstellung und hierdurch eine Anerkennung ihrer zeitlichen Belastung erfahren. Dies wiederum könnte dazu führen, dass sich künftig mehr junge Menschen für den militärischen Dienst entscheiden bzw. auch langfristig eine Ver-pflichtung in Erwägung ziehen. Weiterhin soll Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine Verpflichtungsprämie gewährt werden können (§ 44 Abs. 1 BbesG). Bisher war die Zahlung einer Verpflichtungsprämie nur bei der Verwendung in einem bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel möglich. Dies könnte bewirken, dass fortan junges militärisches Personal im Dienstverhältnis einer Soldatin bzw. eines Soldaten auf Zeit gewonnen bzw. gebunden werden kann

    Regulatory Burdens in Administrative Federalism

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    Vortrag bei der Konferenz 2024 der International Association of Centers for Federal Studies (IACFS) in Antwerpe

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