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Squaring the Circle: The CJEU between Fundamental Rights Guardian and Architect of a Security Union
Der Mensch als „Maß aller Dinge“ im Völkerrecht, Europarecht und Grundgesetz
In diesem Saar Brief geht Prof. Giegerich der Rolle des Menschen als Subjekt des Rechts im Völkerrecht, Europarecht und dem Grundgesetz nach. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist der Mensch in Abkehr von der ursprünglichen Mediatisierung des Staates selbst als Individuum in den Blickpunkt des Völkerrechts getreten. Nicht zuletzt das Völkerstrafrecht ist Ausdruck dieser Entwicklung, welches zunehmend auch Individuen rechtlichen Verpflichtungen unterstellt. Diese Entwicklungen manifestieren sich auch in der zunehmenden Verantwortung von Privaten, um Machtungleichgewichten entgegenzuwirken. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist auf der jeweils höheren Ebene im europäischen Mehrebenensystem ein menschenrechtlicher Mindestschutz gewährleistet. Vor dem EGMR kann die Verletzung von Konventionsrechten gerügt werden. Dabei spielt auch die Durchsetzung staatlicher Schutzpflichten zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Private eine Rolle. Im Unionsrecht ist der Mensch als Individuum seit dem EuGH-Urteil im Fall van Gend & Loos unmittelbar Rechtssubjekt der Gemeinschaftsrechtsordnung. Unionsgrundrechte sind seit einiger Zeit in der Grundrechtecharta kodifiziert, obwohl sie schon vorher als ungeschriebene Grundrechte vom EuGH anerkannt wurden. Der EuGH hat hier bereits die unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten in bestimmten Einzelfällen anerkannt. In beschränktem Umfang hat auch das Bundesverfassungsgericht die Drittwirkung von Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt. Dabei steht im rechtlichen Mehrebenensystem die Einsicht im Vordergrund, den Menschen in den Mittelpunkt zu rücken. Diese Maxime könnte von der Entwicklung überholt werden, Tiere oder Künstliche Intelligenz in Zukunft mit Rechten auszustatten