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    Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks

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    Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks Der Aufsatz ist in der Berlinischen Monats- schrift 1785 (Stück 5, S. 403–417) erschienen (vgl. 8:77–87); weitere Ausgaben zu Kants Lebzeiten: Immanuel Kants zerstreute Aufsätze, Frankfurt und Leipzig 1793 (S. 50–64), Immanuel Kants sämtliche kleine Schriften, Königsberg und Leipzig (Jena, Voigt) 1797/8 (Bd. 3, S. 189–206), Immanuel Kants vermischte Schriften, hrsg. v. Johann Hein- rich Tieftrunk, Halle 1799 (Bd. 1, S. 17–32). Das Manuskript ist nicht erhalten. Die Schrift entwickelt zwei Argumente. Einen ersten Beweis stellt die „Deduction des Rechts des Verlegers gegen den Nachdrucker“ fol- gendermaßen dar: „Wer ein Geschäft eines andern in dessen Namen und dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm daraus erwachsen möchte, abzutreten und allen Scha- den zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt“ (8:79f.). Ein zweiter Beweis enthält die „Widerlegung des vorgeschützten Rechts des Nachdruckers gegen den Verleger“ (8:82) nach dem Prinzip, dass man kein „persönliches beja- hendes Recht auf einen andern“ Menschen aus dem Eigentum einer Sache allein folgern kann (8:83). Die Schrift wurde sowohl von Gegnern (→ Johann Albert Heinrich Reimarus) als auch von Vertretern des geistigen Eigentums (→ Johann Gottlieb Fichte) herangezogen. Literatur Benoist, Jocelyn [Hg.]: Immanuel Kant: Qu’est-ce qu’un livre? Textes de Kant et de Fichte, Paris: PUF 1995. Pozzo, Riccardo [Hg.]: Immanuel Kant, Johann Albert Heinrich Reimarus, Johann Gottlieb Fichte: L’autore e i suoi diritti. Scritti polemici sulla proprietà intellettuale, Mailand: BvS 2005

    Über die Buchmacherei

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    Über die Buchmacherei Erstdruck: Königsberg bey Fr. Nicolovius 1798 (vgl. 8:431-438). Das Manuskript ist nicht erhalten. Die Schrift besteht aus zwei öffentlichen Briefen an Friedrich Nicolai als Schriftsteller (1. Brief) und als Verleger (2. Brief). Im ersten Brief verspottet Kant Nicolai wegen seiner Unterstützung von Justus Mösers Verteidigung des Erbadels (vgl. 8:433- 436). Im zweiten Brief äußert sich Kant über das Verlagswesen, das er als eine derjenigen Industrien eines Landes ansieht, die sich an den Geschmack des Publikums richten. Dabei verkörpert Nicolai wegen seiner fieberhaften Suche nach der „Neuigkeit oder auch Scurrilität des Witzes, damit das lesende Publicum etwas zum Angaffen und zum Belachen bekomme“, den Typ jenes Verlegers, der „zu Belebung seiner Verlagshandlung eben nicht den inneren Gehalt und Werth der von ihm verlegten Waare in Betrachtung zu ziehen [braucht], wohl aber den Markt, worauf, und die Liebhaberei des Tages, wozu die allenfalls ephemerischen Producte der Buchdruckerpresse in lebhaften Umlauf gebracht und, wenn gleich nicht dauerhaften, doch geschwinden Abgang finden können“ (8:436). Literatur Benoist, Jocelyn [Hg.]: Immanuel Kant: Qu’est-ce qu’un livre? Textes de Kant et de Fichte, Paris: PUF 1995 Pozzo, Riccardo [Hg.]: Immanuel Kant, Johann Albert Heinrich Reimarus, Johann Gottlieb Fichte: L’autore e i suoi diritti. Scritti polemici sulla proprietà intellettuale, Mailand: BvS 2005 Riccardo Pozz

    Weitenkampf, Johann Friedrich fürs Kant-Lexikon

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    Weitenkampf, Johann Friedrich Philosoph und Theologe (1726–1758). Der früh ver- waiste Sohn eines Pastors Weitenkampf wurde im Königsberger Waisenhaus erzogen. 1743 imma- trikulierte sich Weitenkampf an der Königsber- ger Universität Albertina. Nur zwei Jahre jünger als Kant, genoss Weitenkampf das Vertrauen von → Martin Knutzen, der auch zu Kants Lehrern ge- hörte. 1747 wechselte er nach Leipzig, daraufhin nach Halle und schließlich nach Helmstedt, wo er seit 1750 als Magister gut besuchte philosophische Vorlesungen hielt. 1754 wurde er Pastor der Ma- gnuskirche zu Braunschweig, verstarb jedoch vier Jahre später. Weitenkampf hinterließ drei Werke zu Fragen, die auch Knutzen in seinen Büchern De aeternitate mundi impossibili und Philosophischer Beweiß von der Wahrheit der christlichen Religion beschäftigt hatten, nämlich ob die Welt ewig sei und ob sich die Schöpfung nur durch den Glauben oder auch durch Beweise erkennen ließe. In den Gedanken über wichtige Wahrheiten aus der Ver- nunft und Religion vertrat Weitenkampf die These, dass die Welt Grenzen habe, da ein unendlich ausgedehntes Ding unmöglich sei. Kant erwähnt dieses Argument in einer Fußnote der Theorie des Himmels (vgl. 1:309f.), die dann in die These der ersten Antinomie der reinen Vernunft, „Die Welt hat einen Anfang in der Zeit und ist dem Raume nach auch in Grenzen eingeschlossen“ ein ießt (KrVA426/B454). Literatur Pozzo, Riccardo: „Kant e Weitenkampf. Una fon- te ignorata della Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels e della Prima Anti- nomia della ragion pura“, in: Rivista di storia della loso a 48, 1993, 283–323. Weitenkampf, Johann Friedrich: Gedanken über wichtige Wahrheiten aus der Vernunft und Religion, Braunschweig u. a.: Schröder 1753–1754; wiederabgedruckt: Braunschweig u. a.: Schröder 1761. Weitenkampf, Johann Friedrich: Vernünftige Trostgründe bey den traurigen Schicksalen der Menschen, II. Teil: Trostgründe bey den traurigen Menschen. Aus der O enbarung und christlichen Sittenlehre hergeleitet, Braunschweig: Schröder 1769. Weitenkampf, Johann Friedrich: Lehrgebäude vom Untergange der Erden, Braunschweig u. a.: Schröder 1754; wiederabgedruckt: Braunschweig u. a.: Schröder 1762

    Andrea Pozzo in Lombardia

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    Il testo ripercorre la stagione giovanile di Andrea Pozzo, analizzando in particolare i rapporti dell'artista con il contesto milanese degli anni sessanta e settanta del Seicento, quelli nei quali avvenne la sua formazione. L'analisi delle relazioni culturali e di committenza rivelate dai documenti è affiancata da una ricognzione della produzione pittorica del Pozzo per il territorio lombardo negli anni che precedono il decisivo trasferimento a Roma nel 1681

    Zensur

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    Zensur Kant verwendet den Ausdruck ,Zensur‘ zur Be- zeichnung einer richterlichen Instanz. Er spricht auch von der „Censur des Richters“ (KrV A 739 / B 767), „ethische[r] Censur“ (23:404), „Zensur des Geschmacks“ (KU, 5:278), „Censur der Fakultä- ten“ (7:18) und Zensur der Regierung (vgl. Religi- on, 6:8). Verwandte Stichworte Buch, Büchernachdruck; Lesen; Öffentlichkeit; Publikum Philosophische Funktion In KrV spricht Kant von einer durch die Disziplin der reinen Vernunft ausgeübten Zensur. Diese lie- ße sich von den üblichen Einschränkungen der Denkfreiheit dadurch unterscheiden, dass sich die Vernunft selbst eine Disziplin auferlegen kann und muss, „ohne eine andere Censur über sich zu gestatten, imgleichen daß die Grenzen, die sie ih- rem speculativen Gebrauche zu setzen genöthigt ist, zugleich die vernünftelnde Anmaßungen je- des Gegners einschränken, und mithin alles, was ihr noch von ihren vorher übertriebenen Forde- rungen übrig bleiben möchte, gegen alle Angri e sicher stellen könne“ (KrV A 795 / B 823). 2 ÖffentlicherundPrivatgebrauchderVernunft Unter dem „öffentlichen Gebrauche seiner eige- nen Vernunft“ versteht Kant in Aufklärung „den- jenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publicum der Leserwelt macht“ (8:36). Den „Privatgebrauch“ nennt er „denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerli- chen Posten oder Amte von seiner Vernunft ma- chen darf“ (8:37). Jener ließe sich von keiner Zensur einschränken, dieser aber doch. 3 Religionsfreiheit In Religion erklärt Kant, dass „das Gebot: gehorche der Obrigkeit!“, doch auch moralisch ist, und die Befolgung desselben wie auch die aller Pflic ten zur Religion gerechnet werden kann: „so geziemt einer Abhandlung, welche dem bestimmten Begri e der letztern gewidmet ist, selbst ein Beispiel dieses Gehorsams abzugeben, der aber nicht durch die Achtsamkeit bloß auf das Gesetz einer einzigen Anordnung im Staat und blind in Ansehung jeder andern, sondern nur durch vereinigte Achtung für alle vereinigt bewiesen werden kann“ (6:8). 4 WissenschaftlicheFreiheit und Pressefreiheit Im Streit klärt Kant definitiv seine Einstellung zum Zensurwesen. Während die Mitglieder der philosophischen Fakultät dem von Friedrich dem Großen proklamierten und von Kant in Aufklärung formulierten Gebot, „räsonnirt, so viel ihr wollt, und worüber ihr wollt; nur gehorcht!“ (8:42) weiterhin folgen dürften, seien die Mitglieder der drei oberen Fakultäten (Geistliche, Justizbeamte und Ärzte) der Zensur unterworfen, da sie „als Werk- zeuge der Regierung [. . . ] aufs Publicum gesetzlichen Ein uß haben und eine besondere Klas- se von Litteraten ausmachen, die nicht frei sind, aus eigener Weisheit, sondern nur unter der Censur der Facultäten von der Gelehrsamkeit ö entli- chen Gebrauch zu machen“, nicht zuletzt deswegen, weil „sie sich unmittelbar ans Volk wenden, welches aus Idioten besteht (wie etwa der Klerus an die Laiker), in ihrem Fache aber zwar nicht die gesetzgebende, doch zum Theil die ausüben- de Gewalt haben, von der Regierung sehr in Ord- nung gehalten werden, damit sie sich nicht über die richtende, welche den Facultäten zukommt, wegsetzen“ (7:18). Die Freiheit der Presse ist nach Kant nur bei einer freien, „uneingeschränkten Re- girung“, „bey guter militärischer subordination“, sofern sie „auf allgemeine Anordnungen geht“, erlaubt (Re . 1432, 15:626). Literatur Clarke, Michael: „Kant’s Rhetoric of Enlighten- ment“, in: The Review of Politics 59, 1997, 53–73. Hinske, Norbert: „,. . . warum das gelehrte Volk so dringend nach der Freiheit der Feder schreit‘. Pluralismus und Publikationsfreiheit im Denken Kants“, in: Schwartländer, J. / Willoweit, D. [Hg.]: Meinungsfreiheit – Grundgedanken und Geschichte in Euro- pa und USA, Kehl-Strasbourg: Engel 1986, 31–49. Losurdo, Domenico: Autocensure et compro- mis dans la pensée politique de Kant, Lille: Presses Universitaires de Lille 1993. Niesen, Peter: Kants Theorie der Redefreiheit, Baden-Baden: Nomos 2005. O’Neill, Onora: „Kant on Reason and Religion“, in: Peterson, Grethe B. [Hg.]: The Tanner Lectures on Human Values, Salt Lake City: University of Utah Press 1997, 267–308. Pozzo, Riccardo: „Kant’s ,Streit der Fakultäten‘ and Conditions at Königsberg“, in: History of Universities 16, 2000, 96–128. Selbach, Ralf: Staat, Universität und Kirche. Die Institutionen- und Systemtheorie Immanuel Kants, Frankfurt/M. u. a.: Lang 1993

    Lesen

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    Kant nennt das Lesen einen Habitus (vgl. 7:185) und eine Geschicklichkeit (vgl. 9:449). Im An- schluss an §§ 120, 434, 437 von G. F. Meiers Aus- zug thematisiert Kant es zusammen mit dem “Me- ditiren” (Re . 2558, 16:416; vgl. auch Re . 1749, 16:101).Verwandte Stichworte Buch, Büchernachdruck; Literatur; Roman; Ge- dächtnis Philosophische Funktion Als Habitus ist das Lesen zwar Bedingung des Nachdenkens, soll aber nicht für sich allein ge- p egt werden, wie beispielsweise beim Roman- lesen, wenn das Lesen zur „habituellen Zerstreu- ung“ wird, um „sich für den Augenblick zu unter- halten, indem man weiß, daß es bloße Erdichtun- gen sind“; denn Kant nennt diese Übung „in der Kunst die Zeit zu tödten“ eine „der feindseligsten Angriffe aufs Gedächtniß“ (7:185). Kant verurteilt das Lesen alter Quellen und meint, er selbst wür- de sich weigern, seinen Kopf „zu einem [alten] Pergament“ zu machen, „um alte halb verlosch- nen Nachrichten aus archiven darauf nachzukrit- zeln“ (Re . 890, 15:388). In der Vorrede zu KrV A schlägt er vor, das Kriterium von Jean de Terras- son anzuwenden, die Größe eines Buches nicht nach der Zahl der Blätter, sondern nach der Zeit zu messen, die man nötig hat, es zu verstehen. So könne man von manchem Buche sagen, „daß es viel kürzer sein würde, wenn es nicht so kurz wäre“ (KrV A XIX). Im erkenntnistheoretischen Kontext sagt Kant von den reinen Verstandesbegri en (Ka- tegorien), dass sie dazu dienen, „Erscheinungen zu buchstabieren, um sie als Erfahrung lesen zu können“ (4:312; vgl. KrV A 200 / B 245). Literatur Hinske, Norbert: „Kant über Lesen und Bü- cher“, in: Almanach auf das Jahr 1964, Frank- furt/M.: Insel 1963, 132–140
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