German University of Administrative Sciences
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Civil Service in Germany after Federalism Reform I 2005 - Between Growing Variety and Increasing Competition?
New Work in der öffentlichen Verwaltung
Am 2. und 3. April 2025 fand der dritte Workshop der Veranstaltungsreihe „New Work in der öffentlichen Verwaltung“ statt. Unter dem Titel „Zufrieden mit New Work“ standen die Aus-wirkungen von New Work auf die Gesundheit und die Zufriedenheit der Beschäftigten im Mittelpunkt des 3. Workshops. In mehreren Inputvorträgen aus der Wissenschaft, der Wirt-schaft sowie der öffentlichen Verwaltung bekamen die Teilnehmenden einen Einblick über New Work‐Konzepte, die sich in der Umsetzung befinden. Ziel des Workshops war es, inno-vative Arbeitsmodelle im Rahmen von New Work kennenzulernen und ihre Anwendbarkeit, Chancen und Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung anhand der Beiträge der Referentinnen und Referenten zu diskutieren
Conditions Favoring the Reduction of Pesticides: A Qualitative Comparative Analysis of EU Member States
Pesticide use in agricultural production presents a significant sustainability challenge, bal-ancing crop protection against environmental and health risks. While the EU pro-vides a common regulatory framework, the implementation in the member states varies consider-ably. By means of a fsQCA we investigate the conditions for implementation success of pesticide reduction policies. Building on recent literature on differentiated policy implemen-tation (DPI) in the EU, we examine the role of political parties, interest groups, and public salience. Our findings reveal four distinct pathways to successful policy implementation:
(1) high public concern and green representation in parliament compensating for weak lob-bying, (2) high-capacity interest groups exploiting high public concern even in unfavorable political climates, (3) coalitions of interest groups, green parliamentarians, and public con-cern driving implementation, and (4) high-capacity interest groups compensating for low public and political support. We thereby contribute to an improved understanding of EU environmental policy implementation
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Stand 30.06.2025)
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europäischer Ebene final beschlossen wurde. Hierfür sind u. a. Änderungen des Asylbe-werberleistungsgesetzes (AsylbLG) erforderlich, welche die Gesundheitsversorgung minder-jährigen Geflüchteter betreffen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig sollen minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 - 52 SGB XII uneingeschränkt bean-spruchen können (§ 4 Abs. 4 S. 1 AsylbLG). Dadurch kann ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung für minderjährige Kinder von Asylantragsstellenden gegenüber Minderjährigen mit deutscher Staatsbürgerschaft und unbegleiteten minderjährigen Ge-flüchteten gewährleistet werden. Junge Betroffene können somit fortan einen besseren Zu-gang zu Gesundheitsversorgung erhalten und beispielsweis eine medizinische Behandlung bei chronischen Erkrankungen in Anspruch nehmen.
Werden medizinische Maßnahmen gewährt, so sollen diese nicht zum Zeitpunkt der Voll-endung des 18. Lebensjahres eingestellt werden, sondern bis zur Beendigung der Maßnah-me weiter gewährt werden (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Der Grundsatz der Weitergewährung soll auch für medizinische Leistungen, die für unbegleitete minderjährige Geflüchtete nach § 40 SGB VIII geleistet werden, gelten (§ 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Dies kann sich förderlich auf die Gesundheit minderjähriger Kinder von Asylantragstellenden sowie von unbegleiteten min-derjährigen Geflüchteten auswirken
Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (Stand 30.07.2025)
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen verbesserten Überblick über die Zahl der Personen zu erlangen, die für einen Wehrdienst infrage kommen. Weiterhin zielt der Gesetzentwurf darauf ab, mit einem „Neuen Wehrdienst“ deutlich mehr Freiwillige für die Streitkräfte der Bundeswehr zu gewinnen und das Potenzial an Reservistinnen und Reservisten zu erhöhen. Zudem soll eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, eine Verpflichtung zum Grundwehr-dienst einzuführen. Dafür sollen u. a. Änderungen im Wehrpflichtgesetz (WPflG) und im Soldatengesetz (SG) vorgenommen werden.
Das Gesetz und damit die vorgesehenen Änderungen sollen grundsätzlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, vgl. Art. 21 WDModG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch Rechtsverordnung soll es möglich sein, wehrpflichtige junge Männer auch außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls zu einem Grundwehrdienst einzuberufen. Dies kann dazu führen, dass insbesondere für junge Männer im Alter zwischen 18 und 23 Jahren eine Unsicherheit im Hinblick auf ihre weitere berufliche und bildungsbezogene Planung be-steht, weil nicht absehbar ist, ob und wann eine solche Rechtsverordnung erlassen werden wird.
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr soll künftig zum Zwecke der Wehrerfassung nach § 58c SG von den Meldebehörden übermittelte Daten verarbeiten und abrufen (§ 15 Abs. 1 WPflG). Die durch die Abfrage erfassten Wehrpflichtigen sollen dazu verpflichtet werden, eine einmalige Bereitschaftserklärung zur Wehrdienstleistung abzu-geben (§ 15a Abs. 1 S. 1 WPflG). Nicht Wehrpflichtige sollen diese Erklärung auf freiwilliger Basis ausfüllen können. Dies kann dazu führen, dass sich junge Menschen erstmalig intensiv mit dem militärischen Dienst und der Frage, ob sie einen Wehrdienst leisten möchten, aus-einandersetzen müssen.
Ab dem 01. Juli 2027 sollen die Vorschriften über die Musterung auch unabhängig vom Be-stehen eines Spannungs- und Verteidigungsfalls oder dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG anzuwenden sein (§ 2 Abs. 3 S. 1 WPflG). Die Musterungspflicht kann für die jungen betroffenen Männer mit Hemmungen verbunden sein
Von Regeln und Ausnahmen: die rechtliche Konstruktion europäischer Schulden
Der Beitrag behandelt die rechtliche Konstruktion europäischer Schulden. Europäische Schulden werden unions- und verfassungsrechtlich als Ausnahme konstruiert, die einer rechtlichen Einhegung bedarf und an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Im Falle des Wiederaufbaufonds NGEU kommt dies insbesondere in dem Kriterium der strikten Zweck-bindung zum Ausdruck, das sich jedoch als untauglich erweist, die Zulässigkeit europäischer Schulden zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund werden Schulden abschließend als Rechts- und Legitimationsproblem behandelt und ein Verständnis des Eigenmittelsystems entwickelt, das die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament einbezieht