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Sicherungsverwahrung für das terroristische Umfeld?
Die Maßregel der Sicherungsverwahrung gilt neben der lebenslangen Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion des deutschen Kriminalrechts. Sie zielt auf Straftäterinnen und Straftäter, die als besonders gefährlich gelten. Dennoch wird die Sicherungsverwahrung in Verfahren wegen des Terrorismusstrafrechts kaum in Betracht gezogen. Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit einem Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem Jahr 2023
Zum Ausbau der präventiven Untersuchungshaft in Fällen der Führungsaufsicht
Bernd-Dieter Meier begleitet mich seit Studientagen. Schon bei meinen ersten Schritten in den Kriminalwissenschaften standen mir seine Lehrbücher zur Kriminologie und insbesondere zu den strafrechtlichen Sanktionen zur Seite. Im Zuge meiner Dissertation bei Jörg Kinzig zur Führungsaufsicht wurden die sanktionenrechtlichen Berührungspunkte zusehends mehr. Während des anschließenden juristischen Vorbereitungsdienstes in Tübingen hatte ich dann das Vergnügen, eine ehemalige Hilfskraft seines Lehrstuhls in meinem Jahrgang zu haben, die immer wieder wechselseitig Grüße zwischen Hannover und Tübingen übermittelte. Auch auf meinen manchmal nicht ganz geraden Wegen nach der Promotion – erst als Rechtsanwalt in einer Stuttgarter Wirtschaftskanzlei, dann als Juniorprofessor für Strafrecht in Hamburg und schließlich als Wissenschaftlicher Referent in der Justizdirektion des Kantons Zürich – brach der Kontakt nie ab. An mich als seinen Göttinger Lehrstuhlnachbarn, der ich zum Zeitpunkt dieser Zeilen seit nunmehr anderthalb Jahren sein darf, äußerte er auf der Frankfurter Strafrechtslehrertagung wenige Tage vor meiner Ernennung einen Wunsch: Er hätte gerne einen Kollegen, den er einfach einmal anrufen kann. Ich glaube, dass wir das geschafft haben. Im Rückblick auf die letzten 15 Jahre ist es die unaufdringliche, aber stets verlässliche Präsenz, die heute zu einer kollegialen Freundschaft gewachsen ist, für die ich Bernd-Dieter Meier mit diesen Zeilen danken möchte. Nichts scheint mir dafür näher zu liegen als ein kleines Stück zum Strafsanktionenrecht – genauer zu der Maßregel, mit der ich Bernd-Dieter Meier zum ersten Mal aufgefallen sein dürfte: der Führungsaufsicht.
kriminologische und rechtspsychologische Erkenntnisse, kriminalpräventive Möglichkeiten und kriminalpolitischer Handlungsbedarf
Gewaltkriminalität unter Einsatz von Messern gehört zu den kriminalpolitischen Themen, für die es in Deutschland und anderen europäischen Ländern gegenwärtig eine erhöhte Aufmerksamkeit gibt. Dagegen liegen aus Deutschland weniger empirische Forschungsergebnisse vor als aus anderen Ländern. Die Polizeilichen Kriminalstatistiken des Bundes und der Länder erfassen Messerangriffe zum Teil noch nicht nach einheitlichen Kriterien, wodurch die Vergleichbarkeit erschwert wird. Der überwiegende Teil der Geschädigten von Messerangriffen bleibt unverletzt oder wird nur leicht verletzt. Dies steht im Widerspruch zur überwiegenden Darstellung von Messerangriffen im öffentlichen und medialen Diskurs
Behandlung und vollzugsöffnende Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist angelegt als besondere kriminalrechtliche Sanktion für „Hochrisikotäter“, wird in der Praxis aber weithin als Sanktion für Sexualstraftäter interpretiert. Das gilt jedenfalls für die Staatsanwaltschaften und Gerichte, die für die Anordnungsentscheidungen verantwortlich sind. Daraus folgt für die Einrichtungen des Justizvollzugs hauptsächlich, dass dort relativ viele Sexualstraftäter untergebracht sind. Es ergeben sich aufgrund der vorliegenden Auswertungen aber wenig Anhaltspunkte, dass für diese Untergebrachten allzu viele Besonderheiten gelten – weder bei vollzugsöffnenden Maßnahmen noch bei Behandlungsmaßnahmen.
Die Auswertungen bestätigen in gewisser Weise den Eindruck, dass Behandlung in der Sicherungsverwahrung immer noch in mancher Hinsicht hinter dem Anspruch des Gesetzes zurückzubleiben scheint, das auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem „freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug“ zurückgeht. Der hohe verfassungsrechtliche Anspruch umfassender Behandlungsangebote für „Hochrisikotäter“ ist in der Praxis des Justizvollzugs offenbar nicht leicht zu erfüllen
Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes (GwG) auf die leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwiefern Verstöße gegen das wirtschaftsaufsichtsrechtliche Geldwäschegesetz die strafrechtliche Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB, dem Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche, indizieren. Um das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rechtsbereiche zu erforschen, widmet sich die Untersuchung zunächst den gemeinsamen Ursprüngen der Normen im internationalen Recht. Daraufhin werden sowohl § 261 Abs. 5 StGB als auch das Geldwäschegesetz genauer untersucht, um die Schnittmengen der Regelungen bestimmen zu können. Dabei ergibt sich, dass § 261 Abs. 5 StGB zum Erkennen geldwäscherelevanter Sachverhalte verpflichtet, während die Vorgaben der aufsichtsrechtlichen Geldwäscheprävention regeln, wie dessen Adressat handeln muss, um geldwäscherelevante Sachverhalte zu erkennen und wie er mit einem Verdacht auf Geldwäsche umzugehen hat. Um anschließend eine mögliche Indizwirkung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz für das Vorliegen der Leichtfertigkeit bemessen zu können, werden solche Umstände, die für den Bezug einer Transaktion oder eines Gegenstands zu einer der Vortaten der Geldwäsche sprechen, nach einer wahrnehmungspsychologisch fundierten Methode zur Quantifizierung des Handlungsunrechts eines Fahrlässigkeitsdeliktes bewertet. Dabei stellt sich heraus, dass einzelne solcher Umstände das Urteil der Leichtfertigkeit nicht zu tragen vermögen. Nur wo der Handelnde mehrere solcher Umstände verkennt, ist der Vorwurf der Leichtfertigkeit begründet. Schließlich wird dieses Ergebnis auf seine Konsequenzen für das Strafbarkeitsrisiko der Mitarbeiter in einem zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen untersucht. Ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko ergibt sich dabei nur für die mit der internen Organisation des verpflichteten Unternehmens befassten Personen, insbesondere zum Beispiel die Geschäftsführung oder den Geldwäschebeauftragten
Korruption in Georgien : Eine Untersuchung unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage und europäischer Präventionsmaßnahmen
Die Kernfrage der Forschung beinhaltet die funktionell-institutionelle Entwicklung von Schutzmechanismen vor Korruption auf höchster Staatsebene. Deshalb betrifft das Forschungsthema vor allem die nationalen und internationalen Instrumente gegen Korruption und die rechtlichen Abwehrmaßnahmen von Korruptionsbedingungen.
Diese Doktorarbeit befasst sich mit der Lage in Deutschland und Georgien bezüglich der Korruption und ihren Bekämpfungsmöglichkeiten, daher beschäftigt sie sich mit dem Ansatz zu folgenden Fragestellungen: 1. Was bedeutet Korruption in Deutschland und Georgien; 2. Wie sind die Antikorruptionspolitik und die Schutzmechanismen gegen Korruption auf höchster Staatsebene in Deutschland und Georgien eingerichtet; und 3. Wie kann ein effektives und nachhaltiges Antikorruptionssystem etabliert werden? Für das Forschungsthema werden zudem folgende Bereiche bearbeitet: Die strafrechtliche Kontrolle und rechtliche Praxis im Bereich Korruption in Deutschland und das System der Korruptionsprävention in Georgien im Vergleich zu den deutschen bzw. europäischen Entsprechungen.
Die Arbeit stellt die Zusammenfassung dar, in der, als Resultat der vorausgegangenen vergleichenden Analyse, Vorschläge zur Verbesserung der heutigen Gesetzgebung in Bezug zur Korruption auf höchster Staatsebene gemacht werden
Palliativversorgung hinter Gittern
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 179 Justizvollzugsanstalten (JVAen). Im März 2020 befanden sich in diesen 59.487 Gefangene und Sicherungsverwahrte; 4,4% gehörten zu den lebensälteren Inhaftierten. Dazu zählen alle Inhaftierten, die das 60. Lebensjahr überschritten haben. Die steigende Anzahl der lebensälteren Inhaftierten stellt die JVAen räumlich und personell zunehmend vor Herausforderungen. Diese Herausforderungen beziehen sich neben einer schwindenden Mobilität und/oder zunehmenden Pflegebedürftigkeit aufgrund von Multimorbidität auch auf die altersgerechte Förderung von Körper und Geist und eine an das Alter angepasste Zielsetzung für die Zeit nach der Entlassung. Die steigende Morbidität und Zahl lebensälterer Inhaftierter haben zur Folge, dass erkrankte Inhaftierte nicht nur kurativ, sondern auch ggf. palliativ versorgt werden müssen. In dieser Studie sollte untersucht werden, inwieweit Palliativversorgung in die Gesundheitsversorgung im Strafvollzug integriert ist und wo gegebenenfalls Lücken in der Versorgung bestehen.
Im Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2020 führten wir eine Onlinebefragung unter Anstaltsärzt*innen in den teilnehmenden Bundesländern durch. Der dabei verwendete Fragebogen umfasste neben allgemeinen Fragen zur Justizvollzugsanstalt, in der die Teilnehmenden tätig sind, Fragen zum Vorhandensein von palliativer Versorgung und deren Umfang in den teilnehmenden JVAen. Dieser Umfang schließt die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV), Hospizdienste und Psychoonkologische Dienste sowie anstaltsinterne Expertise mit ein. Weitere Fragen beziehen sich auf Patientenverfügungen, Haftaussetzung durch schwere Erkrankungen und Trauerangebote in den JVAen sowie die medikamentöse Versorgung von Inhaftierten und deren durch die Rahmenbedingungen limitierten Möglichkeiten.
Nach den Einschätzungen der teilnehmenden Ärzt*innen gibt es durchaus den Bedarf an einer Palliativversorgung in den JVAen, und es gibt auch schon eine Palliativversorgung in einzelnen JVAen, insbesondere analog zu einer hausärztlichen Versorgung durch die angestellten oder Vertragsärzt*innen. Selten werden externe Dienstleister für die Palliativversorgung hinzugezogen. Allerdings sind wesentliche Bestandteile der Palliativversorgung oder Palliativversorgung insgesamt eben in vielen JVAen nicht vorhanden. Die Möglichkeiten der Palliativversorgung in JVAen stoßen schnell an ihre Grenzen, wenn die Inhaftierten Pflege benötigen, da nur wenige JVAen über Pflegebetten verfügen. Begründet werden die eingeschränkten oder fehlenden Optionen zur intramuralen Palliativversorgung von den Teilnehmenden damit, dass bei schwerer Erkrankung in aller Regel eine Haftunterbrechung oder -aussetzung erfolgt, und dann die Palliativversorgung in der häuslichen Umgebung oder einer Pflegeeinrichtung oder bei Bedarf auch in einem Hospiz erfolgen kann. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Forschungsprojekts ist uns eine Publikation zur palliativen Versorgung von Inhaftierten in Deutschland nicht bekannt. Hierzu sollten weitere Forschungsarbeiten folgen
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