opus htw (Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin)
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    FB 5 Praktische Vorbildung 1. AEO Diplom Museumskunde 22.00

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    Auf Grund von § 17 Satz 2 Nr. 2 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. FHTW Berlin Nr. 23/98 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz-BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl S. 630), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Gestaltung der FHTW Berlin am,.03.Mai 2000 die Ordnung für die praktische Vorbildung für den Studiengang Museumskunde vom 21.Juni 1995 (AM Bl. FHTW Berlin Nr. 15/96) wie folgt geändert: 1. Geltungsbereich Die nachfolgend bezeichnete Änderung gilt ab WS 2000/2001

    Zukunftstechnologie Brennstoffzelle

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    Wirtschaftliche Techniken zur dezentralen Energievesorgung sind wesentliche Elemente der von der Bundesregierung angestrebten neuen, zukunftsfähigen Energiepolitik. Hierbei versprechen Brennstoffzellen eine bedeutende Rolle zu spielen, weil sie Strom und Wärme besonders effizient, umweltfreundlich und flexibel bereitstellen. Fossile Brennstoffe können ebenso eingesetzt werden wie Methanol oder Biogas aus regenerativen Quellen. Brennstoffzellen sind - neben der Wasserkraft - die erste realistische Alternative zu Wärmekraftmaschinen für die Stromerzeugung im wirtschaftlich relevanten Maßstab. In Verbindung mit dem Elektroantrieb können sie die erste wirtschaftliche und umweltfreundliche Alternative zum Verbrennungsmotor werden

    FB 3 StPO Diplom Wirtschaftsrecht 27.00

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    Auf Grund von § 17 Satz 2 Nr. 2. der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hoch-schulgesetzes (AMBl. FHTW Berlin Nr. 23/98) in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz–BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), geändert durch Gesetz vom 31.Mai 2000 (GVBl. S. 342) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 der FHTW Berlin am 05.07.2000 die folgende Neufassung der Studienordnung vom 29.01.1996 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 11/96) in der Fassung der Änderung vom 16.07.1999 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 19/99) beschlossen*: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden des Studienganges Wirtschaftsrecht, die ab 01. Oktober 1999 an der FHTW Berlin das Studium aufgenommen haben. Sie gilt ferner für Studierende, die das Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht an der FHTW früher aufgenommen haben und bis zum 31.07.1999 die Geltung dieser Studienordnung für sich beim Fachbereich beantragt haben. Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten zeitlich so in den Studienablauf eingeordnet werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht. (2) Für Studierende des Studiengangs Wirtschaftsrecht, die vor dem 1. Oktober 2000 das Studium aufgenommen haben, gilt hinsichtlich der allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer, dass im Grundstudium 6 SWS zu absolvieren sind, wovon mind. 4 SWS auf eine Fremdsprachenausbildung entfallen. Im Hauptstudium sind 14 SWS zu absolvieren, wovon mind. 10 SWS auf die Fremdsprachenausbildung entfallen. Dies gilt auch für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten zeitlich so in den Studienablauf eingeordnet werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht. _____________ * Der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung angezeigt am 11.10.2000 (3) Die Studienordnung wird ergänzt durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht vom 29.01.1996 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 11/96) in der Fassung der Änderungen vom 16.07.1999 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 19/99) und 05.07.2000

    FB 3 OFZul WiSe 2000/2001 DiplomFern Wirtschaftsingenieurwesen 23.00

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    Aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 14 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes vom 07.09.1998 (AMBl.FHTW Nr. 23/98) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S.630), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) erlässt der Akademische Senat der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW) am 17.07.2000 folgende Zulassungsordnung:* I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Ordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen für das grundständige Fernstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zum Wintersemester 2000/2001

    FB 2 StPO DiplomFern Maschinenbau 25.00

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    Auf Grund von § 17 Satz 2 Nr. 2 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes vom 07.09.1998 (AMBl. FHTW Nr. 23/98) in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S.630), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissen-schaften II (FB 2) der FHTW am 31. Mai 2000 die nachfolgende Studienordnung für das Fernstudium Maschinenbau beschlossen:* § 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem 01.10.2000 an der FHTW für das Fernstudium Maschinenbau immatrikuliert werden. Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten dem Personenkreis gemäß Satz 1 entsprechen. (2) Die Studienordnung wird ergänzt durch die Prüfungsordnung vom 31. Mai 2000 für das Fernstudium Maschinenbau im Fachbereich Ingenieurwissenschaften II (FB2) der FHTW Berlin

    Rahmenstudienordnung der FHTW Berlin RStO 2.AEO 09.00

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    2. Ordnung zur Änderung der Grundsätze für Studienordnungen der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Rahmenstudienordnung – RStO) vom 01.02.1999 Auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Nov. 1999 (GVBl. S. 630), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 23 /98 v. 07.09.1998) hat der Akademische Senat der FHTW Berlin am 19.06.2000 die folgende Änderung der Rahmenstudienordnung, zuletzt geändert am 31.01.2000 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 04/00) beschlossen:*

    Strom aus Sonne und Wind

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    Die Verwendung erneuerbarer Energien zu fördern, ist eine der vordringlichen Aufgaben der Umwelt- und Energiepolitik. Schon mit Blick auf die Schonung der endlichen Energievorräe müssen wir viel stärker als bisher dazu übergehen, auf erneuerbare Energien zu setzen. Wasserkraft, Wind und Sonnenenergie bieten enorme Potentiale. Sie nutzbar zu machen, ist hohen Einsatz und großes Engagement wert. Aber es ist nicht allein die Schonung der Energievorräte unserer Erde, die die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien notwendig macht. Es ist auch der Umweltschutz, der uns dazu zwingt. Der Treibhauseffekt durch CO2-Immissionen, die Immission von Schadstoffen überhaupt gefährdet unsere Existenz

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