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Zakres działania zarządu gminy wiejskiej po uchwaleniu ustawy z 23 marca 1933 roku o częściowej zmianie ustroju samorządu terytorialnego
The study analyses the scope of activity of the municipal executive board after the law was passed in 1933. The author characterises the scope of activity of the collegial and one-person municipal executive board on the basis of the legal acts, but also shows the practical activity of this body. It was pointed out that the mayor of the commune had a very wide range of competences, was the superior and host in the commune, represented the commune in all matters, and managed the entire administration and economy of the commune.
W opracowaniu poddano analizie zakres działania zarządu gminy wiejskiej po uchwaleniu ustawy w 1933 roku. Autor charakteryzuje zakres działania kolegialnego i jednoosobowego zarządu gminy w oparciu o akty prawne, ale także ukazuje praktyczną działalność tego organu. Zwrócono uwagę, iż wójt posiadał bardzo szeroki zakres kompetencji, był zwierzchnikiem i gospodarzem w gminie, reprezentował gminę we wszystkich sprawach, kierował całą administracją i gospodarką gminy.
 
Wybór sołtysa i podsołtysa w Wielkopolsce po uchwaleniu ustawy scaleniowej w 1933 r.
Die Wahl der Schulzen und Unterschulzen in Grosspolen nach der Verabschiedung des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933Nach dem neuen Gesetz wurden die als Exekutivorgan in den Ortschaften gromada fungierenden Schulzen und Unterschulzen durch die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat gewählt. Die diesbezügliche Wahl wurde nach unterschiedlichen Regeln in diesen beiden Fällen durchgeführt. Die Wahl des Schulzen und des Unterschulzen erfolgte in einer Abstimmung und zwar auf die angemeldeten Kandidaten. Die Abstimmung war öffentlich, nur auf Stimmenabgabe zulässig. Ab 1936 konnte die geheime Stimmenabgabe durch 1/10 der Wahlberechtigten verlangt werden. Die erfolgte Wahl des Schulzen und Unterschulzen unterlag der Bestätigung des Kreisstarosten.Die Wahl der Schulzen und Unterschulzen in Grosspolen nach der Verabschiedung des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933Nach dem neuen Gesetz wurden die als Exekutivorgan in den Ortschaften gromada fungierenden Schulzen und Unterschulzen durch die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat gewählt. Die diesbezügliche Wahl wurde nach unterschiedlichen Regeln in diesen beiden Fällen durchgeführt. Die Wahl des Schulzen und des Unterschulzen erfolgte in einer Abstimmung und zwar auf die angemeldeten Kandidaten. Die Abstimmung war öffentlich, nur auf Stimmenabgabe zulässig. Ab 1936 konnte die geheime Stimmenabgabe durch 1/10 der Wahlberechtigten verlangt werden. Die erfolgte Wahl des Schulzen und Unterschulzen unterlag der Bestätigung des Kreisstarosten
Zmiany polskiego prawa samorządowego w 1938 roku
Changes in the Polish local government law in 1938The article presents the most important changes in the Polish local government law introduced in 1938. They were the last major regulations in this respect before the outbreak of the Second World War. They resulted from regular legislative activities as well as experiences of previous years with applying such legal solutions. The regulations concerned the status of the cities of Gdynia and Warsaw; receivables of municipalities from the settlements of accounts with the owners of the abolished areas under landowners’ rule; elections to village, commune, city and district councils; as well as shortening of the term in office of some local government bodies.Änderungen des polnischen Selbstverwaltungsrechtes von 1938Der Aufsatz stellt die wichtigeren, im Jahre 1938 eingeführten Änderungen im polnischen Selbstverwaltungsrecht vor. Es waren die letzten wesentlichen Regulierungen in diesem Bereich vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges. Diese waren verursacht durch normale gesetzgebende Tätigkeit und Erfahrungen der letzten Jahre bei Anwendung dieser rechtlichen Entscheidungen. Sie betrafen die Struktur der Städte Gdingen und Warschau, die den Gemeinden auf Grund der Abrechnung mit den Eigentümern der abgetragenen Hofgebiete geschuldeten Beträge, die Wahlen in die Räte der Gromaden, Gemeinden, Städte und Kreise sowie die Kürzung der Amtsperiode einiger struktureller Organe der territorialen Selbstverwaltung
Działalność badawczo-dokumentacyjna Okręgowej Komisji Badania Zbrodni Hitlerowskich we Wrocławiu (1965–1975)
The article concerns issues related to the functioning of the Research and Documentation Team, one of several teams operating within the District Commission for the Investigation of Nazi Crimes in Wrocław. The initial turning point is the reactivation of the District Commission in Wrocław, and the final — changes in its organizational structure. Apart from scientific studies, the text is based on the available archival materials collected at the Institute of National Remembrance. The article proves that the activity of the District Commission in Wrocław was not limited only to investigations and explanatory proceedings. It also conducted vital research and documentation activities. For this purpose, cooperation with the research centre of the University of Wrocław conducting research on fascism and Nazi crimes in Lower Silesia was established. The cooperation resulted in numerous opinions and academic papers on the research areas specified in the cooperation agreement, as well as scientific conferences.The article concerns issues related to the functioning of the Research and Documentation Team, one of several teams operating within the District Commission for the Investigation of Nazi Crimes in Wrocław. The initial turning point is the reactivation of the District Commission in Wrocław, and the final — changes in its organizational structure. Apart from scientific studies, the text is based on the available archival materials collected at the Institute of National Remembrance. The article proves that the activity of the District Commission in Wrocław was not limited only to investigations and explanatory proceedings. It also conducted vital research and documentation activities. For this purpose, cooperation with the research centre of the University of Wrocław conducting research on fascism and Nazi crimes in Lower Silesia was established. The cooperation resulted in numerous opinions and academic papers on the research areas specified in the cooperation agreement, as well as scientific conferences
Nadzór nad samorządem gminnym w świetle ustawy scaleniowej z 1933 roku
Aufsicht über die Gemeindeselbstverwaltung im Lichte des integrierenden Gesetzes aus dem Jahre 1933Die Dezentralisation eines Staates ist immer mit gewisser Überwachung seitens der Regierung verbunden. Obwohl die Dezentralisation auf selbständiger öffentlicher Verwaltung durch bestimmte Verwaltungsorgane beruht, ist diese Selbständigkeit jedoch nie absolut und sie wird mittels Rechtsakten geregelt. Das integrierende Gesetz aus dem Jahre 1933 sah eine sehr breite Überwachung der Gemeindeselbstverwaltung und der Gemeinden vor. Ihr Sinn lag keinesfalls lediglich in der Kontrolle der Selbstverwaltungsorgane hinsichtlich der Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit der Regierungsverwaltung, sie diente auch der Postenbesetzung mit, wenn auch ehrlichen und redlichen, jedoch vertrauten Personen und somit auf diese Weise der Kontrolle der Dorfgemeinden. Der Einfluss der Dorfgesellschaft auf ihre territoriale Gemeinschaft ging wesentlich zurück. Die Mittel zur Kontrolle der kommunalen Selbstverwaltung waren sehr umfangreich. Sie ermöglichten die Selbstverwaltungsorgane aufzulösen und die Regierung nutzte diese Möglichkeit oft. Im Grunde genommen musste die Selbstverwaltung der Regierungsverwaltung wenn nicht unterordnet, dann mindestens gehorsam sein, da diese auch außerrechtlichen Druck ausüben konnte.Aufsicht über die Gemeindeselbstverwaltung im Lichte des integrierenden Gesetzes aus dem Jahre 1933Die Dezentralisation eines Staates ist immer mit gewisser Überwachung seitens der Regierung verbunden. Obwohl die Dezentralisation auf selbständiger öffentlicher Verwaltung durch bestimmte Verwaltungsorgane beruht, ist diese Selbständigkeit jedoch nie absolut und sie wird mittels Rechtsakten geregelt. Das integrierende Gesetz aus dem Jahre 1933 sah eine sehr breite Überwachung der Gemeindeselbstverwaltung und der Gemeinden vor. Ihr Sinn lag keinesfalls lediglich in der Kontrolle der Selbstverwaltungsorgane hinsichtlich der Übereinstimmung ihrer Tätigkeit mit der Regierungsverwaltung, sie diente auch der Postenbesetzung mit, wenn auch ehrlichen und redlichen, jedoch vertrauten Personen und somit auf diese Weise der Kontrolle der Dorfgemeinden. Der Einfluss der Dorfgesellschaft auf ihre territoriale Gemeinschaft ging wesentlich zurück. Die Mittel zur Kontrolle der kommunalen Selbstverwaltung waren sehr umfangreich. Sie ermöglichten die Selbstverwaltungsorgane aufzulösen und die Regierung nutzte diese Möglichkeit oft. Im Grunde genommen musste die Selbstverwaltung der Regierungsverwaltung wenn nicht unterordnet, dann mindestens gehorsam sein, da diese auch außerrechtlichen Druck ausüben konnte
Wybór rady gminy w Wielkopolsce po uchwaleniu ustawy scaleniowej w 1933 roku
Die Wahl des Gemeinderates in Großpolen nach der Annahme des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933Beschließende Organe in den Dorfgemeinden waren die Gemeinderäte. Den Gemeinderat bildeten: der Vogt, die Untervogte, Schöffen und Räte, deren Anzahl von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängig war. In Gemeinden mit bis zu 5 Tausend Einwohnern wählte man 12 Räte, mit 5 bis zu 10 Tausend Einwohnern – 16 Räte und mit mehr als 10 Tausend Einwohnern – 20 Räte. Gemeinderat konnte jeder Bürger des polnischen Staates werden ohne Rücksicht auf das Geschlecht, der bis zum Tage der Wahlanordnung das 30. Lebensjahr beendet hatte. Diese Person musste auch auf dem Gebiet der Gemeinde das Wahlrecht in die Organe der Selbstverwaltungsvereine besitzen. Bei der Wahl der Räte bildete das Gemeindegebiet einen Wahlkreis. Das Gemeindegebiet konnte aber auch in mehrere Kreise geteilt werden. Über die Teilung des Gemeindegebietes beschloss der Landrat. Er ordnete auch die Wahlen der Gemeinderäte an. Auf dem Gebiet Großpolens waren diese nach der Verordnung des Innenministers vom 6. Dezember 1934 über das Wahlreglement der Gemeinderäte in den Woiwodschaften: Krakau, Lemberg, Pommern, Großpolen, Stanislawow und Tarnopol durchgeführt, die durch das Gesetz vom 16. August 1938 über die Wahl der Orts-, Gemeinde- und Kreisräte ersetzt wurde.Die Wahl des Gemeinderates in Großpolen nach der Annahme des Zusammenlegungsgesetzes im Jahre 1933Beschließende Organe in den Dorfgemeinden waren die Gemeinderäte. Den Gemeinderat bildeten: der Vogt, die Untervogte, Schöffen und Räte, deren Anzahl von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängig war. In Gemeinden mit bis zu 5 Tausend Einwohnern wählte man 12 Räte, mit 5 bis zu 10 Tausend Einwohnern – 16 Räte und mit mehr als 10 Tausend Einwohnern – 20 Räte. Gemeinderat konnte jeder Bürger des polnischen Staates werden ohne Rücksicht auf das Geschlecht, der bis zum Tage der Wahlanordnung das 30. Lebensjahr beendet hatte. Diese Person musste auch auf dem Gebiet der Gemeinde das Wahlrecht in die Organe der Selbstverwaltungsvereine besitzen. Bei der Wahl der Räte bildete das Gemeindegebiet einen Wahlkreis. Das Gemeindegebiet konnte aber auch in mehrere Kreise geteilt werden. Über die Teilung des Gemeindegebietes beschloss der Landrat. Er ordnete auch die Wahlen der Gemeinderäte an. Auf dem Gebiet Großpolens waren diese nach der Verordnung des Innenministers vom 6. Dezember 1934 über das Wahlreglement der Gemeinderäte in den Woiwodschaften: Krakau, Lemberg, Pommern, Großpolen, Stanislawow und Tarnopol durchgeführt, die durch das Gesetz vom 16. August 1938 über die Wahl der Orts-, Gemeinde- und Kreisräte ersetzt wurde
Komisariaty i wójtostwa obwodowe w Wielkopolsce 1919–1935. Kilka uwag o praktycznym działaniu
District commissariats and wójtostwa in Wielkopolska 1919–1935. Some remarks about their practical operationsThe Distriktsämter which functioned in the Grand Duchy of Poznań were renamed district commissariats after Wielkopolska was incorporated into Poland in 1919. They were headed by district commissars, whose scope of responsibilities was virtually the same as in the partition period. First of all, they performed police and administrative functions on the basis of a number of laws and regulations from the partition period adapted to the new Polish reality. In 1928 district commissariats in Wielkopolska were renamed district wójtostwa; each was headed by a wójt. A wójt was responsible for the finances of his wójtostwo and the various communes within it. District commissars and then wójtowie helped starosts with their administrative duties. In addition, they performed functions entrusted to them by other official bodies.Die Kommissariate und Bezirksvogteien in Großpolen 1919–1935. Einige Bemerkungen über ihre praktische TätigkeitDie im Großherzogtum Posen tätigen Distriktämter wurden nach dem Anschluss Großpolens an Polen in Bezirkskommissariate umbenannt. An ihrer Spitze standen die Bezirkskommissare, die grundsätzlich den selben Tätigkeitsbereich hatten, wie in der Besatzungszeit. Sie übten vor allem polizeiliche und administrative Funktionen aus und basierten dabei auf zahlreichen, an die polnischen Gegebenheiten angepassten Gesetzen und Vorschriften aus der Besatzungszeit.Im Jahre 1928 wurden die Bezirkskommissariate zu Bezirksvogteien mit Vögten an ihrer Spitze. Sie waren für die Finanzwirtschaft der Vogteien verantwortlich und beaufsichtigten die Finanzwirtschaft der einzelnen Gemeinden.Die Bezirkskommissare, und dann die Vögte unterstützten den Starost bei der Ausübung der administrativen Gewalt. Sie erfüllten auch Funktionen, die ihnen durch andere Ämter übertragen wurden. District commissariats and wójtostwa in Wielkopolska 1919–1935. Some remarks about their practical operationsThe Distriktsämter which functioned in the Grand Duchy of Poznań were renamed district commissariats after Wielkopolska was incorporated into Poland in 1919. They were headed by district commissars, whose scope of responsibilities was virtually the same as in the partition period. First of all, they performed police and administrative functions on the basis of a number of laws and regulations from the partition period adapted to the new Polish reality. In 1928 district commissariats in Wielkopolska were renamed district wójtostwa; each was headed by a wójt. A wójt was responsible for the finances of his wójtostwo and the various communes within it. District commissars and then wójtowie helped starosts with their administrative duties. In addition, they performed functions entrusted to them by other official bodies.Die Kommissariate und Bezirksvogteien in Großpolen 1919–1935. Einige Bemerkungen über ihre praktische TätigkeitDie im Großherzogtum Posen tätigen Distriktämter wurden nach dem Anschluss Großpolens an Polen in Bezirkskommissariate umbenannt. An ihrer Spitze standen die Bezirkskommissare, die grundsätzlich den selben Tätigkeitsbereich hatten, wie in der Besatzungszeit. Sie übten vor allem polizeiliche und administrative Funktionen aus und basierten dabei auf zahlreichen, an die polnischen Gegebenheiten angepassten Gesetzen und Vorschriften aus der Besatzungszeit.Im Jahre 1928 wurden die Bezirkskommissariate zu Bezirksvogteien mit Vögten an ihrer Spitze. Sie waren für die Finanzwirtschaft der Vogteien verantwortlich und beaufsichtigten die Finanzwirtschaft der einzelnen Gemeinden.Die Bezirkskommissare, und dann die Vögte unterstützten den Starost bei der Ausübung der administrativen Gewalt. Sie erfüllten auch Funktionen, die ihnen durch andere Ämter übertragen wurden
Wybór zarządu gminy wiejskiej w Wielkopolsce po uchwaleniu ustawy scaleniowej z 1933 roku
Die Wahl des Landgemeindevorstandes in Großpolen nach Verabschiedung des Vereinheitlichungsgesetzes im Jahre 1933Die Wahlen des Gemeindevorstandes, d. h. des Gemeindevorstehers, seines Stellvertreters und der Schöffen waren in der Verordnung des Innenministers vom 6. Dezember 1934 über die Wahlordnung des Gemeindevorstandes in den Woiwodschaften von: Krakau, Lemberg, Pommern, Posen, Stanisławów und Tarnopol geregelt. Die ersten Wahlen der Gemeindevorstände auf dem Gebiet von Großpolen unter der Waltung dieser Verordnung und des Vereinheitlichungsgesetzes fanden im Jahre 1935 statt. Die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes waren durch den Kreisrat angeordnet, dem es oblag, die Durchführung der Wahlen allgemein zu überwachen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeindevorsteher, sein Stellvertreter und die Schöffen waren durch die Gemeindeabgeordneten während einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Wahlversammlung gewählt. Zuerst wählten die Gemeindeabgeordneten den Gemeindevorsteher, dann seinen Stellvertreter und die Schöffen. Die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes waren geheim und erfolgten unter Anwendung von Abstimmungskarten.Die Wahl des Landgemeindevorstandes in Großpolen nach Verabschiedung des Vereinheitlichungsgesetzes im Jahre 1933Die Wahlen des Gemeindevorstandes, d. h. des Gemeindevorstehers, seines Stellvertreters und der Schöffen waren in der Verordnung des Innenministers vom 6. Dezember 1934 über die Wahlordnung des Gemeindevorstandes in den Woiwodschaften von: Krakau, Lemberg, Pommern, Posen, Stanisławów und Tarnopol geregelt. Die ersten Wahlen der Gemeindevorstände auf dem Gebiet von Großpolen unter der Waltung dieser Verordnung und des Vereinheitlichungsgesetzes fanden im Jahre 1935 statt. Die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes waren durch den Kreisrat angeordnet, dem es oblag, die Durchführung der Wahlen allgemein zu überwachen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeindevorsteher, sein Stellvertreter und die Schöffen waren durch die Gemeindeabgeordneten während einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Wahlversammlung gewählt. Zuerst wählten die Gemeindeabgeordneten den Gemeindevorsteher, dann seinen Stellvertreter und die Schöffen. Die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes waren geheim und erfolgten unter Anwendung von Abstimmungskarten
Dzieje Zakładu Historii Administracji
THE HISTORY OF THE DEPARTMENT OF HISTORY OF ADMINISTRATIONThe first attempts to create the Department of History of Administration took place in the early 70s 1970–1972. However, they ended in failure, mainly because they were premature. At that time, the process of defining the history of administration and determining a chronological framework was only at its beginnings. The next attempt, made in 1984, was a success. According to the decree of the Rector of the Bolesław Bierut University of Wrocław, on 1 November 1984, at the Institute of History of State and Law at the Faculty of Law and Administration, there was created the Department of History of Administration.The establishment of the Department of History of Administration and its further development are inextricably linked with the person of Professor Alfred Konieczny, who was its first and long-time head. The particular attention was paid to the scientific, educational and organizational activity of Professor Alfred Konieczny and other people employed in the Department.THE HISTORY OF THE DEPARTMENT OF HISTORY OF ADMINISTRATIONThe first attempts to create the Department of History of Administration took place in the early 70s 1970–1972. However, they ended in failure, mainly because they were premature. At that time, the process of defining the history of administration and determining a chronological framework was only at its beginnings. The next attempt, made in 1984, was a success. According to the decree of the Rector of the Bolesław Bierut University of Wrocław, on 1 November 1984, at the Institute of History of State and Law at the Faculty of Law and Administration, there was created the Department of History of Administration.The establishment of the Department of History of Administration and its further development are inextricably linked with the person of Professor Alfred Konieczny, who was its first and long-time head. The particular attention was paid to the scientific, educational and organizational activity of Professor Alfred Konieczny and other people employed in the Department
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