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Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.
Marquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'
De superioritate territoriali civitatum imperialium eiusque iuris exercitio
quam ... doctoralium in utroque iure honorum privilegiorum atque immunitatum ritè legitimeque capessendorum causa ... exponit Otho Christoph. Marquart, Lubecens. Die [...] anno M DC LXVII ...Datum hs. ergänzt: 31. IuliiEnthält 66 ThesenDiss. iur. Basel, 166
Weyer / Schrift u. Gerippe v. Lieut. Marquart, Terrainschraffirung v. Lieut. Strobel
WEYER / SCHRIFT U. GERIPPE V. LIEUT. MARQUART, TERRAINSCHRAFFIRUNG V. LIEUT. STROBEL
Specialkarte der K. u. K. Österreichisch-Ungarischen Monarchie (-)
Weyer / Schrift u. Gerippe v. Lieut. Marquart, Terrainschraffirung v. Lieut. Strobel ([4853]=Zone 14 Col. XI.) ( -
Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; gotz-; huſ ze Coſtenze - 1282 Mai 11.
Kaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'
Marquart von Chemenatun an Biſchof Rvͦdolf; Coſtenze; gotzhuſ - 1282 Mai 11.
Kaufvertrag über Burg und Stadt Arbon zwischen dem Ritter Marquart von Kemnat und Bischof Rudolf von Konstanz. 1) Marquart von Kemnat beurkundet, daß er dem Bischof Rudolf von Konstanz und der Konstanzer Kirche Burg und Stadt Arbon mit Eigen, Lehen, Liegenschaften, Leuten und Gut, was er diesseits der Bregenzer Klause und dem Bodensee hatte, für 2500 Mark Silber Konstanzer Währung verkauft hat. Diese Summe soll auf folgende Weise beglichen werden: 600 Mark sollen zwischen 16. und 21. V. 1282 gezahlt werden, wobei 400 Mark angerechnet werden sollen, die der Bischof auf dem gekauften Gut als Pfand stehen hatte. Zum 8. IX. 1282 sollen 100 Mark, zum 11. XI. 1282 200 Mark, zum 6. I. 1283 200 Mark, zum 1. V. 1283 100 Mark, zum 11. XI. 1283 200 Mark gezahlt werden, und von da an jährlich am 11. XI. 200 Mark bis die 2500 Mark getilgt sind [was am 11. XI. 1289 eintreten mußte]. 2) beurkundet Marquart, daß er Bischof Rudolf und seiner Kirche mit dem Gut Arbon 90 Mark Gülte überweisen wird, und daß er, falls diese nicht einkommen, die daran fehlende Summe, nämlich immer 20 Mark = 1 Mark rᷝgeltes bei den Zahlungen des Bischofs in Verrechnung bringen muß, wie hingegen der Bischof nach dem gleichen Satz zahlen muß, wenn er mit dem Gut Arbon mehr als 90 Mark Gülte erhält. 3) Bischof Rudolf, sein Kapitel und Marquart von Kemnat beurkunden, daß sie Volkmar von Kemnat und Rudolf von Sulzberg zu Schätzern über die rechten Einkünfte des Gutes Arbon eingesetzt haben. 4) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß die Mutter Marquarts von Kemnat, Mähthilt, all das Gut fernerhin haben soll, welches sie zu Arbon hatte, und daß sie und ihre Nachkommen Mähthilt in Treuen, so lang sie lebt, schützen werden. Stirbt Mähthilt vor einem 29. IX., so sind der Ertrag und das Gut selbst der Konstanzer Kirche sofort ledig, stirbt sie nach einem 29. IX., so soll für ein Jahr Ertrag und Gut Marquart gehören oder seinen Erben. 5) Marquart und Volkmar von Kemnat erklären sich mit ihren Brüdern zur Übernahme der Werschaft gegenüber Bischof Rudolf und der Konstanzer Kirche bereit. 6) Bischof Rudolf und sein Kapitel beurkunden ferner, daß Marquart von Kemnat bei diesem Kauf ausdrücklich alle Mannlehen, die man innerhalb der Ringmauer von Konstanz von ihm inne hat, ausgenommen hat, nämlich die Gülten von 5000 Gangfischen, den Eberhard von Waldsee nebst allen Lehen, die er von Marquart hat, und den Eberhard Rulin, dessen Kinder aber der Konstanzer Kirche angehören. 7) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und Ruprecht der Probst von St. Stephan und Liutold von Röttelain, an Stelle des Kapitels, daß sie zu den Heiligen geschworen haben, diesen Kaufvertrag dem Marquart und seinen Erben einzuhalten und auszuführen. 8) Weiterhin beurkunden Bischof Rudolf und sein Kapitel wie auch Marquart von Kemnat, die Einsetzung eines vorsorglichen Schiedsgerichts, dessen Mitglieder namentlich genannt sind, für den Fall von Streit und Irrungen bei Ausführung des Kaufes. 9) Bischof Rudolf stellt dem Marquart von Kemnat und seinen Erben namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung und gelobt 10) diesen Bürgen, für den Schaden, den sie aus der Bürgschaft nehmen könnten, aufzukommen. -- A, B, C, D von gleicher Hand,{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'
Marquart von Erolſhain an Apte; Samenvnge ze Rot - 1291 Januar 21.
Marquart von Erolsheim beurkundet, daß er dem Abt und Konvent von Rot einen Hof in Oberoffingen, der Eigentum seiner Ahnen und seines Vaters war, für 19 Pfund Konstanzer Münze verkauft hat. Er hat dem Kloster 3 [vielleicht waren 4 beabsichtigt, worauf der freie Raum S. 584 Z. 28 zu deuten scheint] namentlich genannte Bürgen gestellt, die mit ihm durch 12 Jahre haften. Falls jemand Anspruch auf den Hof erhebt oder die Gülten durch Marquarts Schuld nicht eingehen, so wird er dem Kloster innerhalb eines Monats den Schaden vergüten. Tut er es nicht, so sollen sich 2 Bürgen auf Mahnung des Abtes nach Memmingen in rᷝgiſelſchefte begeben; werden auch dann die Bedingungen innerhalb eines Monats nicht erfüllt, so müssen sich alle Bürgen in Memmingen einfinden und dürfen nicht heraus, bis Marquart seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wird der Hof dem Kloster durch Marquarts Schuld genommen und kann er ihn nicht rechtsgültig überschreiben, so wird er dem Kloster ein gleichwertiges Gut im Illergau unter denselben Bedingungen geben. --{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'
How Fish Learned to Sing
Debra Marquart, a winner of Narrative’s 2025 Winter Story Contest, is the author of eight books, including the memoir The Horizontal World: Growing Up Wild in the Middle of Nowhere, the essay collection The Night We Landed on the Moon, and the poetry book Gratitude with Dogs under Stars. She directs the MFA program in creative writing and environment at Iowa State University and teaches in the Stonecoast Low-Residency MFA Program at University of Southern Maine. In addition, Marquart is a singer/songwriter, performing with her jazz-poetry rhythm-and-blues project, the Bone People
Marquart der vrei von weilr an hertzog Ludwig zi Baiern / vnd phalnzgrafen zi Rine - 1290 September 28.
Marquart der Freie von Weiler beurkundet, daß er mit seiner Ehefrau Agnes einen Hof in Wiesloch, dessen Hälfte Konrad von Hettingheim von ihm zu Lehen hat, dem Herzog Ludwig [II.] von Bayern und Pfalzgrafen zu Rhein als Eigentum übergeben hat; er verzichtet für sich, seine Ehefrau und seine Kinder auf alle Ansprüche darauf [in besonders deutlicher Form, vgl. S. 546 Z. 32 f die verstärkte Negation], er und seine Ehefrau Agnes erklären, daß der Hof nicht deren Morgengabe gewesen sei. Ferner beurkundet Konrad von Hettingheim, daß er mit seiner Ehefrau Fridraun und ihrem gemeinsamen Sohn Friedrich ihr Eigenteil an dem genannten Hof dem Herzog und dessen Erben überlassen, ihr Lehen daran dem oben genannten Marquart dem Freien aufgegeben hat, der es dem Herzog überlassen hat. Alles zusammen haben sie an den Herzog für 90 Pfund und 1 Schilling verkauft. Konrad hat geschworen, den Hof wie sein Eigentum zu verteidigen, falls darauf innerhalb Jahresfrist Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Ausgenommen von diesem Kauf sind 3 Morgen, welche der Kirche rᷝzu dem lieht gehören. --{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'
Investigations on the Polarimetric Behavior of a Target Near the Soil
The polarimetric behavior of the diffracted field from an object located close to the ground is investigated for a varying incidence angle. Here, the field is described by the geometrical theory of diffraction in accordance to its asymptotic formulas. As a result, a ray system composed of 13 different rays was implemented for the monostatic case by applying the principle of Fermat. The different spatial and creeping waves give a physical insight in the mechanisms involved in the entire scattering process. By varying the angle from perpendicular to grazing incidence 0°–90°, geometrical surface shadow boundaries are present for the backscattered field. At such boundaries, the spatial waves are replaced by their corresponding creeping waves, leading to a strong attenuation. The diffracted field for look angles related to the transition zones has a characteristic polarimetric behavior, which can be represented on the PoincarÉ sphere. The typical locations on the sphere can be exploited to get information about the geometrical parameters of the target and its height above the ground
Charcoal cutting on Marquart tract.
Charcoal cutting on Marquart tract. Miami Con. District. Item #97
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