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    Bericht zum Beteiligungsworkshop zur Einführung einer Kindergrundsicherung

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    Vom 16. bis 18. Juni 2023 lud das Kompetenzzentrum Jugend-Check 25 junge Menschen aus Deutschland im Alter von 12 bis 27 Jahren nach Berlin ein, um zu erfahren, wie sie auf das Thema „Kindergrundsicherung“ blicken

    Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz) (Stand 04.09.2024)

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    Der Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassis-tenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz ) zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegefachassistenzausbildung zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Beruf decken zu können. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Rege-lungen für die Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden. Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten, Art. 11 PflFAssEinfG. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung geschaffen werden (§ 1 PflFAssG). Dies kann die Ausbildungsbedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbessern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegefachassistenzausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistische Ausbildung ein erweitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (Stand 29.07.2024)

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    Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, das Bau- und Bauplanungsrecht zu novellieren, um den Herausforderungen, denen sich der Wohnungsmarkt ausgesetzt sieht, entgegenzutreten. Gegenstand der Reformierung sollen dabei die Vornahme von notwendigen, klimawandel-bedingten Anpassungen des Bau- und Städtebaurechts sowie einzelne Maßnahmen zur Flexibilisierung des Wohnungsbaus sein. Hierfür ist z.B. die Erleichterung einer Nutzungs-mischung durch die Öffnung von Kerngebieten für das Wohnen vorgesehen sowie die Auf-nahme des Nutzungsbegriffs der „Musikclubs“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkung identifiziert: Durch die Einführung von „Musikclubs“ als eigener zu genehmigender Nutzungsbegriff kann es den Städten bzw. Kommunen zukünftig erleichtert werden, die Etablierung bzw. Aufrecht-erhaltung von Musikclubs zu ermöglichen (§§ 4a; 5; 6; 7 BauNVO). Vor allem im Jugendalter werden Musikclubs als Begegnungsstätten des Kennenlernens, der Abgrenzung zu anderen Generationen und des kulturellen Austauschs genutzt. In diesem Sinne kann sich das Vor-haben förderlich auf den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen sowie auf die Entwicklung sozialer Kontakte auswirken

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG) (Stand 01.03.2021)

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    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Euro-päischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen soll u.a. eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorgenommen werden. Ziel ist es, die Verwaltung durch eine bedarfsorientierte Einsetzung der Jugendarbeitsschutzausschüsse zu entlasten. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Die Bildung von Jugendarbeitsschutzausschüssen soll sowohl bei den obersten Landes-behörden als auch bei den Aufsichtsbehörden in das Ermessen der Länder gestellt werden (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 1 JArbSchG). Dies kann dazu führen, dass künftig möglicherweise nicht mehr ausreichend auf die Bedarfe des Jugendarbeitsschutzes verwiesen werden könnte. Zum Beispiel könnten die Bedarfe zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit junger Menschen weniger stark in den Fokus der Behörde gerückt werden

    Jugend-Check zum Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes (Stand 16.08.2023)

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    Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen. Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten. Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwach-senen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfs-gerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen aus-gesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungs-spektrum zur Verfügung steht wie bisher

    Jugend-Check zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) (Stand 11.01.2024)

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    Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen. Über-geordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleu-nigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten. In diesem Zusammenhang sollen in einzel-nen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratie-abbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) vorgesehen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitneh-mende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Men-schen sind. Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereit-gestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu füh-ren, dass junge Arbeitnehmende diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissen-heit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeits-schutz verringern

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Stand 15.08.2024)

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    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, unter anderem das KiTa-Qualitäts- und Teilhabegesetz weiter-zuentwickeln um so bestehende Unterschiede beim Zugang zu und in der Qualität der Erzie-hung, Bildung und Betreuung in den Bundesländern auszugleichen. Zusätzlich zu bereits lau-fenden Anstrengungen der Bundesländer sollen fortan weitere Maßnahmen zur Verbesse-rung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung ermöglicht werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll den Ländern die Verpflichtung obliegen, mindestens eine Maßnahme zur Gewin-nung und Sicherung von Fachkräften durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz). Die Maßnahme kann z.B. in der Einführung von vergüteten und angeleiteten Modellen in der Erstausbildung in den Assistenzberufen liegen. Dies könnte die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen in Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder anderen pädagogischen Ausbildungen verbessern, da dadurch ggf. mehr junge Menschen die Möglichkeit einer vergüteten Ausbildung erhalten. Als eine weitere in der Gesamtstrategie „Fachkräfte in Kitas und Ganztag“ benannte Maßnah-me soll die Einführung bzw. der Ausbau von Einstiegsmodellen für junge Menschen ohne mittleren Schulabschluss umgesetzt werden können. Dies kann die Bildungschancen betrof-fener junger Menschen verbessern und ihnen künftig Ausbildungsmöglichkeiten im sozialen Bereich ermöglichen. Inwiefern sich die Bildungsbedingungen und -möglichkeiten junger Menschen in pädagogi-schen Ausbildungen verbessern, hängt jedoch von den in den Ländern tatsächlich gewählten Maßnahmen ab

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) (Stand: 16.03.2022)

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    Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird u.a. das Ziel verfolgt, bis zur Ein-führung einer Kindergrundsicherung hilfebedürftige Kinder und Jugendliche durch einen Sofortzuschlag ergänzend zu unterstützen, da ihre Ausgangslage armutsgefährdend und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder im Bereich Bildung und Ausbildung erschwert sei. Die Regelungen zum Sofortzuschlag sollen am 01. Juli 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 8 Abs. 1 Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Es soll ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat für leistungsberechtigte junge Menschen eingeführt werden (§§ 72 Abs. 1 SGB II, 145 Abs. 1 SGB XII, 88f Abs. 1 BVG, 16 AsylbLG, 6a Abs. 2 S. 4 BKGG). Das führt dazu, dass sich ihr monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen erhöht. Ob sich die Erhöhung jedoch als Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung und Ausbildung auswirkt, ist aus unterschiedlichen Gründen fraglich: Zum einen, da die Berechnung der Regelbedarfe kritisiert und als zu niedrig beschrieben wird. Zum anderen, weil die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel stark gestiegen sind. Das könnte bewirken, dass der Sofortzuschlag nicht zur Teilhabe, sondern zur Deckung des täglichen Bedarfs junger Menschen genutzt wird. Der Sofortzuschlag soll nicht zurückgefordert werden, auch wenn die zugrundeliegenden Leistungen, wie etwa der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt (§§ 72 Abs. 2 S. 1 SGB II, 145 Abs. 2 S. 1 SGB XII, 88f Abs. 2 S. 1 BVG). Das kann für junge Menschen und ihre Familien hilfreich sein, da sie keine Angst vor eventuellen Rückforderungen haben müssen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzeinführungsgesetz – PflAssEinfG [alternativ: Pflegehilfeeinführungsgesetz – PflHilfeEinfG]) (Stand 16.07.2024)

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    Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Attraktivität der Pflegeassistenzausbildung sowie der Ausbildung zur Pflegehilfe zu steigern, um den zukünftigen Personalbedarf in diesem Berufsfeld decken zu können. Dafür sollen moderne sowie bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen für die Pflegeassistenzausbildung sowie die Pflegehilfeausbildung geschaffen werden. Die geplanten Änderungen sollen zum 01.01.2027 in Kraft treten, Art. 10 PflAssEinfG [alternativ: PflHilfG]. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig sollen eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung und eine Pflegehilfeaus-bildung geschaffen werden (§ 1 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann die Ausbildungs-bedingungen und beruflichen Chancen junger Menschen innerhalb der Heilberufe verbes-sern. Für junge Menschen, die in Zukunft die Pflegeassistenzausbildung oder die Pflege-hilfeausbildung absolvieren, kann sich durch die generalistischen Ausbildungen ein er-weitertes und einheitliches Aufgabenfeld erschließen und ihnen dadurch ein Zugang zu Tätigkeiten in diversen Versorgungsbereichen innerhalb der Pflege ermöglicht werden. Insgesamt kann dadurch die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe für junge Menschen gesteigert werden. Zudem sollen Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben (§ 17 Abs. 1 S. 1 PfAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann junge Auszubildende finanziell besserstellen, deren Ausbildungsstätten bisher keine angemessene Vergütung gewährleistet haben. Sie können so ggf. ihre Lebenshaltungskosten selbstständig bestreiten. Weiterhin soll die Zulassung zu den Ausbildungen auch ohne Schulabschluss unter bestimm-ten Voraussetzungen möglich sein (§ 10 Abs. 2 PflAssG [alternativ: PflHilfG]). Dies kann für junge Menschen ohne Schulabschluss eine Verbesserung ihrer Bildungsmöglichkeiten bedeu-ten, da ihnen ein Zugang zur Ausbildung und damit verbunden weitere berufliche Chancen eröffnet werden

    Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) (Stand: 24.05.2023)

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    Mit dem Gesetzesentwurf soll das Ziel verfolgt werden, die hochschulische Pflegeausbildung neu zu strukturieren und sie dadurch in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Novellierung be-trifft insbesondere die Einführung eines Finanzierungssystems für die gesamte Dauer des Pflegestudiums im Pflegeberufegesetz (PflBG). Studierende sollen künftig für den Zeitraum des Studiums eine monatliche Vergütung erhalten. Die Gesetzesänderungen sollen auch dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung die Aufnahme dieses Studiengangs in Erwägung ziehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Mit der Einführung einer verpflichtenden monatlichen Vergütung für Studierende des pri-märqualifizierenden Pflegestudiums (§ 38b Abs. 2 PflBG) können (künftige) Studierende finanziell entlastet werden. Dadurch kann ihnen die Aufnahme des Studiums ermöglicht bzw. erleichtert werden. Somit könnten mehr junge Menschen von der akademischen Pflege-ausbildung profitieren, was ihnen langfristig mehr berufliche Optionen eröffnet und oftmals mit einer größeren Arbeitszufriedenheit – im Vergleich zu Absolvierenden der beruflichen Ausbildung – einhergeht. Die Neustrukturierung des Studiengangs (§ 38 PflBG) kann zudem unter den Studierenden für mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Studienplanung führen. Es stellt sich die Frage, ob ähnliche Regelungen künftig auch für Masterstudiengänge oder andere akademische Weiterbildungen im Pflegebereich vorgesehen sind. Auch diese könnten für junge Erwachsene in der Bildungsphase relevant werden und die Finanzierungsfrage nach sich ziehen
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