Fulda University of Applied Sciences
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Zukunfts-Ticker Rhön ; 071
Info-Dienst der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Rhön (ARGE Rhön
Project Studies in Specific Business, Legal and Economic Topics: video conference presentations
Based on a first video conference: small and middle sized companies in Russia and Germany: A comparative view organized by University "Interregional Institute of Economics and Law", Saint Petersburg/Russia and the University of Applied Sciences – Faculty of Business, Fulda/Germany held on 20th May 2010. Both institutes decided to organize a follow-up conference on January 27th 2011. Again the focus was to compare both markets for international operating companies in reasons for going abroad. The following papers are the outcome of this conference and were presented on the one hand by Fulda master students and on the other hand by Master Students from Saint Petersburg. The overall focus was again a comparative work from a company point of view. Hereby the main research question was to present different case studies based on a heterogeneous group of German-based companies in terms of size and branches. Success and failure in international management activities are discussed on an empirical and statistical basis. Furthermore the students from both institutes learnt also some practical matters like for example how can a foreign company establish its legal presence in Russia
Zur Konzeption eines Verwaltungscontrollings
Die Bemühungen zur Reform öffentlicher Verwaltungen von bürokratischen Institutionen hin zu modernen Dienstleistungsorganisationen, die eigenständig bürgerfreundlich und wirtschaftlich agieren, prägen die politische Diskussion seit geraumer Zeit. Die Konzeption dieser Reformbemühungen wird unter den Begriff des „Neuen Steuerungsmodells“ zusammengefasst. Die Veröffentlichungen zum Neuen Steuerungsmodell gehen einheitlich davon aus, dass zur Realisierung der Reformen ein Verwaltungscontrolling benötigt wird, welches die Verwaltungsleitung bei der Erreichung der oben genannten Ziele unterstützen soll. Im vorliegenden Diskussionsbeitrag sollen zunächst die Aufgaben, die organisatorische Struktur sowie die Abläufe und Instrumente dargelegt werden, die das Verwaltungscontrolling zur Erfüllung seiner Unterstützungsaufgaben einsetzen kann. Weiterhin sollen der aktuelle Stand der Einführung des Verwaltungscontrollings sowie Probleme und Erfolgsfaktoren diskutiert werden, die bei der Einführung und der Praktizierung dieser Managementfunktion von Bedeutung sind
Zukunfts-Ticker Rhön ; 069
Info-Dienst der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Rhön (ARGE Rhön
Zukunfts-Ticker Rhön ; 072
Info-Dienst der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Rhön (ARGE Rhön
Compensation of victims of interpersonal violence in the region of Fulda : Study about the victims compensation act (OEG) and the process of victim compensation ; Summary of the results
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) entschädigt Opfer von Gewalt aus Mitteln des Staates für die ökonomischen Schäden, die aus den erlittenen gesundheitlichen Folgen resultieren. Nur ein kleiner Teil (ca. 4 %) der Personen, die wegen körperlicher oder sexualisierter Gewalt Anzeige erstatten, stellen einen Antrag auf Opferentschädigung. Das OEG und seine Regelungen scheinen sowohl unter Betroffenen als auch unter Menschen, die beruflich mit Gewaltgeschädigten zu tun haben, nicht hinreichend bekannt zu sein. Unter der Frage, welche Formen interpersoneller Gewalt sich in den Anträgen auf Opferentschädigung finden und inwieweit eine gerichtsverwertbare ärztliche Dokumentation die Bearbeitung erleichtern könnte, wurden 209 Anträge auf Opferentschädigung, die im Jahr 2008 im Versorgungsamt Fulda abschließend bearbeitet wurden, analysiert. Ergänzend wurden Experteninterviews durchgeführt. Etwa jeder dritte bis vierte der gestellten Anträge wurde bewilligt. Damit erhalten ca. 1 – 2 von 100 polizeilich registrierten Opfern eine soziale Entschädigung. Rentenansprüche bestehen in weniger als einem Drittel der bewilligten Anträge. Die Entschädigung von Therapiekosten wird im Regelfall durch eine Pauschale an die gesetzlichen Krankenversicherungen abgegolten, ohne spürbare Auswirkungen für Antragstellende, die krankenversichert sind. Strukturell scheint eine Benachteiligung in den Entschädigungschancen der Opfer von familiärer Gewalt bzw. Partnergewalt vorzuliegen und damit indirekt eine Benachteiligung von Frauen, vermutlich auch von Kindern und älteren Menschen. Zudem spiegelt der Tätlichkeitsbegriff des OEG nicht die Gesamtheit strafrechtlich relevanter Formen von Gewalt wider, die zu gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen führen können. Anerkennungsverfahren dauerten durchschnittlich 13 Monate; bei bewilligten Anträgen durchschnittlich 6 Monate länger als bei abgelehnten Anträgen. Eine zeitnahe Anerkennung und Entschädigung der Betroffenen konnte somit nicht gewährleistet werden. Zwischen der Akuthilfe durch die Polizei oder psychosozialen Hilfeeinrichtungen und den Entschädigungsleistungen durch das OEG zeigte sich dadurch eine Lücke in der Opferhilfe. Von dem Recht der Entscheidung nach einer freien Beweiswürdigung wurde in der Bearbeitung selten Gebrauch gemacht. Die ärztliche Dokumentation wird bisher nicht zur Beweiswürdigung genutzt, obwohl sie theoretisch eine Erleichterung für die antragstellende Person und die Sachbearbeitenden bei der Rekonstruktion des Tathergangs darstellen könnte. Veränderungspotentiale sind auf zwei Ebenen zu sehen: Eine Neuausrichtung des Opferrechts könnte die Anerkennung von Opfern ohne die automatische Verbindung mit Entschädigungsansprüchen beinhalten, Soforthilfe auf Basis einer glaubwürdigen Schilderung und Beweissicherung gewährleisten und Rentenzahlung im Falle langfristiger Folgen sicherstellen. Eine veränderte Verfahrenspraxis, auf Basis bestehender gesetzlicher Regelungen, könnte die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung vermehrt anwenden und den systematischen Einbezug ärztlicher Dokumentation zur Beweiswürdigung vorsehen.The victims compensation act (OEG) provides victims of interpersonal violence governmental compensation for economical prejudices that result from violence related health impairments. Only a few people (4 %) that press legal charges because of physical or sexual abuse also apply for victim compensation. People that are directly affected by violence as well as people that deal with victims of violence in different contexts dont seem to be well acquainted with the OEG and its regulations. Research questions of the OEG-study were: What forms of interpersonal violence occur within the applications for victim compensation and could medical documentation help to shorten or simplify the application process? In order to answer these questions 209 application files from the responsible authority in Fulda (Hessen County), which were completed in 2008, were analyzed. Additionally expert interviews were held. About every third or fourth application is successful. Therefor one or two out of every 100 victims, which are registered by the police, achieve governmental compensation. Less than one third of the successful applications provide pension payments. The payment of therapy costs are compensated through a lump sum to the medical insurances without a remarkable effect on those applicants that have medical insurance (which is the majority in Germany). There seem to be structural disadvantages in the compensation process for victims of family- and partner violence and therefor disadvantages mainly for women, presumably also for children and elderly people. In addition to that not all forms of violent crimes, which cause health impairment, entitle the victims for compensation (for example stalking). The included applications took an average of 13 month to process, successful ones an average of 6 month longer than the ones denied. Therefor recognition and support for the victims could not be provided in a timely manner. Hence there was a gap in the support system for victims of violence in between the acute help through the police or social services and the compensation through the OEG. The responsible authority in Fulda did not use its right to decide over the applications without depending on a legal process. Medical documentation was not used as evidence to decide over applications, although it could deliver important information about the violent act and therefor ensure the decision of the people in charge. Changes regarding victim compensation could be initiated in two different levels: Changes within the law could ensure immediate recognition of the violent experience without an implied daim for compensation, acute help for victims based on their credible report and existing evidence and pension payments in the rare cases of long-term health impairment. Changes in the application process could contain the thorough use of the existing right to decide over applications independent from a legal process and to use medical documentation as evidence in order to make the whole process shorter and easier for the applicant and the responsible authority
Zukunfts-Ticker Rhön ; 068
Info-Dienst der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Rhön (ARGE Rhön
Potential Influences of the Protestant Ethic on Attitudes Towards Nutrition, Health, and Thinness
Diese Bachelor-Thesis untersucht die Einflüsse der von Max Weber beschriebenen protestantischen Ethik auf Ernährung, Gesundheitsverhalten und Schlankheitsideal. Nach einer kurzen Einführung in den Protestantismus und seine asketischen Richtungen werden charakteristische Merkmale protestantischer Ethik aus Webers Abhandlung "Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus" herausgearbeitet. Es folgt zunächst eine Einordnung der protestantischen Ethik in einen historisch-philosophischen Kontext von Askese, bevor ihre Charakteristika dann in aktueller Literatur zu den Bereichen Ernährung, Gesundheitsverhalten und Schlankheitsideal aufgezeigt werden. Gegenläufige Tendenzen werden ebenfalls beschrieben, und am Ende wird erörtert, was die gewonnenen Erkenntnisse für die Gesundheitsförderung bedeuten können.This bachelor thesis aims to investigate the influence of the Protestant ethic, as described by Max Weber, on modern attitudes towards nutrition, health, and thinness. To achieve this, the history of ascetic Protestantism is briefly described, and traits of the Protestant ethic found in Weber’s essay "The Protestant Ethic and the Spirit of Capitalism" are pointed out. Protestant ethic is then considered in a historical and philosophical context of asceticism, before its traits are detected in modern literature on the subjects of nutrition, health, and thinness. Contrary tendencies are shown, as well as consequences for health promotion
Zukunfts-Ticker Rhön ; 070
Info-Dienst der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Rhön (ARGE Rhön
Reimbursement in the German Social Health Insurance System
Die Attraktivität des Kostenerstattungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt auf den ersten Blick darin, dass gleichzeitig die Transparenz für die Versicherten erhöht, Abrechnungsbetrug verhindert, das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten reduziert und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die gestärkte Rolle des Patienten verbessert werden sollen. Diese Erwartungen an die Wirksamkeit des Kostenerstattungsprinzips sind jedoch nur dann realisierbar, wenn Versicherte bzw. Patienten ein hohes Ausmaß an Altruismus im Sinne von hoch motivierter Verantwortlichkeit gegenüber der Versichertengemeinschaft an den Tag legen würden. Wird in Übereinstimmung mit der gesundheitsökonomischen Theorie von einem Nutzen maximierenden Patienten bzw. Versicherten ausgegangen, ist die Validität der Argumentationskette „mehr Transparenz – mehr Kostenbewusstsein – weniger Inanspruchnahme“ brüchig. Allein mit der Einführung des Kostenerstattungsprinzips ist eine Zunahme der Steuerungskompetenz des Patienten nicht zu erwarten. Empirisch ist ein verändertes Verhalten der Leistungserbringer ebenso wenig nachgewiesen wie die erwarteten Veränderungen im Versichertenverhalten. Es gibt sogar empirische Anzeichen dafür, dass ein steigendes Kostenbewusstsein im Rahmen eines ökonomisch rationalen Verhaltens zu steigender Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen führen kann. Aus einem internationalen Vergleich (Australien, Niederlande) lassen sich drei Schlussfolgerungen ableiten: Erstens kann es für die Patienten erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn dem Leistungserbringer die Wahl zwischen Kostenerstattung und Sachleistung überlassen wird. Die freie Arztwahl löst dieses Problem nicht, weil Leistungsanbieter nur in Ausnahmefällen freiwillig nach dem Sachleistungsprinzip abrechnen. Um Kostenerstattung für die Versicherten attraktiver zu machen, müssten zweitens gleiche Abrechnungssätze für Kostenerstattung und Sachleistung gelten. Dies würde das finanzielle Risiko für die Versicherten einschränken. Eine solche Regelung würde aber gleichzeitig das Interesse der Leistungsanbieter an der Kostenerstattung deutlich senken, weil zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten entfallen. Drittens besteht die Gefahr, dass sich Krankenversicherer bei einem steigenden Anteil von Kostenerstattungstarifen ihrer Steuerungs- und vor allem Sicherstellungsverantwortung entziehen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Versicherten des Unterschieds zwischen Sachleistung und Kostenerstattung nicht bewusst sind. Im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) hat der Gesetzgeber nur vorsichtige Änderungen an der Option zur Kostenerstattung vorgenommen. Ein Anspruch auf Erstattung für die Versicherten besteht weiterhin höchstens in der Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu erstatten hätte. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist jedoch das zentrale Element, das die Attraktivität der Kostenerstattungsoption für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig begrenzt. Daher werden die Änderungen im GKV-FinG die Attraktivität der Kostenerstattungsoption - wie auch die Attraktivität eines Wahltarifs Kostenerstattung - nicht wesentlich erhöhen können. Entlang von Szenarien werden die Auswirkungen obligatorischer Kostenerstattung und unveränderten bzw. veränderten Abrechnungsmodalitäten diskutiert. So würde ein Szenario mit einem einheitlichen Abrechnungssystem und Wahlrecht für die Versicherten eine zentrale Barriere zur Inanspruchnahme des Kostenerstattungsprinzips beseitigen. Auch würden Anreize zur angebotsinduzierten Nachfrage weitgehend beseitigt. Die Effekte auf die Inanspruchnahme der Versicherten wären dennoch ungewiss. Letztlich ist zu fragen, ob eine erhöhte Kostentransparenz nicht auch mit geringerem administrativem Aufwand durch eine für die Patienten kostenfreie Patientenquittung erreicht werden könnte