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Rechtliche Möglichkeiten zur Verstetigung der finanziellen Mittel zur Demokratieförderung und Bekämpfung des Neonazismus
RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN ZUR VERSTETIGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL ZUR DEMOKRATIEFÖRDERUNG UND BEKÄMPFUNG DES NEONAZISMUS
Rechtliche Möglichkeiten zur Verstetigung der finanziellen Mittel zur Demokratieförderung und Bekämpfung des Neonazismus / Battis, Ulrich (Rights reserved) (-
von der Anwaltsorganisation in Deutschland, England & Wales ; der jüngsten britischen Rechtsmarktreform durch den Legal Services Act 2007 und der notwendigen Neubestimmung des Tätigkeitsfeldes der Rechtsanwaltskammern zur Implementierung des britischen Dienstleistungsgedankens
In dieser Arbeit beschäftigt sich der Autor mit der deutschen Anwaltsorganisation in Form des traditionsreichen Kammermodells. Die anwaltliche Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern stellt hierzulande eine besondere Untergliederungsform des Staates dar und verkörpert eine freiheitliche Traditionslinie in der über weite Strecken hierarchisch geprägten Staats- und Verwaltungsorganisation. Dennoch sieht sich das anwaltliche Kammermodell in der Vergangenheit zunehmender Kritik ausgesetzt. Sind die Rechtsanwaltskammern daher möglicherweise als tradierte Relikte deutscher Staatsorganisation zu verstehen? Besteht für die deutsche Anwaltsorganisation ein Modernisierungsbedarf, worin genau liegt dieser und wie ist dies in der Praxis umsetzbar? Hierzu geht der Autor zunächst rechtsvergleichend auf die britische Anwaltsorganisation ein, welche durch den „Legal Services Act 2007“ eine grundlegende Neuordnung erfahren hat und die für die Anwaltsorganisation in den europäischen Mitgliedstaaten insoweit eine Vorreiterstellung einnimmt. Die Anwaltstätigkeit der Solicitors und Barristers ist mittlerweile zur juristischen Dienstleistung in einer „Legal Services Industry“ geworden und die privaten Berufsverbände Law Society und Bar Council haben ihre Regulierungsbefugnisse an den neu eingeführten „Legal Services Board“ verloren, weshalb ihnen fortan originär nur noch die Aufgabe der Interessenvertretung verbleibt. Der Autor unternimmt anschließend den Versuch, praxisnahe Vorschläge für die Modernisierung der Rechtsanwaltskammern zu unterbreiten. Hierzu wird der den britischen Reformen innewohnende „britische Dienstleistungsgedanke“ fruchtbar gemacht und in das anwaltliche Kammersystem implementiert. Im Ergebnis werden die Rechtsanwaltskammern vom Autor als moderne staatliche Dienstleister qualifiziert, denen neben den klassischen Aufgabenbereichen „Regulierung“ und „Interessenvertretung“ unter dem Gesichtspunkt der „Förderung des Berufsstandes“ und im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen verstärkt die Aufgabe eines Dienstleisters zugunsten der eigenen Mitglieder zukommen sollte, um deren Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit in einem sich stetig anglisierenden Rechtsberatungsmarkt gewährleisten zu können.In this work, the author deals with the german lawyers'' organisation in the form of the traditional chamber model. The lawyers'' self-regulation by Bar Associations (“Rechtsanwaltskammern”) in Germany thereby represents a special subdivision of the state and embodies a liberal tradition dominated by authoritarian state structures and administrative organisation. Nevertheless, in the last years the german chamber model has been encountered to an increasing criticism. Have the German Bar Associations therefore to be regarded as traditional relicts of german government organisation? Is there a need to modernise the german lawyer´s organisation, what exactly is this and how is this implemented in practice? According to this, the author processes on comparative law, namely by analising the british lawyer´s organisation, which has been completely reorganised by the "Legal Services Act 2007" and therefore captures a pioneer role according to lawyer´s organisation in the European Member States. Law practice of solicitors and barristers has now become a part of numerous legal services in a "Legal Services Industry" and the lawyer´s associations Law Society and Bar Council have lost their regulatory powers to the newly established "Legal Services Board", meaning that they are from now on only originally responsible for the representation of lawyers´ interests. The author then attempts to submit practical proposals for the modernisation of the German Bar Associations. For this, the british reforms inherent the "british service idea" which is fructified for and implemented in the german chamber system. As a result, the author qualifies the German Bar Associations as modern service providers, which should get strengthened in addition to their traditional mission areas "regulation" and "representation" from the point of "promotion of the profession", meaning to strengthen their task of providing services for their own members within the constitutionally permissible in order to ensure their future and competitiveness in an ever-anglicised German legal services market
Stand und Weiterentwicklung des deutschen Öffentlichen Dienstes
Ausgehend von den bereits 1979 in Wageners Realanalyse aufgestellten Thesen analysiert dieser Beitrag die Entwicklung des deutschen öffentlichen Dienstes. So gilt es Wageners Forderungen nach Entfeinerung der Verwaltungsregelungen, Aufgabenbündelung bei Hauptverwaltungseinheiten sowie nach juristisch vorgebildeten Verwaltungsfachleuten auf ihre Umsetzung zu überprüfen. Zentrale Pfeiler der Untersuchung bilden aber auch der von Wagener noch nicht vorhergesehene „Megatrend“ der Privatisierung sowie die schwerwiegenden Auswirkungen von Europäisierung, Managerialisierung und demographischer Entwicklung. Bedeutenden Einfluss nahmen aber auch äußere Bedingungen wie Migration und die symbiotische Konnexion zur Politik sowie jüngst die Föderalismusreform I. Nach einem Perspektivenwechsel wendet sich der Autor den zukünftigen Entwicklungen des öffentlichen Dienstes zu, insbesondere den Änderungen durch DNeuG und BeamtStG, der Förderung von Mobilität und Leistungsbesoldung, dem Recht auf Fortbildungsmaßnahmen sowie dem Wettbewerb um Nachwuchskräfte. Ausblickend werden alternative Verwaltungsmodelle innerhalb der EU aufgezeigt, deren besondere Bedeutung für die künftige Entwicklung des deutschen öffentlichen Dienstes angesichts der fortschreitenden Abhängigkeit der deutschen öffentlichen Verwaltung und ihres Personals von der Politik und der Verwaltung der EU als wegweisend gelten muss.Incipient with the theses set up by Wagener in his analysis in 1979, this article deals with the enhancements of the german public service. Firstly the author focuses on Wageners calls for simplification of Germany's administrative laws, for centralisation of administrative tasks at the main administrative units and for law experts in administrative offices, and examines their realisation. The key aspects of the retrospective main part are the privatisation and as an implication of that the regulative administration, the trend to economically guided administration, the Europeanisation of the public service and the demographic trend. Equally discussed are the effects of migration, the harmonisation of the two-lane system of the public service in Germany, the Föderalismusreform I (federalism reform), and the symbiosis of politics and public service. After a perspective change the article focuses on the prospective developments, such as the modifications introduced by the DNeuG and the BeamtStG, the consequences of advancing mobility, the introduction of the principle of efficiency, the right to further education aswell as the competition concerning the recruitment of high-qualified offspring. Finally the author deals with alternative administratition schemes within the EU and predicts a growing dependence on European administration and politics
Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen
Mit der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen ist die Frage verknüpft, ob und auf welche Weise die bisher bei den öffentlichen Unternehmen beschäftigten Beamten bei den privatisierten Unternehmen zu beschäftigen sind, und welche Rechtsfolgen sich für die bei privaten Unternehmen beschäftigten Beamten aus dieser "Zwischenstellung" zwischen öffentlichem Dienstrecht und privatem Arbeitsrecht ergeben. Da bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der Regel der bisherige von dem Beamten besetzte Dienstposten verloren geht, ist eine dauernde Zuweisung des Beamten an die privatisierte Einrichtung unerläßlich. Im Fall der formellen Privatisierung im kommunalen Bereich fehlt es - anders als bei den Privatisierungsprojekten "Post und Bahn" des Bundes - sowohl an einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen Einsatz von Beamten im privatwirtschaftlichen Sektor gegenüber Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich absichert, als auch an einfachgesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Rechtslage der in den privatisierten Einrichtungen beschäftigten Beamten befassen. So ist der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 eingefügte § 123a Abs. 2 BRRG eine Ermächtigungsnorm, die die Zuweisung der Beamten an eine privatisierte Einrichtung des öffentlichen Rechts auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten in Verbindung mit einer formellen Privatisierung ermöglicht. Die Rechtsverhältnisse zwischen Privatisierungsbeamten, öffentlichem Dienstherrn und privater Gesellschaft sind anders als im PostPersRG bzw. DBGrG nicht ausgestaltet worden. Trotz der Tätigkeit für eine private Gesellschaft bleibt für die bei der DBAG und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie auch für die gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten der Beamtenstatus erhalten. Dies ergibt sich insbesondere aus der normierten "Wahrung der Rechtsstellung" in Art. 143a Abs. 3 Satz 3, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Ausführungsgesetzen und in § 123a Abs. 3 BRRG. Denn unter Wahrung der Rechtsstellung ist nicht lediglich der Beibehalt des Amtes im statusrechtlichen Sinn, sondern auch der Beibehalt der bereits erworbenen beamtenrechtlichen Position und der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verstehen. Insbesondere wird die Dienstherrenfähigkeit nicht auf die privatisierten Unternehmen übertragen. Eine Übertragung von Dienstherrenbefugnissen findet lediglich auf die DBAG und auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost statt, nicht aber auf die privatisierten Einrichtungen der Kommunen. Damit wird die Anbindung des zugewiesenen Beamten an seinen öffentlichen Dienstherrn gestärkt und das Direktions- und Weisungsrecht gesichert. Der privaten Gesellschaft verbleibt lediglich eine sachbezogene Kontrolle der Arbeitsergebnisse. Der beamtenrechtliche Pflichtenkanon wie auch das Disziplinarrecht bleiben für die privatisierten Beamten anwendbar. Auch für den beschäftigungsbezogenen Bereich ist eine Anwendung des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Ein Streikrecht steht weder den privatisierten Beamten im Bund noch den zugewiesenen Beamten in den Kommunen zu. Für die Interessenvertretung finden sich für die Post- und Bahnbeamten unterschiedliche Regelungen. Einheitlich besteht jedoch für die Wahl zum Betriebsrat eine gesetzliche Arbeitnehmerfiktion. Da eine solche Regelung für die nach § 123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten nicht vorgesehen, und die normierte Arbeitnehmerfiktion auch nicht analog auf die gemäß §123a Abs. 2 BRRG zugewiesenen Beamten anwendbar ist, verbleibt es sowohl in statusrechtlichen als auch in betrieblichen Angelegenheiten bei der Zuständigkeit des Personalrats der Entsendebehörde bzw. bei deren Auflösung des Personalrats derjenigen Personalbehörde, die den Beamten planstellenmäßig führt.During the last years several former public institutions have been taken into private ownership. In this context, the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn were the initial projects of outsourcing in Germany. However, the transfer of the civil servants to a private employment is still a major issue of discussion. In order to avoid any conflict with the Article 33 GG the German Constitution has been changed prior to the privatisation of the Deutsche Bundespost and the Deutsche Bundesbahn. In addition, with the amendment of the civil service law in 1997, a new paragraph 123a Abs. 2 BRRG was introduced, allowing the transfer of civil servants to private companies even against their will under the condition that the government is sharing the majority of the private company. Despite this amendment, the consequences of such a transfer of a civil servant to a private employment are not precised by law, except some complicate and misunderstandable arrangements for post and railway officials (PostPersRG and DBGrG). Therefore, this study aimed to investigate whether public civil service law or civil industrial law is applicable for these civil servants. In conclusion, civil service law is applicable for civil servants in a private company as well as for regular civil servants. That includes the application of all rights and duties in relation to the civil service, especially disciplinary proceedings, the prohibition of strike, the responsibility of the public employer and the competence of the staff council for civil servants
Research on parliamentary privilege concurrently discuss Chinese National People's congressional privilege
Entzug des Doktorgrades am 25.02.2015 durch den Präsidenten der Humboldt-Universität zu Berlin nach § 34 Abs. 8 Berliner HochschulgesetzDiese These ist über parlamentarische Privileg. Das Privile ist eine alte parlamentarische Macht. Alle Länder, die Demokratie durchgeführt haben oder bald haben, bestimmen parlamentarische Privileg in ihre Verfassungen. Der Zweck von Privileg ist, dass Abgeordneten die Meinung sowie ihre eigenen politische Position frei äußern zu shutzen, und sie brauchen nicht sich um Vergeltung von politischen Motiven zu sorgen. Das Parlament kann formulieren selbst die Geschäftsordnung und Disziplin des Parlamentes, damit das Parlament unabhängig sein kann, ihre Aufgaben frei erfüllen kann und seine Funktionen frei ausüben kann. Parlamentarische Privileg wird aber oft durch Publikum verkannt, die glauben, dass die Eliten der Gesellschaft eine besondere Schutze haben. Das ist ironisch. Weil Privileg der Abgordneten ursprünglich als Schutz des ganzen Parlamentes hergestellt warden. Damals schützt es Mitglieder des Parlaments vor den Eliten. Man kann sagen, dass die parlamentarische Privileg eine spezielle institutionelle Regelungen auf den Grundsätzen der Demokratie. Im Vergleich mit anderen parlamentarischen Befugnisse, ist es etwas Besonderes, weil es die Abwehrkraft des Parlaments nicht als eine offensive Kraft ist, die das Parlament aktiv ausüben muss. Nach der Erörterung der Stiftung in der Theorie der parlamentarischen Privilegien, diskutiert das Papier über die wichtigsten Elemente der parlamentarischen Privilegien, das Problem an der Praxis der parlamentarischen Privilegien und die Entwicklung der Privilegien . Schließlich erörtet die Dissertation, wie die entsprechenden Privilegien Systeme der chinesischen nationalen Volkskongress verbessert und vervollgekommen warden könne.This thesis analyses parliamentary privilege. The privilege is an ancient parliamentary power. All of countries that have democratized or will soon have democratized provide them by own constitution. The purpose of the parliamentary privilege is to permit members of the legislature to speech freely and express their opinion of political position, and not worry about retaliation on the basis of political motives. The Parliament formulates itself its own rules of procedure and maintains the discipline of parliament itself and so on, in order to ensure that the parliament can independently, freely discharge of its duties and perform its functions. Parliamentary privilege, however, is often misunderstood by popular who believes that the privilege is the special protection of all of the elites of society. That is ironic, because privilege was originally produced as a whole of the protection of Parliament, and it protected members of parliament from the elites at that time. It may be said that parliamentary privilege is a special institutional arrangements based on the principles of democracy. Compared with other parliamentary powers, it is special because it is the defensive power of Parliament rather than an offensive power which the parliament must proactively exercise. After studying on the foundation in the theory of parliamentary privilege, the paper comprehensively discusses on the main elements of parliamentary privilege, the problems at the practice of parliamentary privilege and the development of privilege. Finally, it is to argument how to improve and perfect the relevant privilege systems of Chinese National People’s Congress
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